Erwerb und Verwertung von Darlehenspaketen durch US-amerikanische Finanzinvestoren
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Carl-Ludwig Thiele, Hans-Michael Goldmann, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Darlehenspakets im Nominalwert von 3,6 Mrd. Euro durch die Hypo Real Estate Bank AG in München an den US-Finanzinvestor Lone Star mit Sitz in Dallas (Texas) sollen derzeit rund 1 700 Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Vollstreckungsmaßnahmen und Beitreibungen durch die Inkassogesellschaft der Lone-Star-Gruppe Hudson Advisors Germany GmbH ausgesetzt sein. Der Vorgang war Gegenstand mehrerer Veröffentlichungen (u. a. DER SPIEGEL vom 31. Juli 2006 und Süddeutsche Zeitung vom 10./11. Juni 2006). Der Vorgang berührt die Frage der Wirksamkeit des Verkaufs von Darlehensforderungen durch Banken. Es geht um den Schutz des Bankgeheimnisses, den Datenschutz, den Verbraucherschutz sowie § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger). Berührt sind darüber hinaus die Frage der Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften, Fragen des Vollstreckungs- und Kreditsicherungsrechts sowie die Frage der Auswirkungen derartiger Transaktionen auf das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Bei dem vorgenannten Vorgang soll es sich zudem nicht um eine singuläre Erscheinung handeln. Vielmehr soll das zu Grunde liegende Umwandlungsmodell Schule gemacht haben. Weitere Darlehensforderungen sollen auf diesem Weg von Investoren erworben worden sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Kreditnehmer von Vertragsgestaltungen der in der Vorbemerkung genannten Art betroffen sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Finanzierungsvolumina hiervon betroffen sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen hiermit für die Betroffenen verbunden waren bzw. verbunden sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen es zu Vollstreckungsmaßnahmen kam?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben und wie diese Verfahren, soweit abgeschlossen, ausgegangen sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, wo die Fondsgesellschaften, die sich an den in der Vorbemerkung beschriebenen Geschäftsmodellen beteiligen, ihren Sitz haben?
Trifft es zu, dass viele Fondsgesellschaften in sog. Steueroasen (z. B. Singapur, Bahamas) residieren, und wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf die Möglichkeit, die Herkunft der Gelder zu kontrollieren und die Einschleusung nicht deklarierter Geldvermögen zu verhindern?
Kann es durch den Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Inhalts der Forderung kommen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, dem Kreditnehmer bei Ablauf der Zinsbindung ein neues Angebot zu marktüblichen Bedingungen zu unterbreiten?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, z. B. durch eine dem § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachgebildete Vorschrift, um sicherzustellen, dass der neue Gläubiger anstelle des alten in die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt, insbesondere verpflichtet ist, dem Kreditnehmer bei Ablauf der Zinsbindung ein neues Angebot zu marktüblichen Bedingungen zu unterbreiten?
Waren die in der Vorbemerkung erwähnte Transaktion und ähnliche Geschäftsvorgänge mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) abgestimmt, und wenn ja, war bzw. ist die BAFin der Auffassung, dass der Schutz des Bankgeheimnisses hinreichend gewährleistet ist?
Beabsichtigt die BAFin, für zukünftige Transaktionen dieser Art – ggf. zusammen mit der deutschen Kreditwirtschaft – eine Vertragsgestaltung zu vereinbaren, die dem Bankgeheimnis und dem Datenschutz Rechnung trägt; wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?
War der BAFin bekannt, dass für die Hypo Real Estate Bank nach dem Ausscheiden aus dem Konzernverbund der HypoVereinsbank AG im Jahre 2003 eine existenzgefährdende Situation bestanden haben und sie bei der Ratingagentur Moody’s mit „D+“ bewertet worden sein soll?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BAFin in der damaligen Situation getroffen bzw. eingeleitet?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Verkauf von Darlehensforderungen durch Banken gegen das Bankgeheimnis verstößt, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Verkauf von Darlehensforderungen durch Banken jedenfalls dann gegen das Bankgeheimnis verstößt, wenn der Darlehensnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt des Verkaufs der Darlehensforderung nicht vorlagen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Verkauf von Darlehensforderungen durch Banken gegen das Datenschutzrecht verstößt, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Verkauf von Darlehensforderungen durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger gemäß § 203 StGB erfüllen kann, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis, den Datenschutz oder § 203 StGB?
Ergibt sich eine andere Beurteilung für den Fall, dass derartige Transaktionen nicht als dingliche Abtretung, sondern als Unterbeteiligung oder unter Anwendung des Umwandlungsgesetzes konzipiert werden?
Ergibt sich eine andere Bewertung für den Fall, dass die Übertragung auf eine Nichtbank erfolgt?
Wie stellen sich zu den vorgenannten Fragen und Fallkonstellationen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur dar?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Handel mit bestehenden Darlehensverträgen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellt, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit der in der Vorbemerkung beschriebenen Geschäftsmodelle im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Auslagerung von Bankgeschäften (sog. work-out) zu stellen sind?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Grundschuld-Besicherungsrecht, das eine von dem Bestand der Darlehensforderung völlig losgelöste, jederzeitige Vollstreckungsmöglichkeit aus der Grundschuld sowie dem regelmäßig zusätzlich vereinbarten abstrakten Schuldanerkenntnis ermöglicht, den Weg für formal nicht angreifbare, willkürliche Vollstreckungsmaßnahmen eröffnet, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung in den in der Vorbemerkung erwähnten Vorgängen ein Risiko für das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes Deutschland, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr des Entstehens paralleler bzw. grauer Finanzmärkte, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung rechtspolitischen Handlungsbedarf im Hinblick auf das Grundschuld-Besicherungsrecht, z. B. dahin, dass die Tilgungsleistung sowohl auf die Darlehensschuld als auch die Grundschuld zu verrechnen ist, vereinbarte Grundschuldzinsen nur für Zinsforderungen aus dem Darlehensvertrag haften sowie die Vereinbarung einer Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 der Zivilprozessordnung nichtig ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung ggf. bei Verbraucherkrediten gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Grundschuld-Besicherungsrecht?
Sieht die Bundesregierung rechtspolitischen Handlungsbedarf in datenschutz- und verbraucherschutzrechtlicher Hinsicht, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?