Förderfähigkeit von Reservekapazitäten beim Breitbandausbau
der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Bernd Reuther, Daniela Kluckert, Oliver Luksic, Dr. Christian Jung, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In einer E-Mail vom 9. Januar 2020 hat der Projektträger der Bundesförderung Breitband, atene KOM GmbH, ein Informationsschreiben unter anderem an die Kommunen versandt. Darin heißt es zum Thema Reservekapazitäten bei der Dimensionierung der passiven Infrastruktur: „Eine spätere Erweiterung des Netzes ist zum Beispiel denkbar, wenn Teilnehmer, die bereits mit 30 Mbit/s oder mehr versorgt sind und an den geförderten Trassen liegen, nachträglich erschlossen werden. Um eine spätere Erweiterung zur Erschließung schon versorgter Teilnehmer vorzubereiten, kann ein sogenannter Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten erfolgen. Dabei werden über die Mindestvorgaben des Materialkonzeptes des Bundes hinausgehende Reservekapazitäten verlegt. Diese Ausgaben sind förderfähig. Die zukünftige Erschließung kann soweit vorbereitet werden, dass eine Muffe an der Grundstücksgrenze oder auch auf dem Grundstück abgelegt wird. Die Ausgaben für Tiefbauleistungen und Material sind bis zu der genannten Muffe förderfähig. Die Erstellung von Hausanschlüssen ist nicht zulässig“ (https://atenekom.eu/vortrieb-auf-basis-von-reservekapazitaeten/). Daraus folgend ergeben sich Fragen, welche nach Ansicht der Fragesteller von Seiten der Bundesregierung beantwortet werden müssen, da derzeit bei Kommunen und Unternehmen Unsicherheit über die Auslegung herrscht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Sind nach Auffassung der Bundesregierung alle Mehraufwendungen für die Schaffung der Reservekapazitäten der passiven Infrastruktur mit Ausnahme des Hausanschlusses förderfähig?
Was bedeutet nach Auslegung der Bundesregierung im in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Kontext „an den geförderten Trassen“?
a) Fallen darunter auch die Erschließung und das Anbringen der Muffen an den Grundstücken der anderen Straßenseite sowie kleine Stichstraßen und Sackgassen?
b) Was würde nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr als „Trasse“ gelten?
Wie wirken sich die zukünftig über diese Reserven erschlossenen Hausanschlüsse und die daraus generierten Einnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke aus, und wie sind diese Einnahmen im Fördermittelverfahren zu berücksichtigen?