BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Streitigkeiten im baurechtlichen Verfahren (G-SIG: 16010833)

Zahl und Dauer baurechtlicher Zivilverfahren, Erlasse von Teilurteilen in baurechtlichen Streitigkeiten, Regelungen zur außergerichtlichen Konfliktlösung <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

18.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/211529. 06. 2006

Streitigkeiten in baurechtlichen Verfahren

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit Jahren wird die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in der Handwerks- und Bauwirtschaft schlechter. Gründe hierfür liegen nicht nur in der nachlassenden Zahlungsmoral der Besteller, sondern auch an der Dauer der gerichtlichen Verfahren. Verfahren in der ersten Instanz können mitunter – auch aufgrund der notwendigen Einbindung von Sachverständigen – mehrere Jahre dauern.

Bauvorhaben zeichnen sich durch eine Vielzahl von Beteiligten aus: Bauunternehmer, Bauhandwerker, Architekten, Sonderfachleute, Ingenieure, Gutachter, Projektsteuerer und nicht zuletzt die Bauherrn. Verträge mit Nachunternehmern gehören zur Tagesordnung. Nach geltender Rechtslage können die Prozesse wegen verschiedener Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten geschlossen wurden, an Gerichten sowohl unterschiedlicher sachlicher wie örtlicher Zuständigkeit geführt werden. Damit werden relevante Entscheidungen in die Hände mehrerer voneinander unabhängiger Richter gelegt. Dies kann zu unharmonischen und ungerechten Entscheidungen führen.

Dem Deutschen Bundestag liegt bereits der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz, Bundestagsdrucksache 16/511) vor. Dieser Entwurf setzt sich jedoch nur mit einigen verfahrensrechtlichen Regelungen von Baustreitigkeiten auseinander. Der Vorschlag, eine so genannte Vorläufige Zahlungsanordnung in die Zivilprozessordnung einzuführen, stellt nicht nur ein neues Rechtsinstitut dar, sondern stellt, wie die Anhörung mehrerer Sachverständigen in der 15. Wahlperiode gezeigt hat, keine sinnvolle und zielführende Hilfestellung für die schnellere Abwicklung der Verfahren dar. Auch der 1. Deutsche Baugerichtstag hat sich im Mai 2006 unter anderem mit Fragestellungen zum Bauverfahrensrecht beschäftigt. Er hat für die bessere Handhabbarkeit dieser Verfahren einige Empfehlungen vorgelegt.

Drucksache 16/2115 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele gerichtliche Verfahren sind derzeit bezüglich baurechtlicher Zivilverfahren in erster Instanz anhängig – aufgeteilt nach Verfahren vor allgemeinen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen?

2

Wie viele entsprechende Verfahren sind derzeit in zweiter Instanz anhängig?

3

Wie viele baurechtliche Verfahren sind durchschnittlich und prozentual nach der ersten Instanz abgeschlossen?

4

Wie lange dauern baurechtliche Verfahren in erster Instanz durchschnittlich, mindestens und maximal?

5

Wie lange dauern baurechtliche Verfahren in zweiter Instanz durchschnittlich, mindestens und maximal?

6

Wie viel Prozent der baurechtlichen Verfahren werden erst nach Einholung von Sachverständigengutachten beendet?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Erlass von Teilurteilen in baurechtlichen Streitigkeiten?

8

Welche Möglichkeiten einer solchen Erweiterung kommen nach Meinung der Bundesregierung in Betracht, und welche Begründungen gibt es für solche Erweiterungen?

9

Welche Möglichkeiten einer solchen Erweiterung lehnt die Bundesregierung ab und warum?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Schaffung eines neuen Wahlgerichtsstands nach § 35 der Zivilprozessordnung (ZPO) für Bausachen?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einrichtung von Spezialkammern für Bausachen bzw. Bausenate?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Regelung über die Klärung streitiger Fragen während der Bauausführung durch einen baubegleitenden Sachverständigen oder Schlichter entsprechend den Regelungen zur „Adjudication“ des englischen Rechts?

13

Sind der Bundesregierung aus anderen Ländern noch ähnliche Regelungen zur außergerichtlichen Konfliktlösung während der Bauausführung bekannt?

14

Wie beurteilt sie diese Regelungen?

Berlin, den 29. Juni 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen