Eintragung ins Wählerverzeichnis für Menschen unter Betreuung
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Matthias Nölke, Johannes Vogel, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Michael Georg Link, Frank Schäffler, Frank Sitta, Judith Skudelny, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Teilnahme an Wahlen ist für viele Menschen mit Behinderungen ein wichtiges Element ihrer Selbstbestimmtheit und ihrer Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben.
Mit dem wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) wurden die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse u. a. für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für verfassungswidrig erklärt.
Da der Deutsche Bundestag am 15. März 2019 die in Gesetzesinitiativen der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 19/3171) und der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/4568) vorgesehene Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse für die anstehende Europawahl und die Bundestagswahlen ablehnte, reichten die Bundestagsfraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. einen gemeinsamen Antrag zur Nichtanwendung der in § 6a des Europawahlgesetzes formulierten Wahlrechtsausschlüsse für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 beim Bundesverfassungsgericht ein. Die mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht fand am 15. April 2019 statt.
Das Urteil nach der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) besagt: „Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.“
Daraus ergeben sich nach Ansicht der Fragesteller folgende Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a der Europawahlordnung) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019?
Wie viele Einsprüche und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 der Europawahlordnung) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019?
Wie viele Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Abgeordneten zum 20. Deutschen Bundestag gab es im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19)?
Wie viele Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die Wahl der Abgeordneten zum 20. Deutschen Bundestag gab es im Nachgang zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 16. Mai 2019 (Bundestagsdrucksache 19/9228)?
Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen, um die über 80 000 Menschen unter Betreuung (vgl. Forschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 470, S. 40) über ihr Wahlrecht zum 20. Deutschen Bundestag zu informieren?
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet, dass die Menschen unter Betreuung eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl der Abgeordneten zum 20. Deutschen Bundestag erhalten?
Welche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang und Assistenzleistungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Menschen mit Behinderung am 26. September 2021 sind der Bundesregierung bekannt?