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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gips - Rohstoffe sichern, Recycling fördern, Bauen ermöglichen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

23.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1383109.10.2019

Gips – Rohstoffe sichern, Recycling fördern, Bauen ermöglichen

der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Gips ist im Baubereich nicht ersetzbar. Vor allem bei Bauvorhaben im Trocken- und Leichtbau wie etwa für Trennwände und abgehängte Decken sowie für Gipswandbauplatten, Gipskartonplatten, Putz- und Spachtelmasse, als Stuck oder im baulichen Brandschutz findet Gips vielseitig Verwendung. So wird der prognostizierte Gipsbedarf im Jahr 2020 auf 10 Mio. Tonnen bzw. im Jahr 2035 auf 10,7 Mio. Tonnen geschätzt.

Derzeit wird der Gipsbedarf in Deutschland zu 100 Prozent aus heimischen Rohstoffquellen gedeckt – in etwa zu gleichen Teilen aus natürlichen Vorkommen „Naturgips“ und „REA-Gips“. REA-Gips entsteht als Nebenprodukt der Rauchgasentschwefelung von Kohlekraftwerksabgasen. Die Verwendung dieses sekundären Rohstoffs schont den Abbau von Naturgipsvorkommen in Deutschland und Europa und konnte in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Ressourcenschonung und der Schonung von Deponieraum beitragen. Naturgips kommt unter anderem in Niedersachsen, Thüringen und Nordhessen vor, jedoch hängt die Nutzbarkeit von der Qualität und den Schürfgenehmigungen ab (www.gips.de/wissen/vorkommen/natuerliche-lagerstaetten/).

Die dritte sich entwickelnde Gipsquelle stellt das Recycling aus Bauabbruch von Bauabfällen dar. Dieser Gewinnungsweg spielt dagegen eine untergeordnete Rolle. Laut einer Studie des Umweltbundesamtes wurden jedoch nur 7 Prozent (im Jahr 2015) recycelt (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2017-04-24_texte_33-2017_gipsrecycling.pdf, Tab. 2-2).

Bedingt durch den schon heute stattfindenden Ausstieg aus der Kohleverstromung, wie bereits von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 6736) festgelegt, wird mittelfristig weniger REA-Gips gewonnen werden. Der Ausweitung von Naturgipsabbau stehen nicht nur Schürfgenehmigungen, sondern auch umweltrechtliche Auflagen, Akzeptanz in der Bevölkerung und Artenschutzaspekte entgegen.

Um den Zielen, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, Gebäude energetisch zu sanieren und Ressourcen zu schonen, wird nach Ansicht der Fragesteller der damit verbundene Gipsbedarf zumindest teilweise durch recycelten Gips zu decken sein. Künftig könnte Gips zur Aufstockung bestehender Gebäude mittels Leichtbausystemen für bezahlbaren Wohnungsbau verwendet werden. Jedoch besteht beim Gipsrecycling ein erhebliches Problem, denn der aus Bauabfällen gewonnene Recyclinggips ist oft durch sehr geringe Spuren von Asbest enthaltende Spachtelmasse und andere asbesthaltige Baustoffe verunreinigt.

Beim Abbruch von vor 1993 erbauten Gebäuden wurde häufig Asbest verbaut, der als Störstoff das Gipsrecycling verhindert. Heute ist Asbest sowohl in Deutschland nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als auch in der EU nach der Verordnung (EU) 2016/1005 verboten und wird in Deutschland auf Deponien der Klasse I, II oder III entsorgt (www.crb-gmbh.com/pdf/richtlinien---vorschriften/ngs-merkblatt_asbesthaltige_abfaelle.pdf).

Der Nachweis von Asbest ist hingegen nicht einheitlich geregelt. In der EU gibt es weder ein einheitliches Nachweisverfahren noch ein übergeordnetes Regelwerk oder einen Grenzwert. Während in der CLP-Verordnung (über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse als karzinogen eingestuft werden, wenn der Astbestgehalt größer als 0,1 Masseprozent (Ma%) ist, enthält die REACH-Verordnung (über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) die Forderung, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten ist. Betreffend die absichtliche Zusetzung von Asbestfasern gibt es in Deutschland unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zufolge bedeutet die Forderung der REACH-Verordnung, dass z. B. Bauabfälle, die recycelt werden sollen, keine einzige Asbestfaser enthalten dürfen. Dagegen stützen das Umweltministerium Baden-Württemberg und das Rechtsgutachten von der Kanzlei Köhler & Klett, Köln den Grenzwert von 0,1 Ma% aus der CLP-Verordnung. Insbesondere gelangen Köhler & Klett zu der Auffassung, dass recycelte Bauabfälle, die noch geringe, humantoxikologisch unbedeutende Spuren von Asbest beinhalten, durchaus verwendet werden dürfen, da die enthaltenen Asbestfasern eben nicht absichtlich zugesetzt wurden, sondern als ungewollte Verunreinigung zu bewerten sind. Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (Anlage 2) – „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517)“ gehen hingegen von einer Asbestfreiheit bei Unterschreitung einer Nachweisgrenze von 0,008 Ma% aus.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Warum kommt das BMU zu einer anderen Einschätzung als das Rechtsgutachten von der Kanzlei Köhler & Klett, Köln, welches auch von dem Umweltministerium Baden-Württemberg geteilt wird?

2

Hat das BMU Interesse an einem bundeseinheitlichen und rechtssicheren Grenzwert, um die Schädlichkeit oder die Unschädlichkeit von potentiellem Recyclingmaterial besser unterscheiden zu können?

3

Warum verfolgt das BMU in Bezug auf Asbest die Nullfaserpolitik, obwohl auf europäischer Ebene der Grenzwert für gefährliche Stoffe von 0,1 Ma% durch die CLP-Verordnung gilt und auf nationaler Ebene durch die TRGS 517 ein Grenzwert von 0,008 Ma%?

4

Hat die Bundesregierung das Ziel aufgegeben, die Recyclingquote für rund 60 Mio. Tonnen pro Jahr (t/a) mineralische Bauabfälle zumindest aufrechtzuerhalten, wenn nicht sogar weiter zu erhöhen, da sie bisher keinen rechtsgebietsübergreifenden Asbestgrenzwert für diese Materialien festgelegt hat?

5

Warum wird auf nationaler Ebene für mineralische Rohstoffe ein Asbest-Grenzwert von 0,008 Ma% durch die TRGS 517 festgeschrieben, während für Recyclingmaterialien der Grenzwert auf null gesetzt wird?

6

Ab welchem Grenzwert oder Messwert kann von einem rechtsgebietsübergreifenden asbestfreien Stoff gesprochen werden?

7

Was steht derzeit einem rechtsgebietsübergreifenden Asbestgrenzwert nach Meinung des BMU in Bezug auf Recyclinggips entgegen?

8

Was spricht nach Informationen der Bundesregierung gegen einen bundeseinheitlichen Grenzwert von 0,1 Ma% Asbest in Recyclinggips bzw. gegen einen Grenzwert von 0,008 Ma% nach TRGS 517?

9

Wie sieht die Bundesregierung künftig Möglichkeiten, den Gipsversorgungsengpass, der durch den Wegfall des REA-Gipses entsteht, zu schließen

a) in der Ausweitung des Abbaus von Naturgipsvorkommen, oder

b) in dem Recycling von Gips als Kreislaufwirtschaft mit einem verlässlichen Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff als asbestfrei gilt?

10

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Veröffentlichung der Studie „Ökobilanzielle Betrachtung des Recyclings von Gipskartonplatten“ im April 2017 unternommen, um die darin genannten sehr geringen Gipsrecyclingraten von 7 Prozent zu erhöhen?

11

Wie viel gipshaltiger Bauschutt wurde aus Deutschland ins Ausland exportiert (bitte nach Zielländern und Jahren aufteilen)?

12

Welche Ergebnisse hat die auf Bundestagsdrucksache 19/8552 in der Antwort zu Frage 18 erwähnte Prüfung durch die Bundesregierung der Empfehlung der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ergeben, den fortschreitenden Wegfall an REA-Gips durch eine zusätzliche umweltverträgliche Gewinnung von Naturgips auszugleichen?

Berlin, den 25. September 2019

Christian Lindner und Fraktion

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