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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

20.08.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3190206.08.2021

Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021

der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Michael Georg Link, Frank Sitta, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Schon vor der Verabschiedung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) von 2019, wurde die Frage der Einklagbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen bzw. des rechtlichen Ranges des Klimaschutzes diskutiert. Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen hatte in diversen Publikationen, u. a. im Hauptgutachten „Welt im Wandel: Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation“ (2011) als „Kernelement des Klimaschutzgesetzes (...) die Festlegung rechtsverbindlicher Klimaschutzziele“ auf Basis von Budgets die Aufnahme des Staatsziels Klimaschutz in das Grundgesetz und ein umfassendes Klagerecht zum Klimaschutz angeregt. Internationale Klimaklagen seien dafür ein wesentliches Element (u. a. wieder in „Zeitgerechte Klimapolitik“, 2018). Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Klage in den Niederlanden gegen die Regierung für „mehr“ Klimaschutz (2015) sowie des erstinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich gegen den Ausbau des Flughafens Schwechat im Jahr 2017 (später doch noch genehmigt) war das Thema „Klimaklagen“ in der politischen Öffentlichkeit bekannt. Hinzu kamen weitere juristischen Verfahren, u. a. das von Germanwatch begleitete Verfahren des peruanischen Kleinbauern Saúl Luciano Lliuya aus Huaraz seit 2015 gegen RWE.

In der Folge wurde in § 4 Absatz 1 Satz 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes deklaratorisch festgehalten: „Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.“

In der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs vom 22. Oktober 2019 wird zudem festgehalten: „Insoweit begründen die Jahresemissionsmengen insbesondere keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen. Satz 7 stellt deklaratorisch klar, dass durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes keine subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen begründet werden.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seinem Beschluss zum KSG vom 29. April 2021 auf Artikel 20a des Grundgesetzes berufen und die Einschränkungen zukünftiger Freiheitsrechte als Grundlage für eine budgetorientierte Klimapolitik herangezogen. Als Grundlage dafür nahm das Bundesverfassungsgericht eine Budgetberechnung des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Ist nach Ansicht der Bundesregierung § 4 Absatz 1 Satz 7 KSG noch anwendbar oder durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes faktisch aufgehoben worden?

2

Welche konkreten Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ergeben sich jeweils für subjektive Rechte und Rechtspositionen von Unternehmen und privaten Personen?

3

Welche Konsequenzen ergeben sich für die öffentliche Hand?

4

Ist nach Einschätzung der Bundesregierung § 4 Absatz 1 Satz 6 KSG, laut dem die Jahresemissionsmengen im Verantwortungsbereich der Bundesregierung verbindlich sind, unverändert anwendbar?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes?

6

Rechnet die Bundesregierung mit Blick auf die internationale Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes mit internationalen Klagen auf mehr Klimaschutz?

7

Bestehen aus Sicht der Bundesregierung vor diesem Hintergrund andere Anforderungen an von ihr geschlossene Handelsverträge?

8

Sind zukünftig entsprechend der besonderen Bedeutung des Klimaschutzes bei der Bundesregierung auch internationale Rückwirkungen zu erwarten, hinsichtlich

der Teilnahme und Anreise von Vertretern der Bundesregierung zu internationalen Konferenzen oder der Reisetätigkeit der Bunderegierung,

klimaschonender internationaler Einsätze der Bundeswehr,

der Entwicklungspolitik,

der Beteiligungen der Bundesregierung an Unternehmen wie der Lufthansa und der Deutschen Post?

9

Wie werden in die Zukunft gerichtete „Klimaschutzmaßnahmen“ von der Bundesregierung zahlenmäßig und rechtssicher bewertet, auch im internationalen Vergleich?

10

Welche Bedeutung hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus Sicht der Bundesregierung für die vom EU ETS (EU Emissions Trading System) regulierten Emissionen?

11

Wie unterscheidet sich nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung die Klimaschutzgesetzgebung in den Niederlanden und in Österreich von dem von ihr initiierten Bundes-Klimaschutzgesetz in Deutschland?

12

Hat die Bundesregierung bei der Konzeption des Bundes-Klimaschutzgesetzes den Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung nationaler Klimaschutzziele und zur Förderung des Klimaschutzes (Klimaschutzgesetz – KlimaSchG)“ auf Bundestagsdrucksache 18/1612) berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern?

13

Behält die Bundesregierung ihre bisherige Bewertung zu CO2-Budgets, sich den Budgetansatz, abgeleitet u. a. aus weltweit durchschnittlichen Pro-Kopf-Budgets oder historischen Emissionen, nicht zu eigen zu machen, bei?

Wenn ja, welche Folgen hat diese Einschätzung auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive?

14

Welchen juristischen Rang misst die Bundesregierung dem Pariser Abkommen vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zu?

15

Welche Folgen hat das für die Mitwirkung der Bundesregierung bzw. der Europäischen Union an der weiteren Umsetzung des Pariser Abkommens?

16

Verfolgt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses eine Politik, die um die überprüfbare Erreichung von Zielen oder aber um die Abfassung von Zielen bemüht ist?

Berlin, den 21. Juli 2021

Christian Lindner und Fraktion

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