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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Aktueller Stand Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (G-SIG: 16011654)

Bearbeitungsstand der Umsetzung der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV), Vorgehen der einzelnen Bundesländer; Lärmkosten in Grenzgebieten, Zusammenarbeit mit EU-Mitgliederstaaten, Meldung aller relevanten Lärmzentren (wie Ballungsräume, Flughäfen) nach § 47c BImSchG, Ergänzung der 34. BImSchV durch Verordnung zur Lärmaktionsplanung, Lärmgrenzwerte nach § 47d BImSchG, Anwendung des sog. Schienenbonus, Vereinbarkeit des Schienenbonus mit europäischem Recht <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

16.02.2007

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/422401. 02. 2007

Aktueller Stand Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie

der Abgeordneten Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Horst Meierhofer, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005, BGBl. I S. 1794, wurde die europäische Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht implementiert. Die Umsetzung erfolgte über eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Inhaltlich wird damit die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten und Lärmaktionsplänen verbindlich geregelt. Erstmals soll die Wirkung von Straßen-, Schienen-, Flug- und Industrielärm quellenübergreifend betrachtet werden. Mit der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 6. März 2006, BGBl. I S. 516, wurden die Anforderungen an die Lärmkarten konkretisiert.

In einer ersten Stufe ist mittels Strategischer Lärmkartierung die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen zu erfassen. Die Erstellung der Strategischen Lärmkarten erfolgt dabei in zwei Schritten. Zunächst sind bis zum 30. Juni 2007 für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern, für Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, für Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60 000 Zügen pro Jahr und für Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen pro Jahr Strategische Lärmkarten aufzustellen. Danach wird die Untersuchung auf Ballungsräume ab 100 000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen ab drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken ab 30 000 Zügen pro Jahr ausgeweitet. Dies hat bis zum 30. Juni 2012 zu erfolgen. Jeweils ein Jahr später sind für die untersuchten Bereiche Lärmaktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Belastung festzuschreiben.

Eine Durchführungsverordnung für die Erstellung von Lärmaktionsplänen steht noch aus. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Bestimmung der Grenzwerte und anderer Kriterien zum Erfordernis von Lärmaktionsplänen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie beurteilt die Bundesregierung den Bearbeitungsstand der Bundesländer und Kommunen bei der Erstellung von Lärmkarten?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Umsetzungsprobleme vor?

3

Hält die Bundesregierung die aktuellen Vorgaben des Gesetzes und der Durchführungsverordnung für ausreichend klar bestimmt, um eine sachgerechte und einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten?

4

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob sich die Bundesländer miteinander abstimmen?

5

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Verwaltungspraxis in den einzelnen Bundesländern äußerst unterschiedlich ist?

6

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass aufgrund uneinheitlicher Handhabung und Formate bei der Erstellung von Lärmkarten in den Bundesländern eine einheitliche Lärmkarte für das gesamte Bundesgebiet erschwert oder gar unmöglich gemacht wird?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete die zuständigen Behörden mit denen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenarbeiten?

8

Wurden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von den Bundesländern alle relevanten Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen gemeldet, wie es § 47c BImSchG mit Frist bis zum 30. Juni 2006 verlangt?

9

Wann wird die Bundesregierung die Informationen dieser Meldungen veröffentlichen?

10

Wann plant die Bundesregierung eine Durchführungsverordnung für die Erstellung von Lärmaktionsplänen zu erlassen?

11

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verordnung über die Lärmkartierung möglichst rasch durch eine entsprechende Verordnung zur Lärmaktionsplanung ergänzt werden sollte?

12

Liegen bereits Eckpunkte der in der Durchführungsverordnung zu regelnden Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen vor?

13

Wird die Bundesregierung Regelungen zu Auslöseschwellen und -kriterien für die Maßnahmeplanung treffen?

14

Welche Vorstellungen bestehen in der Bundesregierung insbesondere über die Bestimmung „relevanter Grenzwerte“ in § 47d Abs. 1, Satz 3 BImSchG?

15

Hält die Bundesregierung an dem in ihrer Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie formulierten Ziel fest, dass möglichst bald Mittelungspegel von 65 dB am Tage und 55 dB nachts nicht mehr überschritten werden sollen?

16

Wie will die Bundesregierung bei der weiteren Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie der finanziellen Belastbarkeit von Kommunen Rechnung tragen?

17

Sieht die Bundesregierung den sog. Schienenbonus, wonach pauschal 5 dB(A) vom gemessenen Schallpegel abgezogen werden, unter dem Gesichtspunkt weiter für gerechtfertigt an, dass bei der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)“ dieser keine Anwendung findet?

18

Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass hierdurch Zweifel an der grundsätzlichen Vereinbarkeit des sog. Schienenbonus mit europäischem Recht aufkommen?

Berlin, den 30. Januar 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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