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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Position der Bundesregierung zu Plänen eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts (G-SIG: 16011462)

Stand der Beratungen und Haltung der Bundesregierung zum europäischen Vertragsrecht, insbesondere zum &quot;Gemeinsamen Referenzrahmen&quot;, Probleme bei der EU-Rechtsangleichung im Vertragsrecht, insbesondere betr. Verbraucherrechte, Schwerpunkte betr. Vertragsrecht während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft, Bedeutung des &quot;Gemeinsamen Referenzrahmens&quot; bei der EU-Angleichung des Vertragsrechts, Position der Bundesregierung zu einem europäischen Zivilrecht, Erhalt der Vertragsfreiheit, Zusammenhang von Harmonisierung des Vertragsrechts und Entwicklung des Binnenmarktes <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

19.12.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/371829. 11. 2006

Position der Bundesregierung zu Plänen eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Vertragsrecht ist Grundlage der freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Rechts- und Wirtschaftsordnung. Große Bedeutung für die Entwicklung eines regen Wirtschaftsverkehrs in der Europäischen Union hat dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wichtig für ein weiteres Zusammenwachsen der Europäischen Union ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes.

Das Gemeinschaftsrecht enthält bereits zivilrechtliche Bestimmungen in zahlreichen Verordnungen und Richtlinien. Das Spektrum reicht vom Verbraucherrecht über das Haftungs- und Versicherungsrecht, Urheberrecht, zivilrechtliches „Internetrecht“ und internationalem Privatrecht bis hin zu wirtschaftsrechtlichen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere das Gesellschaftsrecht. Damit umfasst das Gemeinschaftsrecht viele von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht umzusetzende Regelungen, die sowohl die Belange der Verbraucher wie die der Unternehmen berühren. Das Europäische Zivilrecht weist bisher aber unklare und ungenaue Regelungen auf. Durch den komplizierten Rechtssetzungsprozess und die Zersplitterung in Regelungen verschiedener Einzelbereiche sind teilweise Ungereimtheiten und Widersprüchen entstanden.

Die Europäische Kommission hat die Mängel der zivilrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts in drei Mitteilungen untersucht:

  • „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht“ (KOM (2001) 398 endg. vom 11. Juli 2001): Die Kommission informierte über den Bedarf an weitreichenden Maßnahmen der EG auf dem Gebiet des Vertragsrechts und weitete die Diskussion zu einem europäischen Vertragsrecht auf die Einholung von Beträgen von Verbrauchern, Wirtschaft, Fachverbänden, staatlichen Behörden und Institutionen sowie Wissenschaft und interessierter Kreise aus. Der Mitteilung waren bereits wissenschaftliche Diskussionen wie z. B. der „Pavia-Gruppe“ vorausgegangen. Die Kommission zielte auf eine Konzentration auf die Probleme hin, die sich aus den Unterschieden in den Vertragsrechten der Mitgliedstaaten ergeben können sowie auf die Fragen, welche Möglichkeiten es für die Zukunft des Vertragsrechts in Europa gibt. Die Kommission stellte vier Optionen hierzu vor:
  • (1) Überlassung der Lösung der Probleme des Binnenmarktes den Marktkräften
  • (2) Entwicklung von gemeinsamen Grundsätzen eines europäischen Vertragsrechts im Rahmen eines Forschungsprojekts
  • (3) Verbesserung des geltenden Gemeinschaftsrechts ohne weitergehende Harmonisierung
  • (4) Schaffung eines neuen Rechtsinstruments auf EG-Ebene
  • Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Ein kohärentes europäisches Vertragsrecht – ein Aktionsplan“ (KOM (2003) 68 endg. vom 12. Februar 2003): In der Mitteilung stellte die Kommission die Schlussfolgerungen aus der im Anschluss an die vorangegangene Mitteilung geführten Diskussion dar. Sie sprach sowohl die Probleme mit einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt an. Durch den Aktionsplan wurde eine zweite Diskussionsrunde eingeleitet, die sich nach Vorstellung der Kommission schwerpunktmäßig mit folgenden Themenkomplexen befassen sollte: Verbesserung der Qualität des Gemeinschaftsrechts durch Erarbeitung und Benutzung eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“; Erarbeitung europaweiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie Erörterung der Opportunität von nichtsektoriellen Maßnahmen wie z. B. eines optionalen Instruments des europäischen Vertragsrechts.
  • Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen“ (KOM (2004) 651 endg. vom 11. Oktober 2004): Der Schwerpunkt dieser Mitteilung liegt neben der Auswertung der erfolgten Diskussion zur vorangegangenen Mitteilung in der Darstellung von Ansätzen zur Verbesserung des existierenden und vertragsrechtsrelevanten Gemeinschaftsrechts mit Hilfe des „Gemeinsamen Referenzrahmens“. Der „Gemeinsame Referenzrahmen“ soll klare Definitionen von Rechtsbegriffen, grundlegende Prinzipien und kohärente Musterregeln des Vertragsrechts enthalten und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU und die besten Lösungen in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten stützen. Die Mitteilung enthält keine Festlegung der Rechtsnatur des „Gemeinsamen Referenzrahmens“, wobei die Kommission ein unverbindliches Instrument favorisiert. Bis Ende 2006 erwartet die Kommission einen Schlussbericht der Forscher und setzt sich zur Ausarbeitung des „Gemeinsamen Referenzrahmen“ einen Zeitrahmen bis 2009.

Im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft hat am 25. Juli 2006 eine Konferenz zum europäischen Vertragsrecht in Wien stattgefunden. Die nächste Konferenz ist für 2007 unter deutscher Ratspräsidentschaft in Stuttgart geplant. Zuletzt hat das Europäische Parlament am 23. März 2006 sowie 7. September 2006 zwei Entschließungen zum europäischen Vertragsrecht angenommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Allgemeines

1. Welchen konkreten Stand hat die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts und insbesondere die Entwicklung eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“?

2. Inwieweit hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu dem europäischen Vertragsrecht bisher eingebracht – welche konkreten Stellungnahmen liegen auf EU-Ebene von der Bundesregierung vor?

3. Wurden von der Bundesregierung spezielle Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Gruppen gegründet, die die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts sowohl in fachlicher wie auch in politischer Hinsicht begleiten, und wenn ja, welche?

4. Welche Risiken leitet die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsanwendungen in den Mitgliedstaaten für die Schaffung eines europäischen Vertragsrechts ab?

5. Bei welchen bisher ergangenen zivilrechtlichen Richtlinien und Verordnungen sieht die Bundesregierung Widersprüche inhaltlicher Art (z. B. Modalitäten der Widerrufsrechte im Verbraucherrecht), und welche sind dies konkret?

6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es durch den Mindestharmonisierungsgrundsatz vielfach zu deutlich unterschiedlichen Umsetzungen von EU-Vorgaben kommt und dass die nationale Umsetzung in Deutschland häufig zu Wettbewerbsverzerrungen und Benachteiligungen der betroffenen Unternehmen führt, und wie begründet sie diese Position?

7. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die bisherigen Richtlinien und Verordnungen im Zivilvertragsrecht eine einseitige Überbetonung des Verbraucherschutzes enthalten (so FAZ vom 18. Oktober 2006 „Rettet das BGB vor Brüssel“), und wie begründet sie ihre Ansicht?

8. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob ein einheitliches europäisches Vertragsrecht grundsätzlich notwendig ist, und welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung hierfür als einschlägig an?

9. Wie hat sich die Bundesregierung konkret zu den bisher in den Mitteilungen der Kommission dargestellten Optionen eines europäischen Vertragsrechts positioniert?

10. Wenn die Bundesregierung ein einheitliches europäisches Vertragsrecht für notwendig erachtet, soll sich nach ihrer Ansicht dieses Vertragsrecht nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen oder auch für innerstaatliche Verträge Anwendung finden?

11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Grundprinzipien des europäischen Vertragsrechts („Principles of European Contract Law“), die von der „Commission on European Contract Law“ (Lando-Kommission) seit den 1980er Jahren entwickelt wurden (Rolle und Einfluss auf die Entwicklung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ und Problem für nationales Zivilrecht sowie die deutsche Wirtschaft)?

II. EU-Ratspräsidentschaft

12. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen und/oder Veranstaltungen während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gebiet des europäischen Vertragsrechts, und wenn ja, welche und mit welchen Inhalten?

13. Wird die Bundesregierung die deutsche EU-Ratspräsidentschaft nutzen, um Widersprüchlichkeiten bei bestehenden Richtlinien und Verordnungen im Zivilvertragsrecht aufzuzeigen und evtl. auf eine Behebung derselben hinzuwirken? Wenn nein, warum nicht?

14. Wie will die Bundesregierung – insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen EU-Ratspräsidentschaft – Rechtsunsicherheiten (vor allem hervorgerufen durch mangelnde Definitionen von Rechtsbegriffen in den EU-Vorgaben) bei grenzüberschreitenden Geschäften begegnen?

15. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung – insbesondere während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft – ergreifen, um die deutsche Wirtschaft vor einer Belastung durch die Harmonisierung des europäischen Vertragsrechts zu schützen?

III. Entwicklung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“

16. Inwiefern wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Entwicklung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ einbringen, und wie wird sie ihre Schwerpunkte bei der Einflussnahme konkret setzen?

17. Welche weiteren Maßnahmen sieht die Bundesregierung hierbei als zielführend an, um eine größere Kohärenz auf dem Gebiet des Vertragsrechts zu erreichen?

18. Sollte nach Ansicht der Bundesregierung bis zum Abschluss der inhaltlichen Arbeiten des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ die Frage nach dem anzuwendenden Rechtsinstrument offen gelassen werden, und wie begründet sie ihre Ansicht?

19. Welches Rechtsinstrument favorisiert die Bundesregierung für die konkrete Umsetzung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“, und wie begründet sie ihre Position?

20. Welche Rechtsinstrumente lehnt sie hierfür ab, und wie begründet sie ihre Position?

IV. Weitere Maßnahmen bei der Entwicklung eines europäischen Vertragsrechts

21. Welche bereits bestehenden europäischen Vorgaben im Bereich des zivilen Vertragsrechts sollten im Rahmen einer Entbürokratisierung in der Abwägung zwischen erreichtem Nutzen und verwaltungstechnischer und kostenmäßiger Belastung für die deutsche Wirtschaft abgebaut werden?

22. Welche Position bezieht die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung eines „Europäischen Zivilgesetzbuches“?

23. Für den Fall, dass auf der Grundlage des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ ein europäisches Vertragsrecht kodifiziert werden soll, welches Rechtsinstrument favorisiert die Bundesregierung hierfür, und wie begründet sie diese Haltung?

24. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung eines ausschließlich auf Verträge mit Verbraucherbeteiligung anwendbaren Vertragsrechts?

25. Sollten bei Schaffung von Rechtsvorschriften für B2C-Geschäfte (Unternehmer – Verbraucher) und für B2B-Geschäfte (Unternehmer – Unternehmer) diese Rechtsvorschriften (systematisch) getrennt werden wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 23. März 2006 vorgeschlagen?

26. Tritt die Bundesregierung dafür ein, künftig die in EU-Vorgaben verwendeten Rechtsbegriffe eindeutig und mit Geltung in allen Mitgliedstaaten zu definieren, und wie begründet sie ihre Haltung?

27. Wie wird die Bundesregierung einer weiteren Einschränkung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit durch die Schaffung des europäischen Vertragsrechts entgegentreten?

28. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass vor allem deutsche mittelständische Unternehmen durch neue EU-Regelungen zum europäischen Vertragsrecht wettbewerbsfähig auch hinsichtlich der Teilnahme am europäischen Binnenmarkt bleiben?

29. Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht des Europäischen Parlaments (Entschließungen vom 23. März 2006 und 7. September 2006), dass der Binnenmarkt ohne eine weitere Harmonisierung im Bereich des Zivilrechts nicht vollständig funktionsfähig sei?

30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 23. März 2006), dass das langfristige Ergebnis des europäischen Vertragsrechts ein „europäischer Pflichtkodex“ sein wird, und wie begründet sie ihre Einschätzung?

31. Wie wird die Bundesregierung eine regelmäßige Information über die und Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts sicherstellen?

Fragen31

1

Welchen konkreten Stand hat die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts und insbesondere die Entwicklung eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“?

2

Inwieweit hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu dem europäischen Vertragsrecht bisher eingebracht – welche konkreten Stellungnahmen liegen auf EU-Ebene von der Bundesregierung vor?

3

Wurden von der Bundesregierung spezielle Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Gruppen gegründet, die die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts sowohl in fachlicher wie auch in politischer Hinsicht begleiten, und wenn ja, welche?

4

Welche Risiken leitet die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsanwendungen in den Mitgliedstaaten für die Schaffung eines europäischen Vertragsrechts ab?

5

Bei welchen bisher ergangenen zivilrechtlichen Richtlinien und Verordnungen sieht die Bundesregierung Widersprüche inhaltlicher Art (z. B. Modalitäten der Widerrufsrechte im Verbraucherrecht), und welche sind dies konkret?

6

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es durch den Mindestharmonisierungsgrundsatz vielfach zu deutlich unterschiedlichen Umsetzungen von EU-Vorgaben kommt und dass die nationale Umsetzung in Deutschland häufig zu Wettbewerbsverzerrungen und Benachteiligungen der betroffenen Unternehmen führt, und wie begründet sie diese Position?

7

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die bisherigen Richtlinien und Verordnungen im Zivilvertragsrecht eine einseitige Überbetonung des Verbraucherschutzes enthalten (so FAZ vom 18. Oktober 2006 „Rettet das BGB vor Brüssel“), und wie begründet sie ihre Ansicht?

8

Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob ein einheitliches europäisches Vertragsrecht grundsätzlich notwendig ist, und welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung hierfür als einschlägig an?

9

Wie hat sich die Bundesregierung konkret zu den bisher in den Mitteilungen der Kommission dargestellten Optionen eines europäischen Vertragsrechts positioniert?

10

Wenn die Bundesregierung ein einheitliches europäisches Vertragsrecht für notwendig erachtet, soll sich nach ihrer Ansicht dieses Vertragsrecht nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen oder auch für innerstaatliche Verträge Anwendung finden?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die Grundprinzipien des europäischen Vertragsrechts („Principles of European Contract Law“), die von der „Commission on European Contract Law“ (Lando-Kommission) seit den 1980er Jahren entwickelt wurden (Rolle und Einfluss auf die Entwicklung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ und Problem für nationales Zivilrecht sowie die deutsche Wirtschaft)?

12

Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen und/oder Veranstaltungen während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gebiet des europäischen Vertragsrechts, und wenn ja, welche und mit welchen Inhalten?

13

Wird die Bundesregierung die deutsche EU-Ratspräsidentschaft nutzen, um Widersprüchlichkeiten bei bestehenden Richtlinien und Verordnungen im Zivilvertragsrecht aufzuzeigen und evtl. auf eine Behebung derselben hinzuwirken?

Wenn nein, warum nicht?

14

Wie will die Bundesregierung – insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen EU-Ratspräsidentschaft – Rechtsunsicherheiten (vor allem hervorgerufen durch mangelnde Definitionen von Rechtsbegriffen in den EU-Vorgaben) bei grenzüberschreitenden Geschäften begegnen?

15

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung – insbesondere während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft – ergreifen, um die deutsche Wirtschaft vor einer Belastung durch die Harmonisierung des europäischen Vertragsrechts zu schützen?

16

Inwiefern wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Entwicklung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ einbringen, und wie wird sie ihre Schwerpunkte bei der Einflussnahme konkret setzen?

17

Welche weiteren Maßnahmen sieht die Bundesregierung hierbei als zielführend an, um eine größere Kohärenz auf dem Gebiet des Vertragsrechts zu erreichen?

18

Sollte nach Ansicht der Bundesregierung bis zum Abschluss der inhaltlichen Arbeiten des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ die Frage nach dem anzuwendenden Rechtsinstrument offen gelassen werden, und wie begründet sie ihre Ansicht?

19

Welches Rechtsinstrument favorisiert die Bundesregierung für die konkrete Umsetzung des „Gemeinsamen Referenzrahmens“, und wie begründet sie ihre Position?

20

Welche Rechtsinstrumente lehnt sie hierfür ab, und wie begründet sie ihre Position?

21

Welche bereits bestehenden europäischen Vorgaben im Bereich des zivilen Vertragsrechts sollten im Rahmen einer Entbürokratisierung in der Abwägung zwischen erreichtem Nutzen und verwaltungstechnischer und kostenmäßiger Belastung für die deutsche Wirtschaft abgebaut werden?

22

Welche Position bezieht die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung eines „Europäischen Zivilgesetzbuches“?

23

Für den Fall, dass auf der Grundlage des „Gemeinsamen Referenzrahmens“ ein europäisches Vertragsrecht kodifiziert werden soll, welches Rechtsinstrument favorisiert die Bundesregierung hierfür, und wie begründet sie diese Haltung?

24

Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung eines ausschließlich auf Verträge mit Verbraucherbeteiligung anwendbaren Vertragsrechts?

25

Sollten bei Schaffung von Rechtsvorschriften für B2C-Geschäfte (Unternehmer – Verbraucher) und für B2B-Geschäfte (Unternehmer – Unternehmer) diese Rechtsvorschriften (systematisch) getrennt werden wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 23. März 2006 vorgeschlagen?

26

Tritt die Bundesregierung dafür ein, künftig die in EU-Vorgaben verwendeten Rechtsbegriffe eindeutig und mit Geltung in allen Mitgliedstaaten zu definieren, und wie begründet sie ihre Haltung?

27

Wie wird die Bundesregierung einer weiteren Einschränkung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit durch die Schaffung des europäischen Vertragsrechts entgegentreten?

28

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass vor allem deutsche mittelständische Unternehmen durch neue EU-Regelungen zum europäischen Vertragsrecht wettbewerbsfähig auch hinsichtlich der Teilnahme am europäischen Binnenmarkt bleiben?

29

Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht des Europäischen Parlaments (Entschließungen vom 23. März 2006 und 7. September 2006), dass der Binnenmarkt ohne eine weitere Harmonisierung im Bereich des Zivilrechts nicht vollständig funktionsfähig sei?

30

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 23. März 2006), dass das langfristige Ergebnis des europäischen Vertragsrechts ein „europäischer Pflichtkodex“ sein wird, und wie begründet sie ihre Einschätzung?

31

Wie wird die Bundesregierung eine regelmäßige Information über die und Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts sicherstellen?

Berlin, den 29. November 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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