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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Liste der Venture-Capital Beteiligungen der Deutschen Bahn AG

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

21.10.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2702926.02.2021

Liste der Venture-Capital-Beteiligungen der Deutschen Bahn AG

der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Oliver Luksic, Daniela Kluckert, Bernd Reuther, Dr. Christian Jung, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Sowohl die Entwicklung in den vergangenen Jahren als auch den gegenwärtigen Status quo der Venture-Capital-Beteiligungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) hat die Fraktion der FDP bereits in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25585 erörtert. Aufgrund der Tatsache, dass die Antworten auf diese Anfrage „umfassende Informationen zu sämtlichen Beteiligungen“ der DB AG enthalten, hat die Bundesregierung diese „unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die betroffenen Unternehmen andererseits“ als „VS – VERTRAULICH“ eingestuft. Die Antwort auf die Kleine Anfrage kann dementsprechend nur von autorisierten Personen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

Diese Einschätzung der Bundesregierung ist nach Auffassung der Fragesteller nur teilweise nachvollziehbar. Denn selbstverständlich darf der DB AG und seinen Beteiligungen durch die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts kein unverhältnismäßiger Wettbewerbsnachteil entstehen. Es ist daher verständlich, dass Informationen wie der Bilanzwert, die Erwerbskosten, die Schuldenlast, der Jahresumsatz sowie die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Venture-Capital-Beteiligungen der DB AG als vertraulich eingestuft werden. Dieselbe Logik kann jedoch nach Auffassung der Fragesteller keinesfalls für den Namen, den Unternehmenssitz, die Aufgabenbeschreibung sowie die einzelfallbezogene Begründung des Bundesinteresses gelten. Denn auf Grundlage dieser Informationen allein ist es Wettbewerbern der DB AG nicht möglich, die tatsächliche Marktposition und Leistungsfähigkeit der DB-Beteiligungen abzuleiten und dadurch Wettbewerbsvorteile zu generieren. Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich nur durch Offenlegung dieser Informationen nachvollziehen, ob die DB AG als im Alleineigentum des Bundes befindliches Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten allein am Bundesinteresse ausrichtet. Denn alle mit diesen Geschäftstätigkeiten verbundenen Haftungsrisiken trägt der Bund – und damit der Steuerzahler.

Eine ähnliche Auffassung vertritt der Bundesrechnungshof. Insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wird deutlich, dass „der Bund als Alleineigentümer der DB AG nun auch für die mit bahnfremden und ausländischen Geschäften verbundenen finanziellen Risiken einstehen soll. Darunter befinden sich neben Arriva und Schenker in erheblichem Umfang auch Geschäfte, die nicht vom wichtigen Bundesinteresse erfasst sind, das der Bund mit seiner Beteiligung an der DB AG verfolgt.“ (vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung [BHO] über aktuelle Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum coronabedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf des DB AG-Konzerns).

Unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die betroffenen Unternehmen andererseits sehen es die Fragesteller als erwiesen an, dass die Liste der Venture-Capital-Beteiligungen der DB AG öffentlich zugänglich sein muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017, indem ausdrücklich festgestellt wurde, dass sich das parlamentarische Fragerecht mit Bezug auf die DB AG nicht nur auf die Ausübung der Beteiligungsverwaltung durch die Regierung, die Regulierungstätigkeit der Bundesbehörden und die Erfüllung des Gewährleistungsauftrags aus Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes, sondern auch auf die unternehmerischen Tätigkeiten der Bahn bezieht (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 220/17).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

An welchen Unternehmen war die DB AG nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 1. Januar 2021 beteiligt, bitte alle Beteiligungen des Gesamtkonzerns angeben inklusive derer der DB Digital Ventures aufschlüsseln nach

a) Name,

b) Sitz,

c) Aufgabenbeschreibung?

2

Welche neuen Unternehmensbeteiligungen ist die DB AG nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eingegangen?

3

Welche Unternehmensbeteiligungen hat die DB AG nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren komplett oder teilweise veräußert?

Berlin, den 10. Februar 2021

Christian Lindner und Fraktion

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