Bürokratischer Aufwand und Nutzen der SCIP-Datenbank
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/851 der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) werden unter Artikel 9 Lieferanten eines Erzeugnisses im Sinne der REACH Verordnung (1907/2006/EG), Artikel 33 dazu verpflichtet, Informationen zur sicheren Verwendung des Produkts der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung zu stellen. Ziel ist, eine bessere Recyclingqualität durch mehr Transparenz für die Entsorger bei Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) enthalten.
Bereits heute sind Lieferanten von SVHC-haltigen Erzeugnissen dazu verpflichtet, dem Abnehmer ausreichend Informationen zum sicheren Umgang zugänglich zu machen (1907/2006/EG, Artikel 33). Neu ist nun die Eintragung in die sogenannte SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Products), die von der ECHA bis zum 5. Januar 2020 eingerichtet werden sollte (2018/851 Artikel 9 Absatz 2). Der Prototyp der SCIP-Datenbank ist aber erst im Februar 2020 veröffentlicht worden und steht seitdem für erste Testläufe zur Verfügung.
Allerdings werden alle eingegebenen Daten als Testdaten und nicht als reale Daten, die die legalen Voraussetzungen erfüllen, behandelt. Vor dem Start des Programms im Oktober 2020 werden alle diese Testdaten wieder gelöscht (https://echa.europa.eu/de/scip-prototype). Zudem könnte sich die Auswahl der abgefragten Daten noch bis zum offiziellen Start der SCIP-Datenbank ändern. Das erschwert die Vorbereitung der Unternehmen, um die entsprechenden Informationen frühzeitig entlang der Lieferketten abzufragen. Ab Januar 2021 sind die Hersteller und Lieferanten von SVHC-haltigen Erzeugnissen dann dazu verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 (1907/2006/EG) der ECHA zur Verfügung zu stellen (2018/851 Artikel 9 Absatz 1i). Die Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationen durch die Hersteller an die ECHA bleibt in der europäischen Richtlinie offen und könnte theoretisch postalisch oder per Fax erfolgen.
Die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten von SVHC-haltigen Erzeugnissen durch die Hersteller in einer Datenbank der ECHA ist in § 62a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geplant (Bundesratsdrucksache 88/20). Durch die Festlegung, dass die Lieferanten die Informationen in die Datenbank der ECHA einzustellen und nicht nur zur Verfügung zu stellen haben, geht dies über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinaus. Zusätzlich hat die ECHA in der SCIP-Datenbank weitere Pflichtfelder geschaffen, die über die Informationspflicht laut Artikel 33 (1907/2006/EG) hinausgehen und ohne deren Beantwortung der Eintrag in der Datenbank nicht abgeschlossen werden kann. Damit überschreitet die ECHA ihre durch die Verordnungen zugesicherten Kompetenzen.
Besonders Hersteller von komplexen Produkten, die aus mehreren tausend Einzelteilen bestehen, stehen vor großen Herausforderungen. Die detaillierten Informationen zu den einzelnen Teilen liegen den Unternehmen zum großen Teil noch nicht vor und müssen entlang der Lieferketten abgefragt werden. Dadurch könnte es zur Offenlegung von Lieferketten, eingesetzten Materialien und anderen Betriebsgeheimnissen innerhalb der öffentlich einsehbaren Datenbank kommen.
Die zur Veröffentlichung verpflichteten Hersteller sowie Recyclingverbände haben sich für eine Umsetzung im Chemikalienrecht statt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ausgesprochen, da die Erzeugnisse weder zum Zeitpunkt der Eintragung noch nach dem Recycling als Abfall geführt werden. Das Chemikalienrecht mit REACH (1907/2006/EG) und CLP (1272/2008) ist außerdem dynamisch und kann leicht an neue Erkenntnisse angepasst werden. Der Bundesrat stimmt einer Umsetzung im Chemikalienrecht zu (Zustimmung zur Bundesratsdrucksache 88/2/20 am 15. Mai 2020). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hingegen beharrt auf der Umsetzung im Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Es ist aus Sicht der Fragesteller unklar, ob Betreiber von Recyclinganlagen mit den Daten der SCIP-Datenbank, die für das Originalprodukt vom Hersteller angegeben werden, zu einem differenzierteren Recycling befähigt werden. Durch Reparaturen kann es zum Austausch von Teilen kommen, die ihrerseits eine andere Zusammensetzung an SVHCs haben als das Originalteil. Zudem ist die exakte Zusammensetzung durch ständig neue Produkte, besonders im Elektronikbereich, dynamisch, diese kommen zudem gemischt beim Recyclingunternehmer an. Außerdem werden die Produkte während des Recyclingprozesses sehr selten in ihre Einzelteile zerlegt und entsprechend behandelt. Durch die gängigen Recyclingmethoden wird eine Zuordnung von Informationen zu einzelnen Bauteilen in den meisten Fällen unmöglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Hält die Bundesregierung trotz der Entscheidung des Bundesrates (Zustimmung zur Bundesratsdrucksache 88/2/20 am 15. Mai 2020) an der rechtlichen Umsetzung der SCIP-Datenbank im Kreislaufwirtschaftsgesetz statt im Chemikaliengesetz fest, und wenn ja, warum?
Warum geht die Bundesregierung bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht (Entwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; Bundesratsdrucksache 88/20) über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinaus, indem sie festlegt, dass die Lieferanten die Informationen nicht nur zur Verfügung stellen, sondern selbst in die Datenbank der ECHA eingeben müssen?
Wie kam es nach Kenntnisstand der Bundesregierung zu der verzögerten Bereitstellung der SCIP-Datenbank im Februar statt wie unter Artikel 9 Absatz 2 2008/98/EG (2018/851) zum 5. Januar 2020, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für
a) die ECHA,
b) die Umsetzung in deutsches Recht,
c) die Unternehmen,
d) eine Fristverschiebung für die Eingabe in der SCIP-Datenbank für die Unternehmen?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat nach Kenntnisstand der Bundesregierung die ECHA die zusätzlichen, über Artikel 33 (1907/2006/EG) hinausgehenden Pflichtfelder in der SCIP-Datenbank eingerichtet?
Wie bewertet die Bundesregierung das fehlende Impact Assessment und dass somit kein KMU(kleine und mittelständige Unternehmen)-Test für die SCIP-Datenbank durchgeführt wurde?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in dem Vorschlag der Fragesteller eines stufenweisen Vorgehens bei der Zurverfügungstellung von Daten ab Januar 2021, bei dem für jedes (über Artikel 33 (1907/2006/EG) hinausgehende) Pflichtfeld zunächst ein Impact Assessment durchgeführt wird, und in der Bereitstellung eines Konzeptes zum Gruppieren von Datenbankeinträgen?
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung für Unternehmen aus einer Dateneingabe in der SCIP-Datenbank, die nur auf den Angaben laut Artikel 33 (1907/2006/EG) basiert?
Wie soll aus Sicht der deutschen Bundesregierung sichergestellt werden, dass die ECHA ihre Kompetenzen nicht überschreitet?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die ECHA plant, in Zukunft nicht nur SVHCs (Substances of Very High Concern) in der SCIP-Datenbank eintragen zu lassen, sondern auf SoCs (Substances of Concern) auszuweiten, wie bereits durch die Benennung der SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Products) angedeutet, und würde die ECHA damit, nach Einschätzung der Bundesregierung, ihre Kompetenzen überschreiten, und was plant die Bundesregierung für diesen Fall?
Wie soll aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die Anforderungen der SCIP-Datenbank sich nicht ändern, um Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen?
Wird es eine Handlungsempfehlung seitens der deutschen Behörden zur Umsetzung der Anforderungen der SCIP-Datenbank geben?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Aufwand (finanziell, zeitlich) für den SCIP-Datenbankeintrag ein für
a) große Unternehmen,
b) mittelständische Unternehmen,
c) kleine Unternehmen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Fragesteller einer Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodass die Unternehmen die Informationen für die SCIP-Datenbank zur Verfügung stellen, diese aber nicht selbst einpflegen müssen und mit welchem finanziellen und bürokratischen Aufwand wäre das auf Seiten der Bundesregierung und nach Einschätzung der Bundesregierung der ECHA verbunden?
Wie wurde der Erfüllungsaufwand seitens der Industrie, der in den Erläuterungen der Bundesregierung zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Referentenentwurf 3. Februar 2020) angegeben ist, kalkuliert, und welchen bürokratischen Aufwand (zeitlich, personell und finanziell) müssen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nach Auffassung der Bundesregierung bewältigen, um die Daten der SCIP-Datenbank eingeben zu können und eine unternehmenseigene Infrastruktur für diese Daten aufzubauen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen und bürokratischen Aufwand für die Implementierung und den Betrieb der SCIP-Datenbank für Einrichtungen von Bund und Ländern ein?
Wie kann nach Kenntnisstand der Bundesregierung verhindert werden, dass gesamte Lieferketten durch die SCIP-Datenbank offen gelegt werden, und wie funktioniert die Anonymisierung trotz beispielsweise obligatorischer Angabe des „primary article identifier type“, die die Unternehmen beim SCIP-Datenbankeintrag vornehmen können?
Wie wird nach Kenntnisstand der Bundesregierung sichergestellt, dass der Betreiber einer Recyclinganlage die vorgelegten Informationen aus der SCIP-Datenbank zweifelsfrei den einzelnen Bauteilen in komplexen Objekten zuordnen kann?
Sind der Bundesregierung Forderungen von Verbänden der Recyclingwirtschaft nach einer Datenbank für SVHCs bekannt, und wenn ja, welche sind das?
An welchem Punkt des Recyclingprozessen sollen nach Kenntnisstand der Bundesregierung die Informationen der SCIP-Datenbank von den Betreibern der Recyclinganlagen genutzt werden (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung eine obligatorische Nutzung der SCIP-Datenbank durch die Betreiber von Recyclinganlagen, und wenn nein, warum nicht?