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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

03.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2017518.06.2020

Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling

der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Matthias Nölke, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Laut Abfallhierarchie unter § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Vermeidung von Abfall oberste Priorität und wird dem Recycling vorgezogen. Allerdings sollten dabei die Maßnahmen Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleisten (§ 6 Absatz 2 KrWG). Die Vermeidung von Abfallmengen führt besonders in der Herstellung von Kunststoffprodukten häufig zum Einsatz von Verbundmaterialien und Additiven, die dazu führen, dass das Recycling erschwert bis unmöglich wird und meist ein thermischer Verwertungsweg gewählt wird (https://www.zdf.de/dokumentation/planet-e/planet-e-deutschland-macht-muell-100.html). Dies widerspricht nach Ansicht der Fragesteller § 7 Absatz 2 KrWG, wonach die „Verwertung von Abfällen (…) Vorrang vor deren Beseitigung“ hat. Dies gilt „soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann“ (§ 7 Absatz 4 KrWG).

Nach Auffassung der Fragesteller kann das chemische Recycling, was im aktuellen Verpackungsgesetz als rohstoffliches Recycling geführt wird, einen wichtigen Beitrag leisten. Das gilt besonders dann, wenn ein Stoff schon mehrere Zyklen des Recyclings durchlaufen hat, wodurch sich die Qualität der Rezyklate beim mechanischen Recycling verschlechtert. Durch die Benachteiligung dieser Verfahren gegenüber dem mechanischen Recycling von Kunststoffabfällen, das als werkstoffliches Recycling für die Quotenberechnung berücksichtigt wird, wird die Weiterentwicklung der Methoden erschwert (§ 3 Absatz 19 des Verpackungsgesetzes – VerpackG –, Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041, S. 85). Zudem widerspricht dies den Regelungen auf EU-Ebene, wo das chemische Recycling in die Quotenberechnung einfließt. Diese Benachteiligung begründet sich auf der Überlegung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), „dass die erfassten Kunststoffverpackungen einer energetisch effizienten und somit ökologisch besonders sinnvollen Verwertung zugeführt werden sollen“, was wohl implizieren soll, dass eine Verwertung durch chemisches Recycling diese Anforderungen nicht erfüllt (Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041). Geht man davon aus, dass diese Annahme stimmt, ist der Absatzmarkt für Produkte dieser Verwertungsmethode kleiner und eine Regulierung überflüssig. Die Politik sendet durch die Ungleichbehandlung der Methoden ein falsches Signal und schafft Unsicherheiten für investitionsbereite Unternehmen. Gepaart mit unzureichenden Mengenströmen, werden Investitionen in die Weiterentwicklung der Methoden und in bestehende Anlagen unattraktiv. Fortschritt sollte nach Ansicht der Fragesteller durch Technologieoffenheit gefördert werden und nicht durch vorgezeichnete Wege verhindert werden.

Das Umweltbewusstsein der Bürger zusammen mit der aggressiven Verdrängung von Kunststoffverpackungen durch das BMU resultiert in einem erhöhten Bedarf an Verpackungen aus anderen Materialien wie Papier und Glas. Prof. Dr. Michael Braungart sieht darin Aktionismus, der aus der Hilflosigkeit geboren wurde und vielleicht die Kunden beruhigt, aber nicht der Umwelt hilft (https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-03/plastik-verpackungen-oekodesign-michael-braungart-interview). Denn damit Verpackungen aus Papier das Gleiche leisten können wie Kunststoffalternativen, muss das Papier durch Beschichtungen und Zusatzstoffe „nassfest“ und reißfest gemacht werden (https://www.rausch-packaging.com/de/materialkunde-papier-lebensmittelverpackungen). Kraftpapier, wie es beispielsweise für Bäckertüten verwendet wird, besteht aus Sulfatzellstoff und enthält kein Recyclingmaterial. Durch die Beschichtung mit Kunststofffolien und Pigmentschichten oder das Zusammenkleben mehrerer Papierlagen machen Papiere fett und wasserdicht. Dadurch wird ein Recycling teilweise unmöglich (https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-03/plastik-verpackungen-oekodesign-michael-braungart-interview).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wird nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Gewichtsmengenreduzierung von Kunststoffverpackungen als Folge der Abfallhierarchie gemäß § 6 KrWG, welche häufig zum Einsatz von Verbundstoffen und Additiven führt und Recycling erschwert, der falsche Anreiz für mehr Kreislaufwirtschaft geschaffen, und falls nein, warum nicht?

2

Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass statt einer Vermeidung von Verpackungen eine Gewichtsmengenreduzierung unter Einsatz von Additiven stattfindet, was die Abfälle schwerer recyclingbar macht, und wäre eine höhere Gewichtsmenge an Abfall, der leichter recycelt werden kann, nicht ressourcenschonender und besser für die Kreislaufwirtschaft?

3

Kommt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung zu einer thermischen Verwertung von Kunststoffabfällen, die auch dem Recycling zugeführt werden könnten, und wenn ja, wie viel pro Jahr, und um welche Kunststoffabf��lle handelt es sich dabei (Art und Ursprungsort des Abfalls)?

4

Sieht die Bundesregierung in dem Sachstand in Frage 3 einen Verstoß gegen die Abfallhierarchie, die durch § 6 KrWG vorgegeben ist?

5

Welche Optionen zur Substituierung von thermisch verwerteten Kunststoffabfälle sind der Bundesregierung bekannt?

6

Wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Methoden des mechanischen Recyclings privilegieren, warum greift die Bundesregierung dann regulierend ein (Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041, S. 85)?

7

Sieht die Bundesregierung in der Nichtberücksichtigung des rohstofflichen Recyclings bei der Quotenberechnung im Verpackungsgesetz eine Benachteiligung der Rezyklate, die durch chemisches Recycling entstehen, und falls ja, inwiefern genau, und falls nein, warum nicht?

8

Was hat sich nach Kenntnisstand der Bundesregierung auf EU-Ebene bei den rechtlichen Möglichkeiten für die Zulassung von Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen seit Januar 2019 geändert, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Deutschland (Antwort auf die Schriftliche Frage 140 auf Bundestagsdrucksache 19/7585, S. 97 f.), und falls es keine neuen Vorgaben von der EU Kommission gibt, wann wird mit diesen gerechnet?

9

Wie sieht die Bundesregierung das Verhältnis zwischen recyclingfähigen Verpackungen und Lebensmittelverschwendung und Lebensmittelsicherheit?

10

Wurden die vom BMU genannten Recyclingquoten für 2019 (https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/) erreicht (bitte mit Quelle zu den einzelnen Fraktionen), und falls nein, warum nicht?

11

Wie hoch ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung der Verbrauch an Papierverpackungen, die aufgrund ihrer Modifikationen nicht recycelt bzw. für den Bioabfalltransport verwendet werden können, und falls keine Daten dazu vorhanden sind, plant die Bundesregierung ein Monitoring, und falls nein, warum nicht?

12

Was hält die Bundesregierung von regionalen oder lokalen Verboten der Nutzung von Kunststoffverpackungen oder Produkten (z. B. Zigaretten) an Orten, wo ein unbeabsichtigter Eintrag in die Umwelt besonders wahrscheinlich ist (Beispiel Rauchverbot an Stränden in den USA)?

13

Liegen der Bundesregierung Studien zu Ökobilanzen von Papiertragetaschen und Kunststofftragetaschen vor, woraus sich ergibt, welches Material ökologisch nachhaltiger ist (bitte die einzelnen Studien angeben), und falls nein, worauf begründet sich das Verbot der Inverkehrbringung von Kunststofftragetaschen mit Folienstärken zwischen 15 und 50 Mikrometern?

14

Plant die Bundesregierung eine genauere, spezifizierende Definition der Obhutspflicht gemäß § 23 Absatz 2 Satz 11 KrWG, durch die primär eine Verwertung von Retouren im B2C-Bereich sichergestellt werden soll, und Ausnahmen für den B2B-Bereich zulässt, und wenn nein, warum nicht?

15

Wie definiert die Bundesregierung die folgenden, im KrWG verwendeten, Begriffe

a) kritische Rohstoffe,

b) Vertrieb von Erzeugnissen,

c) ressourceneffizient,

d) technische Langlebigkeit,

e) Reparierbarkeit,

f) gefährliche Stoffe,

g) wirtschaftlich zumutbar (z. B. § 7 Absatz 4 KrWG)?

Berlin, den 11. Juni 2020

Christian Lindner und Fraktion

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