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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Organschaft bei der Körperschaftsteuer (G-SIG: 16011589)

Behandlung von in einer Organschaft zusammengefassten rechtlich selbständigen Unternehmen als einheitliches Steuersubjekt: zeitgemäße Anwendbarkeit, internationale Wettbewerbsfähigkeit, Regelungen innerhalb der EU und Vereinbarkeit mit dem EU-Vertrag, rechtliche Ausgestaltung und steuerliche Aspekte, Gewinnabführungsverträge; Einhaltung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Normenklarheit <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

05.02.2007

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/408817. 01. 2007

Organschaft bei der Körperschaftsteuer

der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Instrument der Organschaft wird es rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich zusammengehörenden Unternehmen ermöglicht, ihre Gewinne zusammen zu versteuern bzw. ihre Verluste zu verrechnen. Die einzelnen Gruppenmitglieder werden als einheitliches Steuersubjekt behandelt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Hält die Bundesregierung das Organschaftsrecht im Hinblick auf moderne Konzernstrukturen für zeitgemäß, und wenn ja, aus welchen Gründen?

2

Hält die Bundesregierung die nationalen Regelungen zur Organschaft trotz ihrer nationalen Beschränkungen für international wettbewerbsfähig?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Gruppenbesteuerung z. B. nach österreichischem Vorbild, nach der Auslandsgesellschaften in die Gruppe mit einbezogen und grenzüberschreitende Verluste bzw. Gewinne berücksichtigt werden können?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine grenzüberschreitende Ergebniskonsolidierung zumindest innerhalb der EU sinnvoll und notwendig ist?

5

Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags vereinbar, dass Organträger nur eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland sein kann?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Mehrmütterorganschaft für konzernübergreifende Aktivitäten wie zum Beispiel Joint Ventures von erheblicher Bedeutung ist?

7

Wie begründet die Bundesregierung die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Mehrmütterorganschaft ab dem Jahr 2003?

8

Welche Mitgliedstaaten der EU erkennen die Mehrmütterorganschaft an?

9

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit der Niederlassungsfreiheit bzw. der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass die Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Sitz und Geschäftsleitung im Inland haben muss?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung „Marks & Spencer“ auf das deutsche Körperschaftsteuerrecht?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen von der Funktion als Organgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes?

12

Welche Mitgliedstaaten der EU sehen als Voraussetzung für die Organschaft ebenfalls einen Gewinnabführungsvertrag vor?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung für eine Organschaft unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit insoweit, als ausländische Tochtergesellschaften aufgrund des ausländischen Gesellschaftsrechts häufig keinen derartigen Vertrag abschließen können?

14

Hält die Bundesregierung die Einführung einer Mindestbeteiligung anstelle eines Gewinnabführungsvertrags für denkbar und sinnvoll?

15

Hält die Bundesregierung die Mindestdauer für einen Gewinnabführungsvertrag von fünf Jahren aus Sicht der Unternehmen für wirtschaftlich sinnvoll?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Eliminierung von Zwischengewinnen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die Nichtberücksichtigung vororganschaftlicher Verluste unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?

18

Welche Mitgliedstaaten der EU sehen ebenfalls die Nichtberücksichtigung dieser Verluste vor?

19

Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG dem Grundsatz der Normenklarheit (Artikel 20 Abs. 3, Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes)?

20

Falls ja, inwiefern geht aus der Vorschrift hervor, ob der Begriff „Organträger“ nur doppelt ansässige Träger umfasst, ob auch Personengesellschaften Organträger im Sinne der Vorschrift sein können, was unter „negativem Einkommen des Organträgers“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, was unter „einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung“ zu verstehen ist, und ob das negative Einkommen tatsächlich oder nur potenziell im ausländischen Staat berücksichtigt werden muss?

21

Hält die Bundesregierung den Ausschluss von Verlustrücktrag und Verlustvortrag in § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG insbesondere im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 des Grundgesetzes für verfassungsgemäß?

Berlin, den 17. Januar 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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