Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Alexander Müller, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20792)
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling“ auf Bundestagsdrucksache 19/20792 ergeben sich einige Nachfragen. Dabei geht es vornehmlich um Unklarheiten in Bezug auf erreichte Recyclingquoten in den Dualen Systemen und Zulassungsverfahren für Anwendungen des chemischen Recyclings. Zudem interessieren die Fragestellerinnen und Fragesteller sich für die Bewertungskriterien der Bundesregierung verschiedener Verwertungsverfahren und die Definitionen von „überflüssige Einweg-Kunststoffartikel“ und „unerhebliche Retouren“. Ein weiterer Fokus liegt auf der Entscheidung der Bundesregierung, welche Erzeugnisse der Obhutspflicht und welche Unternehmen der Transparenzpflicht unterliegen sollen. Des Weiteren ergaben sich aus dem Beschluss des Bundeskabinetts zur Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 24. Juni 2020 einige Fragen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen24
Warum kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verzögerung bei der Zulassung von Recyclingverfahren für Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/20792)?
Sind der Bundesregierung Möglichkeiten bekannt, die Zulassung von Recyclingverfahren für Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt auf nationaler Ebene umzusetzen, und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung, die Möglichkeiten aus Frage 2 zu nutzen oder eine Übergangslösung zu schaffen, und falls nicht, warum nicht?
Auf welchen Wissenschaftlichen Studien (bitte Titel, Autor, Erscheinungsjahr und Textstelle angeben) ist die Überlegung der Bundesregierung, dass die werkstoffliche Verwertung von Kunststoffverpackungen im Vergleich zu rohstofflichen Verwertungsverfahren energetisch effizienter und somit ökologisch besonders sinnvoll sei, begründet (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041)?
Welche anderen Bewertungskriterien, außer Energieeffizienz, werden von der Bundesregierung bei der Einschätzung von ökologisch besonders sinnvollen Verwertungsverfahren (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041) berücksichtigt (bitte mit Begründung), und wenn es keine gibt, warum nicht?
Gewichtet die Bundesregierung die anderen Bewertungskriterien (aus Frage 5), und wenn ja, wie, und auf welcher Grundlage ergibt sich diese Wertung, und wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung die Aussage, dass das Verpackungsgesetz der Entwicklung und der Anwendung chemischer Recyclingverfahren nicht entgegensteht (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041), wenn doch eine Quotenberechnung nur für werkstoffliches Recycling zulässig ist und somit nach Ansicht der Fragesteller der Markt für Rezyklate, die durch chemisches Recycling entstanden sind, eingeschränkt wird?
Auf welche rechtliche Grundlage bezieht sich die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/20792, wonach mindestens 50 Prozent der über die Dualen Systeme insgesamt erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen sind, und wie passt diese Angabe zu den Recycling-Quoten auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) (https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/; abgerufen am 3. Juli 2020) bzw. zu den Angaben § 16 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)?
Wieso liegen der Bundesregierung noch keine Daten zu den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit genannten zu erreichenden Recyclingquoten für 2019 vor (Stand: 2. Juli 2020, Bundestagsdrucksache 19/20792, Antwort zu Frage 10), obwohl laut § 21 Absatz 2 Satz 2 VerpackG die Informationen, „welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde“, jährlich bis spätestens zum 1. Juni an die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Umweltbundesamt (UBA) gemeldet werden müssen?
a) Worauf beziehen sich die Recyclingquoten auf der Homepage des BMUs (https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/; abgerufen am 3. Juli 2020), und wie stehen diese zu den Angaben unter § 16 VerpackG?
b) Entsprechen die in Frage 9a genannten Recyclingquoten der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/20792, und wenn ja, wieso wurde die Frage dann am 2. Juli 2020 mit der Aussage, dass die Daten noch nicht vorlägen, beantwortet?
c) Wann lagen dem BMU die unter https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/ (abgerufen am 3. Juli 2020) angegebenen Daten vor?
d) Wie lange dauert die Auswertung durch die beiden Meldestellen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, UBA) nach Kenntnis der Bundesregierung?
e) Wieso gibt es zwei unterschiedliche Meldestellen, und welche einzelnen Aufgaben werden von welcher der beiden Stellen mit welcher Begründung übernommen?
f) Worauf beziehen sich die Angaben zu den Recyclingquoten von „heute“ auf der Homepage https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/ (abgerufen am 3. Juli 2020)?
g) Weshalb liegen für die Metallfraktionen keine Daten aus 2019 vor, für alle anderen Fraktionen aber schon (https://www.bmu.de/faq/wie-werden-die-recyclingquoten-durch-das-neue-verpackungsgesetz-erhoeht/; abgerufen am 3. Juli 2020)?
h) Woraus ergibt sich die Diskrepanz bei den Recyclingquoten für „heute“ und „2019“, und basieren die Daten auf der gleichen Bemessungsgrundlage (bitte die Bewertung angeben)?
Wie und nach welchen objektiven Kriterien definiert die Bundesregierung „überflüssige Einweg-Kunststoffartikel“ (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/20792), und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sind diese begründet (bitte Titel, Autor, Erscheinungsjahr und Textstelle angeben)?
Welche konkreten Erzeugnisse aufgrund welcher Kriterien sollen nach den Bestimmungen des Verordnungsgebers der Obhutspflicht unterliegen, und wann ist mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Liste zu rechnen (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/20792)?
Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Kriterien zur Auswahl der Erzeugnisse, die der Obhutsplicht unterliegen sollen (s. Frage 10), da sich diese weder aus § 24 Nummer 10 noch aus § 25 Absatz 1 Nummer 9 Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 3. Februar 2020 ergeben?
Aufgrund welcher Kriterien können Unternehmen von der Transparenzpflicht ausgenommen werden, und wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang „unerhebliche Retouren“ (Begründung zu § 25 Absatz 1 Nummer 9 Referentenentwurf KrWG vom 3. Februar 2020)?
Mit welcher Begründung legt die Bundesregierung einen so expliziten Fokus auf die Erschwerung der Vernichtung von Retouren, obwohl dies laut „Retourentacho 2019“ (Seite 4) der Universität Bamberg nur 3,9 Prozent aller Retouren betraf (retourenforschung.de), und welche weitere Studien liegen der Bundesregierung dazu vor?
Wie viele Retouren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Handel (online bzw. offline), und wie viele davon wurden wie behandelt (vernichtet, wiederverwendet, wiederverwertet, gespendet oder anders) im Zeitraum 2009 bis 2019 (bitte die Quellen angeben)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) die Kosten für den Vollzug des Verbots der Retourenvernichtung,
b) die potenziellen Umsatzsteuereinnahmen (https://www.deutschlandfunk.de/retourenware-vernichten-ist-guenstiger-als-spenden.694.de.html?dram:article_id=466478), wenn die vernichteten Retouren gespendet worden wären (bitte mit Berechnungsannahmen angeben)?
Plant die Bundesregierung die Umsatzsteuer für gespendete Retouren abzuschaffen bzw. entsprechende Schritte einzuleiten, wie dies als Beispiel für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie in Anlage 5 zu § 6 Absatz 3 Referentenentwurf KrWG vom 3. Februar 2020 aufgeführt wird, um somit die Wiederverwendung, die an oberster Stelle der Abfallhierarchie steht, zu vereinfachen, und wenn ja, wie ist der Zeitplan, und wenn nein, warum nicht?
Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die potenziellen Umsatzsteuereinbußen, wenn Retouren in Zukunft ohne Besteuerung gespendet werden könnten?
Erwartet die Bundesregierung ein verringertes Recyclings durch das zu erwartende erhöhte Ausschleusen von schadstoffenthaltenden Erzeugnissen durch die Implementierung der SCIP-Datenbank ein (Recycling Magazin 06/2020), und wenn ja, wie groß wird der Verlust an Ressourcen sein, und wenn nein, warum erwartet die Bundesregierung das nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die in der Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes am 6. Mai 2020 hervorgebrachten (verfassungsrechtlichen) Bedenken bezüglich nationaler Produktverbote (https://www.bundestag.de/resource/blob/694058/7e200551e52a7016a12d8e5018acc5fd/19-16-343-F_Assenmacher-data.pdf)?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung die Einwegkunststoffverbotsverordnung (Bundestagsdrucksache 19/20349) bereits erlassen, obwohl die Rechtsgrundlage, das in der Überarbeitung befindliche Kreislaufwirtschaftsgesetz, vom Bundestag bisher weder debattiert noch beschlossen wurde und die Einwegkunststoffverbotsverordnung erst zum 3. Juli 2021 in Kraft tritt?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus einer Ablehnung des Entwurfs zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Regelungen aus der Einwegkunststoffverbotsverordnung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen aus der Einwegkunststoffverbotsverordnung in ein eigenständiges Gesetz zu überführen?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung auf die Umsetzung der in Artikel 8 Absatz 4 EU-Einweg-Kunststoffprodukte-Richtlinie (2019/904) genannten Kosteneffizienz und Transparenz bei der Beteiligung der Inverkehrbringer an den Kosten der Reinigung der Umwelt in nationalem Recht verzichtet, bzw. wo werden diese Aspekte rechtlich auf nationaler Ebene in Deutschland geregelt?