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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1337420.09.2019

Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Jimmy Schulz, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung Sobald personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, besteht die Pflicht, die Betroffenen darüber aufzuklären, in welcher Form diese Verarbeitung geschieht, welche Daten erhoben werden, an wen Daten weitergegeben und in welcher Form sie gespeichert werden. Dies ist dem jeweiligen Betroffenen in der sogenannten Datenschutzerklärung vorzulegen. In den meisten Fällen ist die Einwilligung des Betroffenen die Voraussetzung für eine rechtmäßige Datenverarbeitung, welche allerdings jederzeit widerrufen werden kann. Bei einem Vertragsschluss ist eine Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Konsequenz ist jedoch, dass Unternehmen in den meisten Fällen keinen Vertragsschluss mit individueller Datenverarbeitung ermöglichen. Daneben ist eine weitere Nutzung von Produkten ohne Einwilligung in eine veränderte Verarbeitungslage nicht möglich. Es ist nach Ansicht der Fragesteller deshalb fraglich, inwieweit die Möglichkeit, die Einwilligung in die Verarbeitung bereits bei Vertragsschluss abzulehnen, praktische Relevanz entfaltet. Einer Statistik für den Zeitraum 2009 bis 2018 zufolge hat ein einzelner Hersteller im Bereich Computerbetriebssysteme einen Marktanteil von 95 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/158102/umfrage/marktanteile-von- betriebssystemen-in-deutschland-seit-2009/). Nach Angaben des Unternehmens nutzen täglich über 300 Mio. Menschen das Betriebssystem. Probleme könnten dadurch entstehen, dass nach Auffassung der Fragesteller die Entscheidungsgewalt der Bürger über die Einwilligung in die Datenverarbeitung bei solchen Produkten nur theoretisch besteht, von denen eine Teilhabe am Alltag oder die berufliche Karriere abhängt. Der Gebrauch von Smartphones ist beispielsweise Voraussetzung für viele zwischenmenschliche Interaktionen nach Auffassung der Fragesteller. Fraglich ist nach Auffassung der Fragesteller, ob eine für den Gebrauch zwangsweise alternativlos benötigte Software eine Beeinträchtigung für das Sozialleben darstellt oder die Neuanschaffung eines anderen Smartphones mit Kosten bis in den hohen dreistelligen Bereich verbunden ist. Auch Arbeitnehmer sind außerdem oft auf die Nutzung von Software angewiesen, welche personenbezogene Daten speichert. Von daher erscheinen aus Sicht der Fra- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13374 19. Wahlperiode 20.09.2019 gesteller die theoretisch gegebenen Rechte der Betroffenen über die Datenverarbeitung de facto nur begrenzt durchsetzbar. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Inwiefern ermöglicht nach Ansicht der Bundesregierung die aktuelle Ausgestaltung des Datenschutzrechts, insbesondere über die Einwilligung in die Datenverarbeitung und deren Widerruf, dem Bürger nicht bloß de jure, sondern auch de facto eine freie Entscheidung über den Umgang mit seinen Daten?  2. Liegt aus Sicht der Bundesregierung eine Aushöhlung der Entscheidungsgewalt des Bürgers darüber vor, wie mit seinen Daten durch Unternehmen umgegangen wird, wenn er vor die Alternativen gestellt wird, entweder in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzuwilligen oder das Produkt nicht nutzen zu können? a) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der Entscheidungsgewalt im Hinblick auf Produkte, welche von einem überwiegenden Teil der Bürger als Verbraucher oder Arbeitnehmer genutzt werden und auf deren Nutzung nicht ohne eine erhebliche Einschränkung des privaten oder beruflichen Alltags verzichtet werden kann (beispielsweise Android- bzw. IOS-Smartphones oder Windows- bzw. Mac- Betriebssysteme)? b) Sieht die Bundesregierung hierbei eine Diskrepanz zwischen einer nicht bloß de jure, sondern auch de facto gegebenen Entscheidungsgewalt des Bürgers über den Umgang mit seinen Daten gegenüber Unternehmen mit hohem Marktanteil und solchen mit einem geringeren Marktanteil, und wenn ja, inwiefern?  3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der Entscheidungsgewalt des Bürgers bei Produkten, mit deren Anschaffung regelmäßige Softwareupdates einhergehen, welche eine Einwilligung in die neue oder veränderte Verarbeitung von Daten verlangen und bei deren Ablehnung eine weitere Verwendung des Produktes nicht mehr (uneingeschränkt) möglich ist oder ohne die langfristig die Funktionalität und Sicherheit des Gerätes nicht gewährleistet werden kann?  4. Welche Probleme sieht die Bundesregierung in dem Fall, dass eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung verlangt wird, deren Umfang zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht absehbar war?  5. Welche Maßnahmen führt die Bundesregierung aktuell durch, um sicherzustellen, dass auch bei Ablehnung der Einwilligung in eine erweiterte Datenverarbeitung oder einem nachträglichen Widerruf der rechtmäßigen Nutzung von Daten die Funktionalität und Sicherheit eines Gerätes in vergleichbarem Maße wie bei einer Zustimmung gewährleistet werden muss?  6. Verfolgt die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Schließen von Sicherheitslücken durch Updates unabhängig von einer Zustimmung zu einer (veränderten) Datenverarbeitung gewährleistet wird, und wenn ja, welche?  7. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der Entscheidungsgewalt in den Fällen der Fragen 2 und 3 hinsichtlich einer zwingenden beruflichen Nutzung eines solchen datenverarbeitenden Produktes als Arbeitnehmer? a) Wie plant die Bundesregierung, dem Problem zu begegnen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer zwingenden Nutzung datenverarbeitender Produkte diese Verarbeitung nicht verweigern kann, ohne seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachzukommen? b) Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung hierbei einer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesondert ausgestalteten Regulierung, beispielsweise durch die Einführung eigener Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz nach Artikel 88 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?  8. Hält die Bundesregierung Konzepte von Unternehmen, die keine Alternative zur Nutzbarkeit ihrer Produkte bezüglich der gegebenenfalls neu zu erteilenden Einwilligung in die Datenverarbeitung zulassen, für vereinbar mit den Grundsätzen des Datenschutzes in Deutschland? Wenn ja, mit welchen Argumenten werden diese Konzepte nach Kenntnis der Bundesregierung begründet?  9. In welchem Umfang sollten nach Ansicht der Bundesregierung im Falle einer eingeschränkten Nutzbarkeit eines Produktes infolge einer nicht erteilten Einwilligung in eine neue Datenverarbeitungslage, Kunden von Unternehmen Verbraucherrechte zustehen, insbesondere wegen eines möglichen Mangels der Kaufsache? 10. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um einen Interessenausgleich zwischen den Betroffenen und den datenverarbeitenden Unternehmen voranzutreiben? Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung? Berlin, den 28. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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