Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes
der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Kauch, Mechthild Dyckmans, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Das Gesetz schafft mit der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ ein eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare. Die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ bietet gleichgeschlechtlichen Paaren erstmals die Möglichkeit der rechtlichen Absicherung. Das Gesetz sieht u. a. Regelungen vor im Unterhaltsrecht, im Miet- und Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Ausländerrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2002 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01) die Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft berühre nicht die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit, da verschiedengeschlechtlichen Paaren die Ehe grundsätzlich verschlossen bleibe. Das Strukturprinzip der Ehe sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht betroffen. Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Am 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft. Das Gesetz sieht weitere Rechte für Eingetragene Lebenspartnerschaften vor, so z. B. eine weitgehende Übernahme des ehelichen Güter- und Unterhaltsrechts, die Zulassung der Stiefkindadoption, die Einführung des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung. Nach wie vor bleiben jedoch wichtige Rechtsbereiche ungeregelt. Wesentliche Rechte bleiben gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben, damit verwehrt. So fehlen u. a. Änderungen im Einkommens- und Erbschaftssteuerrecht und im Beamtenrecht. Auch fehlt eine bundeseinheitliche Behördenzuständigkeit für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt sowie ein gemeinsames Adoptionsrecht für die eingetragenen Lebenspartner.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Liegen der Bundesregierung genaue Zahlen darüber vor, wie viele Eingetragene Lebenspartnerschaften seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mittlerweile in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gleichberechtigt neben der Ehe steht?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Möglichkeit der rechtlichen Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch die Eingetragene Lebenspartnerschaft dazu beigetragen hat, Vorurteile gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften abzubauen?
Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung oder Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes?
Wenn ja, wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs zu rechnen?
Wenn ja, welche Rechtsbereiche werden davon erfasst?
Wenn nein, warum nicht?
Ergibt sich aus den ersten Erfahrungen über Auflösungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften (Süddeutsche Zeitung vom 2. Januar 2006) Handlungsbedarf für den Gesetzgeber?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten für Eingetragene Lebenspartner in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die rechtliche Ungleichgewichtung zwischen Rechten und Pflichten rechtlich und sachlich gerechtfertigt ist?
Ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01) ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber, weitergehende Reformen im Lebenspartnerschaftsrecht vorzunehmen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Ehepartnern und Eingetragenen Lebenspartnern sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist?
Wenn nein, gedenkt die Bundesregierung, weitere rechtliche Schritte in Richtung einer Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft vorzunehmen?
Wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Umstand, dass Lebenspartner gegenseitig unterhaltspflichtig sind und der unterhaltspflichtige Lebenspartner nach Steuerklasse 1 besteuert wird, diskriminierende Wirkung hat gegenüber der Regelung für Eheleute?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Rechtslage für Eingetragene Lebenspartner?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Umstand, dass Lebenspartner gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner ggf. bis zum Tode pflegen, dennoch aber bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer wie Fremde behandelt werden und durch eine schlechtere Steuerklasse und niedrigere Freibeträge erheblich stärker besteuert werden als Eheleute, diskriminierende Wirkung hat, und wenn nein, warum nicht?
Ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2001 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01), wonach die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltspflichten für den Steuerpflichtigen ein besonderer und unvermeidbarer, die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand ist, dessen Nichtberücksichtigung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen kann, Konsequenzen für den Gesetzgeber?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03), wonach hinsichtlich des Ortszuschlags nach dem Bundesangestelltentarifvertrag für Lebenspartner die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden kann, Konsequenzen für den Gesetzgeber?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
Entspricht die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29. April 2004; 6 AZR 101/03), wonach die für Angestellte in einer Lebenspartnerschaft entstandene Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der für verheiratete Angestellte geltenden Ortszuschlagsregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen ist, der Intention des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestages?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum nimmt die Bundesregierung keine weiteren Anpassungen bei den beamtenrechtlichen Regelungen vor?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der seit dem 1. Januar 2005 erfolgten Stiefkindadoptionen durch Eingetragene Lebenspartner?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es zwischen heterosexuellen und homosexuellen Eltern einen Unterschied im Erziehungsverhalten gegenüber Kindern gibt, und wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Interesse des Kindeswohls die Stiefkindadoption für Eingetragene Lebenspartner einem gemeinsamen Adoptionsrecht für Eingetragene Lebenspartner vorzuziehen ist?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wird die Bundesregierung geeignete Schritte unternehmen, um ein gemeinsames Adoptionsrecht für Eingetragene Lebenspartner einzuführen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Einzeladoption durch homosexuelle Frauen oder Männer dem Kindeswohl eher dient als eine gemeinsame Adoption durch Eingetragene Lebenspartner, in der zwei Partner gemeinsam Verantwortung für das Kind übernehmen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein nur beschränktes Adoptionsrecht für Eingetragene Lebenspartner in Form der Stiefkindadoption dazu beiträgt, Vorurteile gegen homosexuelle Frauen und Männer in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit zu verstärken?
Teilt die Bundesregierung die in der Pressemitteilung des bayerischen Ministerrats vom 19. April 2005 enthaltene Aussage, wonach Kinder nicht ohne ihren ausdrücklichen Willen ein Eltern-Umfeld erhalten dürfen, das mit dem Leitbild des Grundgesetzes und der Rolle von Mutter und Vater nicht übereinstimme?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Welche Haltung nimmt die Bundesregierung ein hinsichtlich der von der bayerischen Staatsregierung im September 2005 vor dem Bundesverfassungsgericht eingereichten Klage gegen das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts?