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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Novellierung der TA Luft

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

02.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2672116.02.2021

Novellierung der TA Luft

der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, Carina Konrad, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wurden die Ergebnisse der vom nordrhein-westfälischen Umwelt- und Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit Agrar-, Bau- und Umweltexperten durchgeführten Planspiele und Folgenabschätzungen für einzelne Typen von Tierhaltungsbetrieben aus dem Jahre 2019 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-2000.pdf, S. 4) im Rahmen der Novellierung der TA Luft berücksichtigt, und falls nein, wieso nicht?

2

Wurde im Rahmen der Novellierung der TA Luft eine umfassende sozioökonomische Folgenabschätzung durchgeführt, die Effekte für die Wirtschaft im ländlichen Raum und die Zukunft landwirtschaftlicher Familienbetriebe berücksichtigt, und falls ja, welche Untersuchungen sind dies?

3

Warum werden Minderungstechniken in Anhang 11 der TA Luft aufgeführt und damit nach Ansicht der Fragesteller der Stand der Technik statisch festgeschrieben, anstatt auf datenbankgestützte Online-Informationsportale (wie z. B. vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V., https://www.ktbl.de/webanwendungen/nationaler-bewertungsrahmen-tierhaltungsverfahren) zum Zwecke der Bewertung der Haltungsverfahren für landwirtschaftliche Nutztiere nach Tiergerechtheit, Umweltwirkung und Wirtschaftlichkeit zurückzugreifen, die zudem technische Neuerungen und Innovationen berücksichtigen könnten?

4

Wurden die Auswirkungen der Schutz- und Vorsorgeanforderungen der TA Luft hinsichtlich möglicher Zielkonflikte mit den Empfehlungen der „Borchert-Kommission“ (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Nutztiere/200211-empfehlung-kompetenznetzwerk-nutztierhaltung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) für eine tiergerechtere Nutztierhaltung abgestimmt, und falls nein, warum nicht?

5

Wurde hinsichtlich der Vorsorgeanforderungen darauf geachtet, Zielkonflikte zu bestehendem Fachrecht wie der Düngeverordnung, dem Düngegesetz und der Stoffstrombilanz zu vermeiden, und falls ja, warum werden z. B. Anforderungen zur Massenbilanzierung der Nährstoffe aufgenommen, anstatt auf das bestehende Fachrecht zu verweisen?

6

Warum wurden für die Installation von Abluftreinigungsanlagen kürzere Übergangsfristen gewählt als beispielsweise beim Verbot der Kastenstandhaltung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung?

7

Warum hat die Bundesregierung nicht die Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema „Tiergerechter Außenklimastall“, die für die Nutztierstrategie der Bundesregierung von besonderer Bedeutung ist, abgewartet (Endgültiges Ergebnisprotokoll zur Agrarministerkonferenz am 25. September 2020 in Weiskirchen, TOP 11: Ad-hoc-AG Immissionsschutz und Tierwohl (https://www.agrarmministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-amk-25092020-weiskirchen_1609844340.pdf)), sondern stattdessen ohne diesen Ergebnishintergrund die TA Luft im Kabinett verabschiedet?

8

Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ergebnisse dieser Adhoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema „Tiergerechter Außenklimastall“ in der TA Luft berücksichtigt werden, und wenn ja, wie, bzw. wenn nein, warum nicht?

9

Was versteht die Bundesregierung unter „empfindliche Pflanzen und Ökosysteme“, auf deren Vorhandensein hin, Regelungen zur Stickstoffdeposition Anwendung finden sollen (vgl. Anlage 1 zur TA Luft; bitte tabellarisch auflisten)?

10

Aus welchen wissenschaftlichen Gründen wird für Anlagen mit einer Emissionsaustrittshöhe von weniger als 20 m ein Mindestradius von 1 km Entfernung um den Emissionsschwerpunkt in Anhang 9 der TA Luft (Prüfung der Gewährleistung des Schutzes empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung durch Stickstoffdeposition) eingeführt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst bei großen Tierhaltungsanlagen (z. B. bei Anlagen mit Ammoniakemissionsminderungstechniken) teilweise eine Anwendung des FFH-Abscheidekriteriums von 0,3 kg N pro Hektar und Jahr nicht zu einem Radius von 1 km führen würde und das gleichberechtigt genannte Abscheidekriterium von 5 kg pro Hektar und Jahr zu wesentlich geringeren Abständen, aber keinesfalls zu höheren Abständen als den o. g. Mindestradius von 1 km führt?

11

Hat die Bundesregierung bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes berücksichtigt, dass künftig auch baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen zur Stickstoffdeposition und die Regelungen aus der GIRL berücksichtigen müssen?

12

Ist Phosphor ein luftgetragener Schadstoff in der Tierhaltung, der einer Regulierung durch die TA Luft bedarf?

13

Warum schreibt die TA Luft, deren Zweck in der Reinhaltung der Luft besteht, phosphorangepasste Futtermischungen vor (vgl. 5.4.7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren)?

14

Aus welchen Gründen liegen die Vorgaben für maximale Phosphor- und Stickstoffausscheidungen für Nutztiere bei bestimmten Tierarten deutlich unterhalb der Vorgaben für eine stark phosphor- und stickstoffreduzierte Fütterung gemäß der jüngst novellierten Düngeverordnung?

15

Wie wirken sich die Anforderungen der GIRL, die künftig bundeseinheitlich über die TA Luft (Anhang 7) geregelt wird, vor dem Hintergrund ausstehender Emissionsuntersuchungen an Außenklimaställen (KTBL: Emissionsmessungen an Außenklimaställen in der Schweinehaltung; EmiDaT – bisher unveröffentlicht), die je nach Bewirtschaftung höhere Geruchsemissionen aufweisen können, auf die künftige Abstandsregelung (mittels Immissionsermittlungen) bei bodennahen Emissionsquellen der besonders tierwohlgerechten Außenklimaställe aus?

16

Wie kommt das BMU in seinen FAQ (https://www.bmu.de/faqs/technische-anleitung-zur-reinhaltung-der-luft) zu dem Ergebnis, dass „Emissionen aus tiergerechten Außenklimaställen geringer als diejenigen aus geschlossenen Ställen ohne Abluftreinigung“ sind?

17

Sind dem BMU ökomische Untersuchungen, vor dem Hintergrund, dass die TA Luft eine Abluftreinigung in neuen Tierhaltungsanlagen mit Zwangslüftung für Schweine ab 2 000 Tierplätzen für Mastschweine und 750 Tierplätzen für Sauen und ab 40 000 Tierplätzen für Geflügel sowie bei Bestandsanlagen, die innerhalb von fünf Jahren nachgerüstet werden müssen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig ist, verpflichtend vorschreibt, bekannt, die ausweisen, ab wann eine Abluftreinigungsanlage wirtschaftlich betrieben werden kann?

18

Warum geht die Bundesregierung mit den geforderten Ammoniakemissionsminderungen von mindestens 40 Prozent für sogenannte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen teilweise deutlich über europarechtliche Anforderungen (vgl. auch BVT-assoziierte Werte für Ammoniakemissionen in den BVT-Schlussfolgerungen im EU-Durchführungsbeschluss 2017/302 vom 15. Februar 2017) hinaus?

19

Wie viele Betriebe werden nach Einschätzung der Bundesregierung infolge einer Anwendung der neuen TA Luft Abluftreinigungsanlagen nachrüsten müssen?

20

Wie viele Betriebe werden nach Einschätzung der Bundesregierung neue Fütterungssysteme infolge der Auflagen zur Mehrphasenfütterung nachrüsten müssen?

21

Wie wurde der einmalige sowie der jährliche Erfüllungsaufwand, insbesondere für die landwirtschaftlichen Betriebe, berechnet (bitte die Kalkulationen und Berechnungsgrundlagen offenlegen)?

22

Wie wurde die Verringerung des Energieverbrauchs als angesetzte Kostenminderung im Erfüllungsaufwand kalkuliert?

Wurde hierbei der Energieaufwand für den Betrieb von Ablufteinigungsanlagen bereits berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Höhe?

23

Sind der Bundesregierung Ökobilanzuntersuchungen zur besten verfügbaren Technik (BVT) „Abluftreinigung“ bekannt, und falls ja, wie hoch ist der Stromverbrauch, und wie hoch sind die sich daraus ableitenden Treibhausgasemissionen?

24

Aus welchem Grund sieht die TA Luft Sonderregelungen für ökologisch wirtschaftende Betriebe vor?

Berlin, den 12. Januar 2021

Christian Lindner und Fraktion

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