Kommunales Aufgabenübertragungsverbot und Weihnachtsbeihilfe
der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg Rohde, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 85 Abs. 1 GG geändert. Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG regelt jetzt, dass durch Bundesgesetz den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wird dazu ausgeführt: „Eine Aufgabenübertragung auf die Kommunen kann nur noch durch Landesrecht erfolgen, für das das jeweilige Landesverfassungsrecht zuständig ist“ (Bundestagsdrucksache 16/813, S.15).
Gleichwohl wollte der Bundesgesetzgeber durch das Verbraucherinformationsgesetz kommunale Behörden verpflichten, Antragstellern Informationen aus dem Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zu geben. Der Bundespräsident hat es mit Blick auf die neue Verfassungslage abgelehnt, das Verbraucherinformationsgesetz auszufertigen, da das Gesetz gegen das Verbot, mit einem Bundesgesetz den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Aufgaben zu übertragen, verstoße.
In einem weiteren Fall hat die Gesetzgebung des Bundes Auswirkungen auf die Kommunen. So sieht das Gesetz zur Änderung des zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, dem am 3. November auch der Bundesrat zustimmte, u. a. vor, dass im Jahr 2006 eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro für sozialhilfebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen auszuzahlen ist. Dies betrifft unmittelbar die Sozialhilfeträger, Kommunen und Kommunalverbände. Für die Zeit ab dem Jahr 2007 wird der Barbetrag, den die Sozialhilfeträger an die Leistungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zahlen, um einen Prozentpunkt erhöht. Damit kommen auf die Kommunen erneut Aufgaben zu, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Gewährung der Weihnachtsbeihilfe nach § 133b SGB XII, also durch Bundesgesetz, und bei der Erhöhung des Barbetrages nach § 35 SGB XII um eine Aufgabenübertragung im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei der Tatsache zu, dass die Weihnachtsbeihilfe bisher eine Ermessensleistung der Sozialhilfeträger darstellte und nun als Rechtsanspruch ausgestaltet wird?
Wer ist der Adressat von § 133b SGB XII; die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger (wie bisher) oder – neuerdings wegen der Grundgesetzänderungen – die Länder?
Wird durch die Gewährung der Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ein eigener Anspruch gegenüber der Kommune oder den Ländern begründet?
Verstößt das Bundesgesetz nach Ansicht der Bundesregierung gegen das Aufgabenübertragungsverbot nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die der Bundespräsident bei seiner Entscheidung, das Verbraucherinformationsgesetz nicht auszufertigen, angelegt hat?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass Kommunen und Leistungserbringer aufgrund der unklaren Rechtslage die Weihnachtsbeihilfe nicht auszahlen werden, und um welche Sozialhilfeträger handelt es sich hierbei?
Wenn ja, wird die Bundesregierung etwas unternehmen, um die Auszahlung der Weihnachtsbeihilfe sicherzustellen?
Welche zusätzlichen Kosten entstehen den Kommunen durch die Gewährung der Weihnachtsbeihilfe nach § 35 SGB XII?
Liegt im Aufgabenübertragungsverbot nicht eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Problematik dergestalt, dass bei allen weiteren Änderungen des SGB XII und anderer Bundesgesetze, die neue Leistungstatbestände schaffen oder solche erweitern, der Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG entgegensteht, so dass der Bundesgesetzgeber letztlich im zwölften Buch Sozialgesetzbuch und auch in anderen Bundesgesetzen gar keine neuen Leistungsrechte mehr einführen kann?