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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Änderungspläne der Bundesregierung im Erb- und Pflichtteilsrecht (G-SIG: 16011218)

Geplante Änderungen im Pflichtteilsrecht zum Erbrecht, Pflichtteilsquote, Pflichtteilsentziehungsgründe, Stundungsvorschriften, Ausgleichspflichten, Auswirkungen bei Zuwendungen an Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, Durchführung einer rechtstatsächlichen Untersuchung zum Pflichtteilsrecht <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

02.11.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/305619. 10. 2006

Änderungspläne der Bundesregierung im Erb- und Pflichtteilsrecht

der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19. April 2005 (Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) den verfassungsrechtlichen Rahmen für das Pflichtteilsrecht dargestellt. Das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers ist danach ebenso Bestandteil der Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wie die Testierfreiheit des Erblassers und das Erwerbsrecht des Erben. Das Pflichtteilsrecht ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG leitet das Bundesverfassungsgericht den Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft her. Innerhalb dieser Gemeinschaft seien sowohl die Eltern wie auch die Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Aus dieser Verpflichtung heraus rechtfertige sich die Sicherung einer ökonomischen Basis für das Kind aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils auch über den Tod des Erblassers hinaus. In dieser Entscheidung zeigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auch verschiedene Möglichkeiten und Grenzen einer Neugestaltung des Pflichtteilsrechts auf.

Die Fraktion der FDP hat bereits in der 15. Wahlperiode in einer Kleinen Anfrage (Überprüfung des Reformbedarfs im Pflichtteilsrecht, Bundestagsdrucksache 15/3768) Fragen nach Änderungen im Pflichtteilsrecht aufgeworfen. Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat nun in der 16. Wahlperiode angekündigt, punktuelle Änderungen im Erbrecht, insbesondere im Pflichtteilsrecht, vorzubereiten (so auch in ihrer Rede zum 1. Deutschen Erbrechtstag am 23. März 2006, abrufbar über www.bmj.bund.de).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Welches Bild von familiärer Verbundenheit legt die Bundesregierung den Änderungen des Erb- und insbesondere des Pflichtteilsrechts zugrunde?

2

Bereitet die Bundesregierung Änderungen im Erb- und insbesondere im Pflichtteilsrecht vor, und wenn ja, welche, und aus welchen Gründen?

3

Welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für eine Änderung des Pflichtteilsrechts?

4

Wann wird hierzu ein Referentenentwurf vorgelegt?

5

Welche konkreten Änderungen soll die Pflichtteilsquote erfahren, und wie werden diese Änderungen begründet?

6

Welche konkreten Änderungen bereitet die Bundesregierung derzeit hinsichtlich der Pflichtteilsentziehungsgründe vor, und wie werden diese begründet?

7

Welche konkreten Änderungen strebt die Bundesregierung hinsichtlich der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB an, und wie werden diese Änderungen begründet?

8

Welche konkreten Änderungen bereitet die Bundesregierung hinsichtlich der Ausgleichspflichten vor, und wie werden diese Änderungen begründet?

9

Plant die Bundesregierung Änderungen der Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung?

10

Wenn ja, welche sind dies, und wie werden sie begründet?

11

Wenn nein, warum nicht?

12

Welche Auswirkungen auf Zuwendungen an Stiftungen resultieren nach Ansicht der Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2003 (Az.: IV ZR 249/02 – Dresdner Frauenkirche)?

13

Ergeben sich vergleichbare Auswirkungen auch auf andere gemeinnützige Organisationen, und wenn ja, welche konkret?

14

Ist der Bundesregierung bekannt, zu welchen Mittelabflüssen Forderungen von Pflichtteilsberechtigten bei gemeinnützigen Organisationen seit dem Urteil des BGH vom 10. Dezember 2003 (Az.: IV ZR 249/02 – Dresdner Frauenkirche) geführt haben?

15

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Pflichtteilsrecht hinsichtlich Zuwendungen und Spenden an Familienstiftungen?

16

Wenn ja, welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, und wie begründet sie diesen?

17

Wenn nein, warum nicht?

18

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Pflichtteilsrecht hinsichtlich Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige Stiftungen?

19

Wenn ja, welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, und wie begründet sie diesen?

20

Wenn nein, warum nicht?

21

Wie bewertet die Bundesregierung das Spannungsfeld zwischen Pflichtteilsrecht (insbesondere hinsichtlich des Schutzes von Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 6 GG) und Stiftungsrecht generell?

22

Sieht die Bundesregierung resultierend aus dem o. g. Urteil des BGH anderweitigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

23

Wenn ja, wo sieht sie diesen, und wie wird dieser begründet?

24

Wenn nein, warum nicht?

25

Welche Änderungen bereitet die Bundesregierung darüber hinaus im Pflichtteilsrecht konkret vor, und wie werden diese begründet?

26

Wenn die Bundesregierung noch keine konkreten Änderungen des Erb- und Pflichtteilsrechts vorbereitet, welche Änderungsmöglichkeiten werden in den o. g. Themengebieten des Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechts konkret geprüft?

27

Hat die Bundesregierung im Vorfeld der Prüfungen von Änderungen des Pflichtteilsrechts eine rechtstatsächliche Untersuchung zu den Vorstellungen der Bevölkerung zum Erb- und Pflichtteilsrecht durchgeführt?

28

Wenn ja, mit welchen Ergebnissen, und wann werden diese Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt?

29

Wenn nein, warum nicht?

30

Wenn nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende rechtstatsächliche Untersuchung, und welchen Zeitplan und Inhalt enthalten diese Pläne?

31

Wenn die Bundesregierung weder eine entsprechende rechtstatsächliche Untersuchung durchführt, durchgeführt hat oder plant, welche Gründe hat sie hierfür?

Berlin, den 19. Oktober 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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