Prüfungen zum neuen EU-Drohnenführerschein
der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta, Torsten Herbst, Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Oliver Luksic, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach der alten Regelung war ein Drohnenführerschein notwendig, bei Drohnen ab einem Gewicht von 2 kg oder für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wie beispielsweise Fotografie oder Vermessungsflüge. Die Führerscheine konnten ausschließlich beim vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stellen erworben werden.
Zum 1. Januar 2021 tritt jetzt die als „Neuer EU- Drohnenführerschein“ bekannte nationale Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft. Laut dieser können zukünftig Führerscheine der „offenen“ Betriebskategorie in Form eines kleinen Drohnenführerscheins der Kategorien A1/A3 bei über 250 g Fluggewicht und ein großer Drohnenführerschein A2 bei über 2 kg Fluggewicht erworben werden. Dabei ist der Internetseite des LBA zu entnehmen, dass das LBA vorbehaltlich einer Änderung der Luftverkehrs-Ordnung beabsichtigt, die Theorieprüfung in der Unterkategorie A2 der „offenen“ Betriebskategorie nach UAS.OPEN.030(2)(c) für das Fernpiloten-Zeugnis von vom LBA benannten Stellen durchführen zu lassen und die Prüfungen der Kategorien A1/A3 durch Onlinetrainingskurse selber anzubieten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Zu wann plant die Bundesregierung, die notwendigen Anpassungen der Luftverkehrs-Ordnung vorzunehmen?
Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit den anerkannten Stellen (AST) zur Abnahme von Kenntnisnachweisen nach § 21d des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) für des bisherigen Drohnenführerschein?
Müssen die bisher anerkannten Stellen (AST) sich erneut akkreditieren lassen, und wenn ja, warum?
Welche Voraussetzung muss eine anerkannte Stelle für die erneute Akkreditierung erbringen, und wie hoch sind die Kosten dafür?
Warum sollen die Prüfungen nur für die Führerscheinkategorie A2 von benannten Stellen durchgeführt werden?
Warum werden ab dem 1. Januar 2021 die Prüfungen für die Kategorien A1 und A3 nicht auch von benannten Stellen durchgeführt?
Wer erstellt das Onlinesystem zur Abnahme der Prüfungen, und wie hoch sind die Kosten dafür?
Wurde die Erstellung des Onlinesystems für die Prüfungen der Kategorien A1 und A3 in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben?
Wenn nein, warum nicht?