Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
29.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1243216.08.2019
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12432
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig
und der Fraktion der FDP
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
Die Rechte von Menschen mit Behinderung – ob in Artikel 3 des Grundgesetzes,
in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern, in der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) oder im Bundesteilhabegesetz (BTHG)
festgeschrieben – sind fester Bestandteil deutschen Rechts. Seit der Novellierung
des Personenbeförderungsgesetzes soll bis Januar 2022 der öffentliche
Personennahverkehr (ÖPNV) barrierefrei sein – Ausnahmen hiervon sind nur mit
konkreter Begründung gestattet (vgl. § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes –
PBefG).
Echte Teilhabe für Menschen mit Behinderung erfordert neben den nötigen
rechtlichen Grundlagen aber auch die tatsächliche Umsetzung in der Praxis.
Insbesondere die Barrierefreiheit spielt dabei eine zentrale Rolle, denn sie ermöglicht erst
die Teilnahme an vielen Bereichen des sozialen Lebens. Dem ÖPNV sowie dem
Schienenverkehr kommen in diesem Zusammenhang zentrale Rollen zu, sind sie
doch für viele Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – die entscheidenden
Fortbewegungsmittel im Alltag und auf Reisen.
Einen wichtigen Teilaspekt stellen dabei die von mobilitätseingeschränkten
Personen mitgeführten Mobilitätshilfen dar. Dazu zählen Rollstühle und elektrisch
betriebene Mobilitätshilfen wie Elektromobile, E-Scooter oder E-Shopper, die als
Medizinprodukte eingestuft sind. Diesbezüglich trat am 14. März 2017 ein Erlass
der Länder (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) in Kraft, der regelt, unter welchen
Voraussetzungen eine Beförderungspflicht für E-Scooter im ÖPNV besteht.
Neben konkreten Anforderungen an die E-Scooter selbst sowie an ihre Nutzerinnen
und Nutzer, werden auch Anforderungen an die sie transportierenden Linienbusse
gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, besteht eine Beförderungspflicht.
Auch das Bahnsteighöhenkonzept 2017 der Deutschen Bahn AG kann sich aus
Sicht der Fragesteller negativ auf die Barrierefreiheit auswirken. Demnach sollen
künftig alle Bahnsteige über eine Höhe von 76 cm verfügen (vgl. DIE WELT
Kompakt vom 16. Juli 2018: „Das 21-Zentimeter-Problem der Deutschen Bahn“
von Claudia Ehrenstein). Infolgedessen werden häufig fahrzeuggebundene
Einstiegshilfen notwendig sein. Grund für die angestrebte Erhöhung der Bahnsteige
seien dabei u. a. Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamts, das andernfalls nicht die
von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten genehmigen könne
(vgl. Märkische Allgemeine vom 25. November 2016: „‚Vorsicht Stufe!‘ an der
Bahn“ von Volkmar Krause).
Die Schaffung echter Teilhabe und damit auch vollständiger Barrierefreiheit ist
nach Auffassung der Fragesteller eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der
Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Verantwortung stehen. Gerade
aufseiten des Bundes besteht hier aus Sicht der Fragesteller noch zusätzlicher
Handlungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Begriff der „vollständigen
Barrierefreiheit“ in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konkretisierung bedarf, um
einheitliche Mindeststandards bei der Umsetzung derselben zu
gewährleisten?
Falls nein, weshalb nicht?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine
Konkretisierung zu erreichen?
2. Welche konkretisierenden Regelwerke und Normen bestehen im Hinblick
auf die Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln i. S. d. § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend, oder sind Aktualisierungen
bzw. Ergänzungen auf Bundes- und/oder EU-Ebene geplant?
3. Stellt Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von als
Medizinprodukte eingestuften E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl.
Heft 6, 2017, S. 237 ff.) im Vergleich zu den in Frage 2 angesprochenen
Regelwerken und Normen höhere Anforderungen an Linienbusse für die
Mitnahme von E-Scootern auf?
Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung deshalb eine Anpassung der
konkretisierenden Regelwerke und Normen und/oder des Erlasses zur Mitnahme
von E-Scootern (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei
Neuanschaffungen von Linienbussen für den ÖPNV die Anforderungen nach
Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit
aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) gewahrt und in
Betrieb befindliche Linienbusse im ÖPNV, soweit möglich, entsprechend
umgerüstet werden?
Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hierfür zu
ergreifen?
Falls nein, weshalb nicht?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Erlasses der
Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzenden Personen
(VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) einzusetzen, sodass eine Mitnahme von
E-Scootern auch ausschließlich aufgrund ärztlicher Bescheinigung erfolgen
muss?
Falls nein, weshalb nicht?
6. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen oder bestanden, mit denen
Länder und Kommunen bei der Umsetzung vollständiger Barrierefreiheit bis
2022 unterstützt werden bzw. wurden (bitte nach jährlichem Gesamtvolumen
beginnend mit dem Jahr 2014 und der Inanspruchnahme durch die einzelnen
Bundesländer aufschlüsseln)?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, bestehende Förderprogramme für Länder
und Kommunen zur Förderung der vollständigen Barrierefreiheit
aufzustocken und/oder neue zu schaffen?
Falls ja, welche?
Falls nein, weshalb nicht?
8. Stimmt es, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine Bahnsteighöhe von 76 cm
verlangt, um die von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten
zu genehmigen?
Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist es zu
besagter Entscheidung bzw. Einschätzung gekommen?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer zentralen,
unternehmens- und transportmittelübergreifenden, deutschlandweiten
Informationsplattform für barrierefreie Mobilität, die alle Träger des öffentlichen
Personen(nah)verkehrs einschließt?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Schaffung
besagter Plattform?
Falls nein, weshalb nicht?
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um ein
Bestandsregister gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1300/2014
zu erstellen und umzusetzen, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen,
den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem
Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ihr zum Stand der
Umsetzung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022
keine eigenen Erkenntnisse vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 der Kleinen Anfrage „Barrierefreiheit in ÖPNV, Fernbussen und
Schienenverkehr“, Bundestagsdrucksache 19/7815), obwohl sie gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1300/2014 die Fortschritte
auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten hat?
12. Strebt die Bundesregierung eine engere Kooperation mit den Ländern und
Kommunen an, um das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1.
Januar 2022 zu erreichen?
Falls ja, wie soll diese Kooperation aussehen?
Falls nein, weshalb nicht?
13. Bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen, sich gegen (möglicherweise) rechtswidrige Ausschlüsse von der
Mitnahme im ÖPNV (Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes) oder gegen eine unzureichende Berücksichtigung ihrer
Belange in den Nahverkehrsplänen (§ 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes) gerichtlich wie außergerichtlich (z. B. mithilfe von
Beschwerdestellen) zu wehren, als ausreichend?
Falls nein, welche Reformen strebt die Bundesregierung an?
14. Befürwortet die Bundesregierung die verpflichtende Schaffung zentraler
Beschwerdestellen für Menschen mit Behinderungen (z. B. in Gestalt einer
bzw. eines Teilhabebeauftragten) in den Kommunen?
Falls nein, weshalb nicht?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Ökonomische und ökologische Landwirtschaft durch moderne Technologien
FDP03.06.2021
Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
FDP07.06.2021
Archivierung digitaler Kommunikation von Bundesministerinnen und Bundesministern
FDP17.02.2020
Beauftragte, Sonderbeauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung
FDP23.05.2018