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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten (Bes.-Gr. B 6 BBesO) mit ruhegehaltsfähiger Zulage

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.08.2021

Aktualisiert

10.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 19/3169922.07.2021

Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B6 der Bundesbesoldungsordnung) mit ruhegehaltsfähiger Zulage

der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Ulla Ihnen, Karsten Klein, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Bettina Stark-Watzinger, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Pascal Kober, Frank Schäffler, Frank Sitta, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Anders als in sehr vielen anderen Staaten ist die deutsche Ministerialverwaltung fast durchgängig mit Beamten auf Lebenszeit besetzt, die auch nach einem Regierungswechsel ihr Amt verfassungsrechtlich abgesichert weiterhin ausüben können. Diese Regelung dient der Kontinuität und der Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns, denn Beamte sollen grundsätzlich nicht politisch agieren, sondern eine neutrale Ausführung der Gesetze garantieren.

Von diesem Grundsatz abweichend gibt es eine relativ geringe Zahl leitender Beamter auf Lebenszeit, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (politische Beamte), § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) definiert diese besondere Gattung politischer Beamten in § 30 Absatz 1 für die Landesbeamten genauer dahingehend, dass sie „ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen“.

In den Bundesministerien gehören zu diesen politischen Beamten, vom Sonderfall des Auswärtigen Dienstes abgesehen, die Staatssekretäre sowie Ministerialdirektoren, § 54 Absatz 1 Nummer 1 BBG. Diese werden in die Besoldungsgruppe B11 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) (Staatssekretäre) bzw. B9 BBesO (Ministerialdirektoren) eingruppiert und bekleiden entweder die ranghöchsten Dienstposten in einem Ministerium (Staatssekretäre) oder leiten Abteilungen (Ministerialdirektoren). Sie gehören zu den bestbezahlten Beamten, genießen dafür allerdings nicht das Privileg aller sonstigen Beamten auf Lebenszeit, ihr Amt unabhängig vom Vertrauen der jeweiligen Regierung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben zu können.

Insbesondere bei einem anstehenden Regierungswechsel droht politischen Beamten somit nicht nur durch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine erhebliche finanzielle Einbuße, sondern auch ein Schwinden des Einflusses, den ihnen ihre Stellung in der Ministerialverwaltung sichert. Aber auch die ihnen möglicherweise nahestehende Regierungspartei kann ihren Einfluss nicht über ihre Abwahl hinaus wahren, wenn diese politischen Beamten in den Ruhestand versetzt und ihre Posten von Vertrauten der neuen Regierung besetzt werden.

Dies alles berücksichtigend ist es zu hinterfragen, dass in jüngerer Zeit nach Kenntnis der Fragesteller vermehrt das Phänomen auftritt, dass Ministerialabteilungen der Bundesverwaltung nicht von Ministerialdirektoren der Besoldungsgruppe B9, sondern von Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B6 geleitet werden (so werden derzeit beispielsweise zwei der sechs Abteilungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kommissarisch von Ministerialdirigenten geleitet: https://www.bmz.de/de/ministerium/aufbau-und-struktur/organisationsplan-16042).

Dies hat zur Folge, dass nach einem Regierungswechsel, anders als üblich, die von der vorigen Bundesregierung ausgewählten Abteilungsleiter nicht mehr als politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Sie zählen als Ministerialdirigenten gemäß § 54 Absatz 1 BBG nämlich nicht zu den politischen Beamten und haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch unter einer neuen Bundesregierung. Besonders fragwürdig ist, dass die B6-Abteilungsleiter zum Ausgleich ihrer finanziellen Einbußen im Vergleich zu einem Ministerialdirektor eine ruhegehaltsfähige Zulage erhalten.

Damit könnte nach Ansicht der Fragesteller im Ergebnis eine faktische Umgehung des Privilegs einer neuen Bundesregierung, die politischen Beamten der Vorgängerregierung in den Ruhestand zu versetzen, gegeben sein. Zugleich würde diese Praxis ein Licht auf die subjektiven Einschätzungen der bisherigen Regierungsmitglieder zu ihren Aussichten werfen, auch nach der Bundestagswahl weiter im Amt zu bleiben.

Eine ähnliche Umgehungskonstellation wie bei Abteilungsleitern könnte sich bei Beamten darstellen, die zur Verwendung bei inter- und supranationalen Organisationen entsandt bzw. zugewiesen sind und dort ein Amt äquivalent zu Besoldungsgruppe B9 wahrnehmen, gleichwohl nicht in ein solches Amt befördert werden, zum Ausgleich hierfür aber eine entsprechende ruhegehaltsfähige Zulage erhalten.

Die folgenden Fragen beziehen sich analog auf die im Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Soldaten (insb. Brigadegenerale und Flottillenadmirale der Besoldungsgruppe B6 sowie Generalleutnants und Vizeadmirale der Besoldungsgruppe B9).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten Bundesbehörden mit B9 besoldet (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung (Kabinett Merkel III) verändert?

2

Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten Bundesbehörden mit B6 besoldet (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung (Kabinett Merkel III) verändert?

a) Wie lange übten bzw. üben die B6-besoldeten Abteilungsleiter ihre Abteilungsleiterfunktion jeweils aus?

b) Gibt es zeitliche Höchstgrenzen für die kommissarische Wahrnehmung einer Abteilungsleiterfunktion? Wenn ja, welche, und wo sind sie normiert?

c) Gibt es Abteilungsleiterfunktionen, die von B6-besoldeten Abteilungsleitern wahrgenommen werden und die im Stellenplan nicht der Besoldungsgruppe B9 BBesO, sondern einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet sind?

d) Stand bzw. steht für alle B6-besoldeten Abteilungsleiter eine B9-Planstelle im Haushaltsplan zur Verfügung?

e) Bei welchen B6-besoldeten Abteilungsleitern plant die Bundesregierung, sie noch vor der Bundestagswahl in ein Amt der Besoldungsgruppe B9 BBesO zu befördern?

f) Bei welchen B6-besoldeten Abteilungsleitern plant die Bundesregierung, sie nach der Bundestagswahl in ein Amt der Besoldungsgruppe B9 BBesO zu befördern?

3

Was waren bzw. sind die Gründe dafür, dass die B6-besoldeten Abteilungsleiter nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe B9 BBesO befördert wurden bzw. werden?

a) Kam bzw. kommt bei der Besetzung von Abteilungsleiterfunktionen mit Ministerialdirigenten jeweils dem persönlichen Wunsch der betroffenen Beamten eine entscheidende Rolle zu? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

b) Kam bzw. kommt bei der Besetzung von Abteilungsleiterfunktionen mit Ministerialdirigenten jeweils dem politischen Kalkül der Hausleitung bzw. der Bundesregierung eine entscheidende Rolle zu, ihren politischen Einfluss nach einem möglichen Regierungswechsel personell abzusichern?

c) Ging der Besetzung der Abteilungsleiterfunktionen jeweils eine öffentliche und/oder interne Ausschreibung voraus?

d) Wurden die B6-besoldeten Abteilungsleiter jeweils von der derzeitigen oder von einer früheren Bundesregierung zu Abteilungsleitern berufen?

e) Wurden die B6-besoldeten Abteilungsleiter jeweils von der derzeitigen oder von einer früheren Bundesregierung zu Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B6 BBesO) befördert?

4

Wie viele der B6-besoldeten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten eine ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung (Kabinett Merkel III) verändert?

a) Wie viele der B6-besoldeten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage?

b) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?

c) Für welche Dauer wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?

d) Aus welchen Titeln wurden bzw. werden die Zulagen jeweils aus dem Bundeshaushalt finanziert?

e) Welcher Rechtsnatur waren bzw. sind die Zulagen jeweils (z. B. Amtszulage, Stellenzulage etc.)?

f) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder unwiderruflich?

g) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?

h) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?

i) Soweit es sich um Ermessensentscheidungen handelte: Was waren bzw. sind jeweils die Gründe dafür, dass sich die Bundesregierung zur Zulagengewährung entschieden hat?

j) Bestand bzw. besteht jeweils ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Zulage und der Differenz des Grundgehalts der Besoldungsgruppen B6 (derzeit 10 412,79 Euro) und B9 (derzeit 12 206,11 Euro) BBesO, ggf. zuzüglich der Differenz der jeweiligen Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (sog. Ministerialzulage – derzeit 470 Euro für Beamte der Besoldungsgruppe B6, 540 Euro für Beamte der Besoldungsgruppe B9)?

5

Wie viele der B9-besoldeten Beamten der obersten Bundesbehörden wurden bzw. sind seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 zu inter- bzw. supranationalen Organisationen entsandt bzw. zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung (Kabinett Merkel III) verändert?

6

Wie viele der B3- und B6-besoldeten Beamten der obersten Bundesbehörden wurden bzw. sind seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 zu inter- bzw. supranationalen Organisationen entsandt bzw. zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung (Kabinett Merkel III) verändert?

a) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten wurden während ihrer Entsendung bzw. Zuweisung in ein höheres Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert (bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)? Wie viele davon in ein Amt der Besoldungsgruppe B6, wie viele in ein Amt der Besoldungsgruppe B9?

b) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten erhielten bzw. erhalten eine ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

c) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten erhielten bzw. erhalten eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

d) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt (bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?

e) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder unwiderruflich?

f) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?

Berlin, den 21. Juli 2021

Christian Lindner und Fraktion

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