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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
02.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1337420.09.2019
Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr,
Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek,
Pascal Kober, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg,
Jimmy Schulz, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Michael Theurer,
Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Freiwilligkeit der Einwilligung in Datenverarbeitung
Sobald personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, besteht
die Pflicht, die Betroffenen darüber aufzuklären, in welcher Form diese
Verarbeitung geschieht, welche Daten erhoben werden, an wen Daten weitergegeben
und in welcher Form sie gespeichert werden. Dies ist dem jeweiligen
Betroffenen in der sogenannten Datenschutzerklärung vorzulegen. In den meisten
Fällen ist die Einwilligung des Betroffenen die Voraussetzung für eine
rechtmäßige Datenverarbeitung, welche allerdings jederzeit widerrufen werden kann. Bei
einem Vertragsschluss ist eine Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur
Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Konsequenz ist jedoch, dass
Unternehmen in den meisten Fällen keinen Vertragsschluss mit individueller
Datenverarbeitung ermöglichen. Daneben ist eine weitere Nutzung von Produkten ohne
Einwilligung in eine veränderte Verarbeitungslage nicht möglich. Es ist nach
Ansicht der Fragesteller deshalb fraglich, inwieweit die Möglichkeit, die
Einwilligung in die Verarbeitung bereits bei Vertragsschluss abzulehnen,
praktische Relevanz entfaltet.
Einer Statistik für den Zeitraum 2009 bis 2018 zufolge hat ein einzelner
Hersteller im Bereich Computerbetriebssysteme einen Marktanteil von 95 Prozent
(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/158102/umfrage/marktanteile-von-
betriebssystemen-in-deutschland-seit-2009/). Nach Angaben des Unternehmens
nutzen täglich über 300 Mio. Menschen das Betriebssystem. Probleme könnten
dadurch entstehen, dass nach Auffassung der Fragesteller die
Entscheidungsgewalt der Bürger über die Einwilligung in die Datenverarbeitung bei solchen
Produkten nur theoretisch besteht, von denen eine Teilhabe am Alltag oder die
berufliche Karriere abhängt. Der Gebrauch von Smartphones ist beispielsweise
Voraussetzung für viele zwischenmenschliche Interaktionen nach Auffassung
der Fragesteller. Fraglich ist nach Auffassung der Fragesteller, ob eine für den
Gebrauch zwangsweise alternativlos benötigte Software eine Beeinträchtigung
für das Sozialleben darstellt oder die Neuanschaffung eines anderen
Smartphones mit Kosten bis in den hohen dreistelligen Bereich verbunden ist. Auch
Arbeitnehmer sind außerdem oft auf die Nutzung von Software angewiesen,
welche personenbezogene Daten speichert. Von daher erscheinen aus Sicht der Fra-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13374
19. Wahlperiode 20.09.2019
gesteller die theoretisch gegebenen Rechte der Betroffenen über die
Datenverarbeitung de facto nur begrenzt durchsetzbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern ermöglicht nach Ansicht der Bundesregierung die aktuelle
Ausgestaltung des Datenschutzrechts, insbesondere über die Einwilligung in
die Datenverarbeitung und deren Widerruf, dem Bürger nicht bloß de jure,
sondern auch de facto eine freie Entscheidung über den Umgang mit seinen
Daten?
2. Liegt aus Sicht der Bundesregierung eine Aushöhlung der
Entscheidungsgewalt des Bürgers darüber vor, wie mit seinen Daten durch Unternehmen
umgegangen wird, wenn er vor die Alternativen gestellt wird, entweder in
die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzuwilligen oder das
Produkt nicht nutzen zu können?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der
Entscheidungsgewalt im Hinblick auf Produkte, welche von einem
überwiegenden Teil der Bürger als Verbraucher oder Arbeitnehmer genutzt
werden und auf deren Nutzung nicht ohne eine erhebliche
Einschränkung des privaten oder beruflichen Alltags verzichtet werden kann
(beispielsweise Android- bzw. IOS-Smartphones oder Windows- bzw. Mac-
Betriebssysteme)?
b) Sieht die Bundesregierung hierbei eine Diskrepanz zwischen einer nicht
bloß de jure, sondern auch de facto gegebenen Entscheidungsgewalt des
Bürgers über den Umgang mit seinen Daten gegenüber Unternehmen
mit hohem Marktanteil und solchen mit einem geringeren Marktanteil,
und wenn ja, inwiefern?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der
Entscheidungsgewalt des Bürgers bei Produkten, mit deren Anschaffung
regelmäßige Softwareupdates einhergehen, welche eine Einwilligung in die
neue oder veränderte Verarbeitung von Daten verlangen und bei deren
Ablehnung eine weitere Verwendung des Produktes nicht mehr
(uneingeschränkt) möglich ist oder ohne die langfristig die Funktionalität und
Sicherheit des Gerätes nicht gewährleistet werden kann?
4. Welche Probleme sieht die Bundesregierung in dem Fall, dass eine
Einwilligung in eine Datenverarbeitung verlangt wird, deren Umfang zum
Zeitpunkt des Kaufes noch nicht absehbar war?
5. Welche Maßnahmen führt die Bundesregierung aktuell durch, um
sicherzustellen, dass auch bei Ablehnung der Einwilligung in eine erweiterte
Datenverarbeitung oder einem nachträglichen Widerruf der rechtmäßigen
Nutzung von Daten die Funktionalität und Sicherheit eines Gerätes in
vergleichbarem Maße wie bei einer Zustimmung gewährleistet werden muss?
6. Verfolgt die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass das Schließen von Sicherheitslücken durch Updates unabhängig von
einer Zustimmung zu einer (veränderten) Datenverarbeitung gewährleistet
wird, und wenn ja, welche?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung der
Entscheidungsgewalt in den Fällen der Fragen 2 und 3 hinsichtlich einer
zwingenden beruflichen Nutzung eines solchen datenverarbeitenden Produktes
als Arbeitnehmer?
a) Wie plant die Bundesregierung, dem Problem zu begegnen, dass ein
Arbeitnehmer aufgrund einer zwingenden Nutzung datenverarbeitender
Produkte diese Verarbeitung nicht verweigern kann, ohne seinen
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachzukommen?
b) Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung hierbei einer für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesondert ausgestalteten Regulierung,
beispielsweise durch die Einführung eigener Vorschriften zum
Beschäftigtendatenschutz nach Artikel 88 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)?
8. Hält die Bundesregierung Konzepte von Unternehmen, die keine
Alternative zur Nutzbarkeit ihrer Produkte bezüglich der gegebenenfalls neu zu
erteilenden Einwilligung in die Datenverarbeitung zulassen, für vereinbar mit
den Grundsätzen des Datenschutzes in Deutschland?
Wenn ja, mit welchen Argumenten werden diese Konzepte nach Kenntnis
der Bundesregierung begründet?
9. In welchem Umfang sollten nach Ansicht der Bundesregierung im Falle
einer eingeschränkten Nutzbarkeit eines Produktes infolge einer nicht
erteilten Einwilligung in eine neue Datenverarbeitungslage, Kunden von
Unternehmen Verbraucherrechte zustehen, insbesondere wegen eines möglichen
Mangels der Kaufsache?
10. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um einen Interessenausgleich
zwischen den Betroffenen und den datenverarbeitenden Unternehmen
voranzutreiben?
Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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