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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Gestaltung der EU-Bodenschutzrahmenrichtlinie mit Blick auf Bürokratievermeidung (G-SIG: 16011674)

Kritikpunkte des Bundesrates am Bedarf einer EU-Bodenschutzrahmenlinie, Bevorzugung nationaler bzw. bilateraler Regelungen, Regelungsaufwand durch Bodenzustandsbericht und SUP-pflichtige Pläne und Programme; nationale und öffentliche Erfassung von Altlasten (Altlastenkataster), nationaler Sanierungsfonds für belastete &quot;herrenlose&quot; Grundstücke, Finanzierbarkeit; Aufwand eines sog. Komitologieverfahrens, Maßnahmen <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

16.02.2007

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/425301. 02. 2007

Gestaltung der EU-Bodenschutzrahmenrichtlinie mit Blick auf Bürokratievermeidung

der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Birgit Homburger, Michael Kauch, Horst Meierhofer, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission hat am 22. September 2006 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG; KOM (2006) 232 endg.; Ratsdok. 13388/06).

Gegen den Richtlinienvorschlag bestehen erhebliche Bedenken. So hat der Bundesrat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 (Bundesratsdrucksache 696/06) bereits dezidiert kritisch gegen den Richtlinienvorschlag Stellung genommen, diesen als unverhältnismäßig (verwaltungs-) aufwendige „Überregulierung“ bezeichnet und die Vorlage als mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar abgelehnt. Zu erwarten sei unter anderem, dass „… durch die Einführung der EU-Bodenschutzrichtlinie sowohl erhebliche einmalige als auch dauerhafte zusätzliche Personal- und Sachkosten auf die Verwaltungen zukommen, insbesondere auch infolge unverhältnismäßiger Berichts- und Kartierungspflichten.“

Unter anderem verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten zur Führung eines Verzeichnisses verunreinigter Standorte. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Standorte zu bestimmen, an denen „potentiell Boden verschmutzende Tätigkeiten“ stattfinden. Als „potentiell Boden verschmutzend“ gelten unter anderem sämtliche in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) aufgelisteten Tätigkeiten. Die Standorte von nach der IVU-Richtlinie genehmigungspflichtigen und anderen Anlagen werden demnach pauschal als potentiell kontaminierte Standorte betrachtet und veröffentlicht.

Außerdem sollen die Parteien eines Grundstückveräußerungsgeschäfts dem Vorschlag der Kommission folgend künftig der zuständigen Behörde einen Bericht über den Zustand des Bodens des veräußerten Grundstücks vorlegen (Bodenzustandsbericht). Aufgrund dessen werden Tätigkeiten, die unter anderem auch unter dem Aspekt des Bodenschutzes bereits genehmigt worden sind, dennoch gleichsam unter „Generalverdacht“ gestellt. So entsteht die paradoxe Situation, dass gerade die umweltrechtliche Genehmigung einer Anlage oder Tätigkeit dazu führt, dass diese als a priori „altlastenverdächtig“ gilt. Ein genereller Altlastenverdacht bei genehmigten Anlagen oder Tätigkeiten, der dem Betreiber die Beweislast für die Unbedenklichkeit der genehmigten Tätigkeit aufbürden würde, erscheint jedoch nicht zuletzt aus rechtssystematischen Gründen problematisch.

Überdies wird ein betroffenes Industrieunternehmen trotz vorliegender behördlicher Genehmigung mit weitergehenden Prüfpflichten belastet. Die Prüfpflichten entstehen dabei unabhängig von einem konkreten Gefahrenverdacht. Aufgrund der Formulierungen im Anhang II des o. g. Richtlinienvorschlags sind nahezu alle industriellen Standorte betroffen.

Geplant ist einmal mehr, dass die Ausgestaltung der konkreten Anforderungen der Rahmenrichtlinie im so genannten Komitologieverfahren, also von einem Ausschuss gemäß Beschluss des Rates 1999/468/EG vorgenommen wird (Artikel 18 und 19 des Vorschlags), dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten benannt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrates, wonach nationale Regelungen für den Bodenschutz wesentlich besser als eine EU-Rahmenrichtlinie den großen regionalen Unterschieden in Europa Rechnung tragen könnten und daher grundsätzlich kein Bedarf für eine allgemein verbindliche spezifische Richtlinie der EU zum Bodenschutz bestehe?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung hinsichtlich ihrer eigenen Aktivitäten auf europäischer Ebene daraus ab?

2

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei dem eingangs erwähnten Bodenzustandsbericht um einen Eingriff in die private Vertragsfreiheit handeln würde, weil privatrechtliche Veräußerungsgeschäfte hierdurch mit einer öffentlich-rechtlichen Verhaltenspflicht verknüpft würden?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung hinsichtlich ihrer eigenen Aktivitäten auf europäischer Ebene daraus ab?

3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Bodenzustandsbericht in erster Linie nicht eine vorsorgende Maßnahme zum Zweck eines verbesserten Bodenschutzes, sondern ausschließlich ein Mittel der Informationsbeschaffung für die Behörden ist?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, wie welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?

4

Hätte ein Vertrag zur Veräußerung eines lokalen Grundstücks nach Auffassung der Bundesregierung grenzüberschreitende Bedeutung, und wenn ja, worin sollte diese grenzüberschreitende Bedeutung bestehen, zumal der Boden – anders als beispielsweise die Umweltmedien Wasser und Luft – doch in der Regel keine Grenzen überschreitet?

5

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrates, wonach die in dem VorlRichtlinienzuschlag genannten Beispiele für grenzüberschreitende Wirkungen, wie z. B. durch Flusswasser weg gespülte Erosionsfrachten, die in einem anderen Land „Dämme blockieren“ und „Infrastruktureinrichtungen schädigen“ könnten, besser bilateral zu regeln seien?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung hinsichtlich ihrer eigenen Aktivitäten auf europäischer Ebene daraus ab?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung des Bundesrates, wonach der Vorschlag für eine Richtlinie das ursprünglich verfolgte Hauptanliegen zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen durch EU-weite Standards verfehle, da solche in die Vorlage mangels Konsenses nicht aufgenommen worden seien?

7

Sieht die Bundesregierung in dem vorliegenden Vorschlag für eine EU-Bodenschutzrichtlinie Regelungstatbestände, welche im Vergleich zum geltenden deutschen Recht als eine Verschärfung von Anforderungen im Europarecht zu bezeichnen wären?

8

Wenn ja, an welchen Stellen des Richtlinienvorschlags sieht die Bundesregierung dies als gegeben an, und was gedenkt die Bundesregierung diesbezüglich zu unternehmen?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kerngedanken des deutschen Bodenschutzrechtes auch als Kerngedanken des europäischen Bodenschutzrechtes zu etablieren?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, durch welche konkreten Aktivitäten gedenkt die Bundesregierung dies zu erreichen?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die in dem Vorschlag zur EU-Bodenschutzrichtlinie angelegte konzeptionelle Unterscheidung zwischen einem nutzungs- und einem schutzzielorientierten Ansatz?

11

Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass ein wichtiger Maßstab für die Zielformulierung im Zusammenhang mit einer Sanierung von Altlasten darin bestehen sollte, die zuvor bestehende Nutzung des betreffenden Grundstücks wiederherzustellen?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus im Hinblick auf die Altlastensanierung ab?

12

Sind die in dem Richtlinienvorschlag verwendeten Begriffsdefinitionen, beispielsweise die Begriffe „Sanierung“ und „schädlichen Bodenveränderung“, nach Auffassung der Bundesregierung hinreichend präzise definiert, und wenn nein, auf welchem Wege und mit welchem konkreten Ziel gedenkt die Bundesregierung Einfluss im Sinne einer Präzisierung der betreffenden Begriffsdefinitionen zu nehmen?

13

Sollten in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Bundesregierung die im deutschen Bodenrecht verwendeten Definitionen, beispielsweise für den Begriff „Boden“, auf europäischer Ebene übernommen werden, und wenn nein, weshalb nicht?

14

Enthält der Richtlinienvorschlag nach Kenntnis der Bundesregierung Erfassungs- und Berichtspflichten sowie Vorgaben zur Aufstellung von möglicherweise SUP-pflichtigen (Strategische Umweltprüfung) Plänen und Programmen, die mit den geltenden nationalen Regelungen in Deutschland nicht im Einklang stehen und zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand im Vollzug führen, und wenn ja, um welche Regelungssachverhalte handelt es sich dabei?

15

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrates, dass SUP-pflichtige Pläne und Programme weitestgehend von allfälligen EU-Regelungen ausgenommen werden müssten und dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit sich darüber hinaus auf die in der Umweltinformationsrichtlinie geregelten Fälle beschränken sollte?

Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung hinsichtlich ihrer eigenen Aktivitäten auf europäischer Ebene daraus ab?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung, der Bitte des Bundesrates zu entsprechen, dass diese sich – für den Fall, dass die Einführung neuer europäischer Regelungen zum Bodenschutz angesichts eindeutiger Mehrheiten im Europäischen Parlament und im Rat sich nicht verhindern lasse – dafür einsetzen soll, dass künftige EU-Regelungen sich auf einheitlichem Niveau und zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen an den in Deutschland bestehenden und bewährten Standards ausrichten?

17

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, um dieser Bitte zu entsprechen?

18

Beabsichtigt die Bundesregierung, der Bitte des Bundesrates zu entsprechen, die Länder in weitere Verhandlungen zeitnah einzubinden?

Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, in welcher konkreten Form soll dies wann geschehen?

19

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der eingangs beschriebene „Generalverdacht“ gegenüber genehmigten Anlagen oder Tätigkeiten zu möglicherweise sehr aufwendigen Untersuchungsmaßnahmen bei aktiven Industriestandorten und insoweit zu unnötigen Kosten in erheblicher Größenordnung und zu einem gesteigerten Bürokratieaufwand führen würde, und wenn nein, weshalb nicht?

20

Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, damit diese Gefahr zunehmender Bürokratiekosten abgewendet wird?

21

Inwiefern trägt die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene nationale und öffentliche Erfassung von Altlasten (Altlastenkataster) mit einer daraus abgeleiteten nationalen Zwangssanierung mit Zielwerten, Zeitvorgaben und öffentlicher Berichterstattung nach Auffassung der Bundesregierung zu einem europaweiten – also raumübergreifenden – Umwelt- und Bodenschutz bei?

22

Wie bewertet die Bundesregierung die in dem Richtlinienvorschlag enthaltene grundsätzliche Forderung nach einem nationalen Sanierungsfonds für „herrenlose“ Grundstücke, welche Altlasten aufweisen, und wie sollen derartige Fonds nach Auffassung der Bundesregierung ggf. von wem finanziert werden?

23

Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass ein Bodenzustandsbericht gemäß Artikel 12 des Richtlinienvorschlags für Grundstücke mit aktuellen Kontaminationswerten der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, oder sollten derartige Informationen auf die am Grundstücksverkehr Beteiligten begrenzt bleiben?

Wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Einschätzung?

24

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten, welche im Zusammenhang mit diversen Berichtspflichten (Artikel 16 des Vorschlags), insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bodenzustandsberichts (Artikel 12 des Vorschlags), für die betroffenen Unternehmen entstehen – zumal ein Bodenzustandsbericht auch dann gefordert wird, wenn Grundstücke nicht verschmutzt sind?

25

Hält die Bundesregierung das Entstehen derartiger Kosten für vertretbar, und wenn ja, aufgrund welcher Erwägungen?

Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, damit diese Gefahr zunehmender Bürokratiekosten abgewendet wird?

26

Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass die Ausgestaltung der konkreten Anforderungen der Rahmenrichtlinie im so genannten Komitologieverfahren vorgenommen werden soll, im Hinblick auf die Transparenz des Verfahrens und die Angemessenheit der zu erwartenden Vorgaben, und wie steht die Bundesregierung zu der diesbezüglichen Kritik des Bundesrates?

27

Hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Vorschlag für sinnvoll, die Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen zum Bodenschutz in der Richtlinie selbst durchzuführen oder das Ausschussverfahren transparenter zu gestalten?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, damit dieser Vorschlag realisiert wird?

Berlin, den 30. Januar 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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