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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Polizeiliche Zusammenarbeit und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit

(insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

19.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2821401.04.2021

Polizeiliche Zusammenarbeit und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit

der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 24. Dezember 2020 wurde eine Grundsatzvereinbarung über ein langfristiges Handels- und Kooperationsabkommen (im Folgenden: „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland getroffen. Das Abkommen wurde von der britischen Regierung und der EU-Kommission unterzeichnet und ist nach der Zustimmung der Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft getreten. Nachdem das britische Unterhaus das Abkommen am 30. Dezember 2020 ratifiziert hat, steht eine Ratifikation durch das Europäische Parlament noch aus. Neben einem Freihandelsabkommen mit enger Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt und Fischerei sowie Regelungen zur Governance der künftigen Beziehung zwischen EU und Vereinigtem Königreich enthält das Abkommen auch Regeln für eine enge Partnerschaft für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger (vgl. Europäische Kommission; Fragen und Antworten: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_2532; letzter Abruf: 12. März 2021).

Die genannten Regelungen umfassten Vorschriften zur Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden sowie zu Garantien für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sollte das Vereinigte Königreich gegen entsprechende Garantien verstoßen, kann die EU die Zusammenarbeit in Strafverfolgungs- und Justizangelegenheiten aussetzen. Das Abkommen verpflichtet die EU und das Vereinigte Königreich auch zur Einhaltung bestimmter Datenschutzstandards. Dabei entscheidet jede Partei für sich, ob sie das Datenschutzniveau der anderen Partei für angemessen hält. Das Abkommen enthält ferner Regelungen zur Weitergabe von Daten. Das Vereinigte Königreich kann jedoch nicht mehr direkt und in Echtzeit auf sensible Datenbanken der EU zugreifen, die den Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, da ein solcher Zugang nur den Mitgliedstaaten und sehr eng assoziierten Staaten gewährt wird, die alle damit einhergehenden Verpflichtungen akzeptieren.

Das Abkommen enthält Regelungen für den gegenseitigen Austausch von Fluggastdaten (Fluggastdatensätzen oder PNR (Passenger Name Records)), Strafregisterinformationen sowie DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten („Prüm-Daten“). Es ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol sowie Eurojust. Es enthält ferner Regelungen zur Überstellung von Straftätern und zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor (vgl. Europäische Kommission; Das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich: Was wurde vereinbart? https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/eu-uk-tca-brochure_de.pdf; letzter Abruf: 12. März 2021).

Das Handels- und Kooperationsabkommen bietet vor allem für die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wichtige Vereinbarungen. Glücklicherweise haben aber die Verhandlungen auch zu einem umfassenden Sicherheitsabkommen innerhalb des Vertrages geführt, welches sich dezidiert mit der gemeinsamen Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auseinandersetzt. Während dieser Teil eine wichtige Grundlage für die innere Sicherheit in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich darstellt, hat sich schnell gezeigt, dass die realen Konsequenzen einiger Vereinbarungen immer noch unklar sind.

Mit diesen getroffenen Regelungen sind nach Ansicht der Fragesteller erhebliche praktische Schwierigkeiten und offene Fragen zur Umsetzung sowie zum Schutz der Menschen- und Bürgerrechte verbunden. Im Bereich des gemeinsamen Datenaustauschs sehen Sicherheitsbeamte von Europol beispielsweise jetzt schon erhebliche Schwierigkeiten für die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität durch die reduzierte Zusammenarbeit des Vereinigten Königreichs mit ihrer Behörde (vgl. https://www.businessinsider.com/brexit-makes-it-harder-to-track-terrorists-europol-sources-say-2020-12?r=DE&IR=T, letzter Abruf 26. Februar 2021). Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius warnte davor, dass der Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich erheblich erschwert werde.

Auch für Deutschlands Sicherheitsbehörden hat das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhebliche Folgen für die tagtägliche Arbeit. Der Austausch von Daten über das Schengener Informationssystem wurde von fast keinem EU-Mitgliedstaat so intensiv genutzt wie vom Vereinigten Königreich. Gerade im Bereich der Terrorbekämpfung haben die deutschen Sicherheitsbehörden von diesem Austausch profitiert. Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius hat sich deshalb bereits für weitere Abkommen und eine enge Zusammenarbeit ausgesprochen (https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/nachrichten/pistorius-fuerchtet-brexit-folgen-fuer-terrorbekaempfung-58188.html, letzter Abruf 26. Februar 2021). Mit Blick auf den Schutz der Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger ergeben sich auch nach einem möglichen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission erhebliche Rechtsunsicherheiten, etwa wenn ein solcher Beschluss durch den Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt würde (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/cloud-sicherheit-eu-will-trotz-kritik-datenaustausch-mit-grossbritannien-freigeben/26918500.html?ticket=ST-492276-kGCiDOJfaWoOeWumjMhe-ap4; letzter Abruf: 12. März 2021).

Der Grundrechtsschutz in der Sicherheitskooperation mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit war bereits im Jahr 2018 Gegenstand parlamentarischer Initiativen im Deutschen Bundestag (vgl. Antrag der Fraktion der FDP; Grundrechtsschutz in der Sicherheitskooperation mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit; Bundestagsdrucksache 19/5528). Eng verknüpft mit der Frage der inneren Sicherheit und den damit einhergehenden Datentransfers ist die Frage der Bewahrung europäischer Grundrechte. Nachdem im Handels- und Kooperationsabkommen zunächst Übergangsregelungen getroffen wurden, hat die Europäische Kommission nun angekündigt, einen Angemessenheitsbeschluss für die britischen Datenschutzstandards zu fassen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_661, letzter Abruf 26. Februar 2021). Dies stellt einen großen Vertrauensvorschuss seitens der Europäischen Kommission dar, der von Datenschützern bereits jetzt skeptisch gesehen wird. Eine mögliche Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses durch den Europäischen Gerichtshof ist auf Basis bisheriger Urteile denkbar (https://app.handelsblatt.com/politik/international/cloud-sicherheit-eu-will-trotz-kritik-datenaustauschmit-grossbritannien-freigeben/26918500.html?utm_term=Autofeed&social=twhb_hk-li-ne-or-&utm_medium=social&utm_content=hb_hk&utm_source=Twitter&ticket=ST-7714792-4dWCHsXkCDSJRrwI4RrX-ap1#Echobox=1613464119, letzter Abruf 26. Februar 2021).

Aus Sicht der Fragesteller ist es für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und der Europäischen Union von außerordentlichem Interesse, dass bestehende Unklarheiten schnellstmöglich geklärt werden. Eine funktionierende und reziproke Zusammenarbeit auf Augenhöhe zwischen dem Vereinigten Königreich sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten ist für die innere Sicherheit unerlässlich. Dabei müssen europäische Grundrechte insbesondere in Bezug auf den Datenschutz gewahrt bleiben. Nur so kann ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit geschaffen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Welche Teilbereiche der bisherigen polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bzw. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich werden von dem Abkommen erfasst?

2

Welche Teilbereiche der bisherigen polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bzw. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich werden von dem Abkommen nicht erfasst?

In welchem Rahmen, etwa Interpol, und nach welchen Regelungen erfolgt in diesen Teilbereichen seit dem 1. Januar 2021 die Zusammenarbeit im Sinne dieser Frage?

3

In welcher Weise ist die Bundesregierung an der Einsetzung, Besetzung und Arbeit des „Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz“ gemäß Artikel INST.2(1)(r) des Abkommens beteiligt?

4

Ist eine Beteiligung der Länder an der Einsetzung, Besetzung und Arbeit des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz vorgesehen, und wenn ja, in welcher Weise?

5

Ist eine Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Einsetzung, Besetzung und Arbeit des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz vorgesehen, und wenn ja, in welcher Weise?

6

Wann nimmt der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz nach Kenntnis der Bundesregierung seine Arbeit auf?

7

Welcher Handlungsbedarf für eine das Abkommen konkretisierende Normsetzung im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung auf EU-Ebene, und in welcher Weise ist die Bundesregierung in diese Normsetzung eingebunden?

In welcher Weise wird der Bundestag über die das Abkommen konkretisierende Normsetzung im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterrichtet?

8

Welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich aus der Sicht der Bundesregierung nach einer Ratifikation des Abkommens in Deutschland (bitte nach Bund und Ländern aufschlüsseln)?

9

Enthält das Abkommen nach Ansicht der Bundesregierung hinreichende Garantien für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten?

10

Enthält das Abkommen nach Ansicht der Bundesregierung hinreichende Möglichkeiten zum Austausch von Daten und Informationen zur polizeilichen Zusammenarbeit und zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen?

11

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Befürchtungen aus Sicherheitsbehörden sowie aus dem Land Niedersachsen, das Abkommen enthalte möglicherweise keine hinreichenden Möglichkeiten zum Austausch von Daten und Informationen zur polizeilichen Zusammenarbeit und zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Zugriffsmöglichkeiten britischer Behörden auf Datenbanken im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen?

Welche Überschneidungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Beteiligung an diesen Datenbanken und Programmen der EU bzw. des Vereinigten Königreichs mit anderen Drittstaaten?

Welche Drittstaaten sind hiervon betroffen?

13

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere (d. h. über die im Abkommen hinaus enthaltenen) Datenbanken, an denen sich das Vereinigte Königreich in Zukunft zur Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligen sollte, und wenn ja, welche?

14

Wie unterscheidet sich die praktische Arbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes mit Daten und Informationen aus dem Vereinigten Königreich, die auf der Grundlage des Abkommens erlangt wurden, von der praktischen Arbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes mit Daten und Informationen aus Mitgliedstaaten der EU?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen Europol und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021?

16

Wird aus Sicht der Bundesregierung der Schutz persönlicher Daten im Abkommen sichergestellt?

17

Wird aus Sicht der Bundesregierung der Schutz persönlicher Daten während der Geltungsdauer der Übergangsregelungen zur polizeilichen Zusammenarbeit und zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sichergestellt?

18

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission bezüglich der britischen Datenschutzstandards?

19

Hat die Bundesregierung Vorbereitungen hinsichtlich eines möglichen negativen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Datenschutzniveau, vergleichbar mit der Entscheidung zum EU-USA Privacy Shield, getroffen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die polizeiliche Zusammenarbeit und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen?

Wenn ja, welche?

20

Welche Probleme erwartet die Bundesregierung hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Bestimmungen im Auslieferungsrecht, mit besonderem Fokus auf das Auslieferungsverbot nach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)?

21

Welche Erklärungen haben die Bundesregierung und die EU seit dem 1. Februar 2020 gegenüber dem Vereinigten Königreich mit Blick auf die Auslieferung deutscher Staatsbürger vor dem Hintergrund des Artikels 16 Absatz 2 GG abgegeben, nachdem die EU am 31. Januar 2020 im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 des Austrittsabkommens erklärt hat, dass während des Übergangszeitraums keine deutschen Staatsbürger ausgeliefert werden (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12020W/DCL(01)&from=EN)?

22

Wie bewertet die Bundesregierung die Kommunikation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich über einzelne Auslieferungsersuchen, nachdem diese nicht mehr über das Schengener Informationssystem II erfolgt?

23

Wie viele Personen wurden in den Jahren 2010 bis 2020 aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

24

Wie viele Personen wurden seit dem 1. Januar 2021 aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert?

25

Wie viele Personen wurden in den Jahren 2010 bis 2020 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Vereinigte Königreich ausgeliefert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

26

Wie viele Personen wurden seit dem 1. Januar 2021 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Vereinigte Königreich ausgeliefert?

27

Wie viele Auslieferungsanträge im Rahmen des Europäischen Haftbefehls durch das Vereinigte Königreich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gab es in den Jahren 2010 bis 2020 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

28

Wie viele Auslieferungsanträge im Rahmen des Europäischen Haftbefehls durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Vereinigten Königreich gab es in den Jahren 2010 bis 2020 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

29

Plant die Europäische Union im Namen der Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung gemäß Artikel LAW.SURR.79 Ziffer 4 des Abkommens abzugeben, nach der Delikte notifiziert werden können, bei denen mit dem Ziel einer Vermeidung der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vermutet wird, dass sie in einem EU-Mitgliedstaat und im Vereinigten Königreich gleichermaßen strafbar sind?

Berlin, den 24. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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