Heranziehung von Heimkindern als Leistungsberechtigte durch einen Kostenbeitrag
der Abgeordneten Katja Suding, Nicole Bauer, Daniel Föst, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
§ 94 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) legt fest, dass junge Menschen einen finanziellen Beitrag dafür erbringen müssen, dass sie eine vollstationäre Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung wie beispielsweise eine Heimeinrichtung in Anspruch nehmen. Demnach werden junge Heranwachsende als Leistungsempfänger behandelt und müssen 75 Prozent ihres Nettoeinkommens, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs verdienen, an das Jugendamt zahlen:
- Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 9 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.
Gerechtfertigt ist die Kostenheranziehung laut Gesetzgeber dadurch, dass gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt als zuständiger Jugendhilfeträger für dessen Lebensunterhalt und Krankenhilfe aufkommt. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und Arbeitskleidung).
§ 94 Absatz 6 SGB VIII ist zum 1. Januar 2014 geändert worden. Eine Freistellung der Heranziehung des Verdienstes ist seitdem immer dann möglich, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die dem Zweck der Jugendhilfe dient. Diese Tätigkeiten sind jene, bei denen es um die Förderung gesellschaftlich anerkannter Tugenden wie beispielsweise Zuverlässigkeit oder Pünktlichkeit geht. Es geht also um Tätigkeiten, die mit dem Zweck der erzieherischen Hilfe vereinbar sind. Ein Beispiel dafür ist das Austragen von Zeitungen. Diese Nebentätigkeit kann als solche anerkannt werden, woraufhin die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag verringert oder in seltenen Fällen ganz von ihr abgesehen werden kann. Bei einer Beschäftigung im Rahmen anderer Nebenjobs oder einer Ausbildung kann es sein, dass einem jungen Menschen, der in einer Pflegefamilie oder einer Heimeinrichtung aufwächst, dennoch nur 25 Prozent des Verdienstes bleiben.
Während Kinder und Jugendliche 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen müssen, beziehen die stationären Pflegeeinrichtungen zwar weiterhin die Tagessätze, mit dem für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen gesorgt wird, der Anreiz zur Selbstständigkeit bleibt bei einem Verbleib von nur 25 Prozent des Nettogehalts aus Sicht der Fragesteller allerdings aus. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen nach dem Ende der Jugendhilfemaßnahme eigenen Wohnraum beziehen. Das ist nicht nur ein Schritt, der im Leben eines jungen Menschen sehr bedeutsam ist, dieser Schritt hält auch finanzielle Herausforderungen bereit. Für viele Ausbildungsberufe, gerade im ländlichen Raum, ist zudem der Erwerb eines Führerscheins notwendig, der sehr kostenintensiv sein kann. Die Kosten für die eigene Wohnung und den Führerschein können die Jugendlichen aufgrund des hohen Kostenbeitrags nicht aus den eigenen finanziellen Mitteln ansparen, selbst wenn sie sich im Rahmen einer Ausbildung oder eines Nebenjobs bemühen, finanziell selbstständig zu werden. Stattdessen müssen sie finanzielle Zuschüsse und Darlehen bei dem Jugendamt oder dem Jobcenter beantragen.
Nach Ansicht der Fragesteller darf das Elternhaus oder die Lebenssituation eines jungen Menschen nicht bestimmen, welche Chancen ein Mensch im Leben hat. Kinder und Jugendliche dürfen nicht dafür bestraft werden, dass ihre leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, für sie sorgen zu können. Bereits für junge Menschen müssen die Rahmen so gesteckt sein, dass sich die eigene Selbstständigkeit in jedem Fall lohnt. Leistung und Engagement dürfen nicht durch die Heranziehung eines Kostenbeitrags von bis zu 75 Prozent bestraft werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Kinder und Jugendliche wachsen nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr in vollstationärer Betreuung durch Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform gemäß § 34 SGB VIII „Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform“ auf, und wie viele Kinder und Jugendliche davon sind pro Jahr von der Heranziehung ihres Einkommens als Kostenbeitrag betroffen (bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie unter Angabe des Alters aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, bei wie vielen Kindern und Jugendlichen, die von der Heranziehung ihres Einkommens nach § 94 Absatz 6 SGB VIII als Kostenbeitrag betroffen sind, die berufliche Tätigkeit als eine Tätigkeit anerkannt wurde, die dem Zweck der Jugendhilfe dient, weshalb sie keinen oder einen geringeren Kostenbeitrag zu leisten hatten (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/072/1907215.pdf; und wenn ja, bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie unter Aufschlüsselung des Alters angeben)?
Wenn nein, wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um Kenntnis über die Anzahl dieser Fälle zu erlangen?
In welchen Haushaltsstellen werden die Kostenbeiträge vereinnahmt, und wie hoch waren die Einnahmen in den Jahren seit 2013 jeweils (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass ein junger Mensch beim Verlassen einer Heimeinrichtung, die Zahlung für eine Mietkaution für eigenen Wohnraum aufbringen kann?
Finden die Vorschriften u .a. über die Übernahme von Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) sowie von Erstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II) neben der Anwendung auf Pflegekinder (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/7215 auch Anwendung auf junge Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufgewachsen sind?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass junge Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufwachsen, sich für die Beantragung zur Übernahme von Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) sowie von Erstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer SGB II) nicht an das Jugendamt wenden können, sondern an das Jobcenter?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Kostenheranziehung junger Menschen von bis zu 75 Prozent des Einkommens einer beruflichen Tätigkeit als finanzieller Beitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung der Machbarkeit des Sparens und damit dem Erlernen des Umgangs mit Geld entgegensteht?
Ist es einem jungen Menschen, der in einer Heimeinrichtung untergebracht ist, nach Auffassung der Bundesregierung möglich, einen Führerschein, der vor allem in ländlichen Regionen für die Berufstätigkeit notwendig ist und durchschnittlich 1500 Euro kostet (vgl. www.bussgeldkatalog.org/fuehrerschein-kosten/#die_kosten_fuer_den_autofuehrerschein), zu finanzieren?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Kostenheranziehung junger Menschen von bis zu 75 Prozent des Einkommens einer beruflichen Tätigkeit als finanzieller Beitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung, auf die er angewiesen ist, weil seine leiblichen Eltern die Fürsorge nicht leisten können, der Motivation, eine berufliche Tätigkeit zu beginnen, entgegensteht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/7215)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass einem 17-jährigen Jugendlichen mit einem Ausbildungsgehalt von 200 Euro netto, der mit 150 Euro als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung herangezogen wird, dadurch signalisiert wird, dass sich eigene Leistung und Engagement für ihn nicht oder in nur sehr geringen Umfang lohnen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein junger Mensch, der 75 Prozent des Einkommens als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung durch eine Heimeinrichtung einsetzen muss, auf die er angewiesen ist, weil seine leiblichen Eltern die Fürsorge nicht leisten können, im Sinne der Chancengerechtigkeit angemessen unterstützt wird?
Welche konkreten Erkenntnisse konnten im Rahmen des „breit angelegten Dialogprozesses zur Modernisierung des SGB VIII, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Umsetzung des Koalitionsvertrags vor einer Gesetzesinitiative durchführt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7215) seit Januar 2019 bisher zur Verbesserung der Situation von jungen Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufwachsen, gewonnen werden?
Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung derzeit, um die vom Bundesfamilienministerium geplante und für Anfang 2020 angekündigte „große Reform des SGB VIII“ erfolgreich und innerhalb des zeitlich gesetztes Rahmens umzusetzen (vgl. Deutschlandfunk, August 2019: Ein Euro für mich, drei fürs Jugendamt, online verfügbar: www.deutschlandfunk.de/heim-und-pflegekinder-ein-euro-fuer-mich-drei-fuers.724.de.html?dram:article_id=455499)?