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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Nachnutzung stillgelegter kerntechnischer Anlagen
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
04.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1334519.09.2019
Nachnutzung stillgelegter kerntechnischer Anlagen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Till Mansmann, Michael Theurer, Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben,
Ulla Ihnen, Pascal Kober, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Roman Müller-
Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms, Manfred Todtenhausen,
Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Nachnutzung stillgelegter kerntechnischer Anlagen
Im Jahr 2015 einigten sich 197 Staaten im Rahmen des Pariser Abkommens,
darauf hinzuarbeiten, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen
Zeitalter auf „deutlich unter“ zwei Grad Celsius zu begrenzen und gleichzeitig
Anstrengungen für eine Beschränkung auf 1,5 Grad Celsius vorzunehmen
(www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/klimaschutz-abkommen-von-
paris.html). In diesem Zusammenhang ist geplant, die Treibhausgasemissionen
der Bundesrepublik Deutschland bis 2050 um bis zu 95 Prozent unter das
Niveau von 1990 zu bringen (www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/
nationale-klimapoltik/klimaschutzplan-2050/) . Um diese Ziele zu erreichen,
müssen insbesondere die energiebedingten Treibhausgasemissionen eine
deutliche Minderung erfahren – diese machen etwa 85 Prozent der deutschen
Emissionen aus. Hauptverursacher davon ist wiederum hälftig die Energiewirtschaft,
also die öffentliche Strom- und Wärmeerzeugung, Raffinerien sowie Erzeuger
von Festbrennstoffen. Deren spezifischer Kohlendioxid-Ausstoß geht seit
Jahren konstant zurück – wurden 1990 noch 764 Gramm Kohlendioxid pro
Kilowattstunde ausgestoßen, waren es 2017 nur noch 489 Gramm, was eine
Verminderung von rund 36 Prozent innerhalb von 27 Jahren bedeutet (www.um
weltbundesamt.de/daten/energie/energiebedingte-emissionen#textpart-1). Diese
Rate wird jedoch nicht genügen und wurde zu großen Teilen durch die
Substitution emissionsintensiver Braunkohlekraftwerke durch emissionsärmere
Brennstoffe oder Kraftwerke mit höherem Wirkungsgrad erreicht. Mittel- bis
langfristig muss es gelingen, den Anteil verschiedener Primärenergieträger
zugunsten von möglichst kohlendioxidfreien Alternativen zu verändern (www.um
weltbundesamt.de/daten/energie/energiebedingte-emissionen#textpart-3). Mit
dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde der Atomausstieg in
Deutschland beschlossen. Daher müssen nun emissionsarme Alternativen wie
Wasser- oder Windkraft beziehungsweise Photovoltaik zunehmend den
Energiebedarf des Bundes decken (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/
strommarkt-der-zukunft-strom-2030.html). Insbesondere die beiden
Letztgenannten bedeuten einen Ausbau der fluktuierenden Stromerzeuger, woraus
Probleme für den Strommarkt resultieren. Dessen Besonderheit ist, dass
überschüssiges Angebot nur in geringen Mengen gespeichert und nicht entsorgt werden
kann – ein flexibler Stromverbrauch spielt daher eine zunehmend wichtige
Rolle (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strommarkt-der-zukunft-
strom-2030.html; www.tab-beim-bundestag.de/de/untersuchungen/u140.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13345
19. Wahlperiode 19.09.2019
Gleichzeitig ist die Stilllegung und der Rückbau von kerntechnischen Anlagen
ein äußerst zeitintensives und komplexes Verfahren – denn laut § 7 Absatz 1
des Atomgesetzes (AtG) bedarf es nicht nur zum Betrieb einer kerntechnischen
Anlage einer Genehmigung, sondern auch zur Stilllegung, dem sicheren
Einschluss und dem Abbau von Anlagen und Anlagenteilen im Sinne des § 7
Absatz 1 Satz 1 AtG, § 7 Absatz 3 AtG. Dieser aus Sicht der Fragesteller enorme
bürokratische und finanzielle Aufwand sowie die speziellen Anforderungen im
Sinne der Netzsicherheit legen nahe, dass eine Umwandlung der ehemaligen
Stromerzeuger in Stromverbraucher strategisch sinnvoll wäre. Die stillgelegten
Kernkraftwerke haben einen Anschluss an das Hochspannungsnetz und
entsprechend niedrige Netzentgelte, Nutzungsrechte für Oberflächenwasser sowie
eine hervorragende Infrastruktur. Anlagen zur Herstellung sogenannter E-Fuels
mithilfe von überschüssigem Stromangebot könnten an dieser Stelle besonders
kostengünstig in Betrieb genommen werden und einen wichtigen Beitrag zum
nachhaltigen Strommix des Bundes leisten.
Wir fragen die Bundesregierung
1. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Rücklagenbildung im Sinne des
§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (EntsorgFondsG) auch für die
Realisierung einer Nachnutzung der Anlagen verwendbar, oder besteht hier
eine Zweckbindung, beispielsweise durch § 10 Absatz 1 EntsorgFondsG?
2. Sollte eine Zweckbindung bestehen, kann hier von Interessenten
gegebenenfalls eine Änderung beantragt werden?
3. Wer haftet für genehmigte Standort-Zwischenlager – wie das vom Typ CAS-
TOR der Anlage Biblis Block A und B – im Falle einer Nutzungsänderung
der nichtatomaren Infrastruktur einer stillgelegten Anlage?
4. Gibt es ein haftungsrechtliches Problem, wenn auf dem Werksgelände
außerhalb der Zwischenlager ein anderer Gewerbebetrieb durchgeführt wird?
5. Ist es problematisch, wenn Schutzmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2
Satz 4 AtG sich nicht nur auf die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen,
sondern mittelbar auch auf den Schutz von nichtatomarer Infrastruktur
beziehen?
6. Steht es den privaten Marktteilnehmern offen, im Sinne der Vertragsfreiheit
entsprechende Einigungen über die Nachnutzung stillgelegter
kerntechnischer Anlagen abzuschließen, insofern umwelt- und naturschutzrechtlichen
Belangen dabei Rechnung getragen wird?
Falls nein, welche staatlichen Stellen müssten bei den Verhandlungen
miteinbezogen werden?
7. Gibt es grundsätzliche atomrechtliche Probleme bei der Nachnutzung der
nichtatomaren Infrastruktur stillgelegter kerntechnischer Anlagen?
8. Spricht etwas gegen die Nachnutzung des Kernkraftwerks Biblis (KWB)
(bitte detailliert antworten)?
9. Welche anderen schon stillgelegten – oder noch stillzulegenden – Anlagen
bieten Potenzial zur Nachnutzung (bitte auflisten)?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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