Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ablagerung von CO2
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Rahmen der Technologien CO2-armer Kohleverstromung (CCS – „Carbon Dioxide Capture and Storage“) spielt die Ablagerung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Formationen eine zentrale Rolle. Sowohl das Abfallrecht als auch das Bergrecht sowie unter Umständen auch das Wasserrecht werden in diesem Zusammenhang als grundsätzlich geeignete Rechtsregime angesehen bzw. diskutiert. Allerdings wirft die konkrete Anwendbarkeit des Abfall-, Berg- oder Wasserrechts auf die CO2-Ablagerung komplexe rechtliche Fragen auf. Ferner stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein adäquater Haftungsnormen im Fall von Leckagen.
Das Umweltbundesamt stellt in dem Positionspapier „Technische Abscheidung und Speicherung von CO2 – nur eine Übergangslösung“ jedenfalls fest, dass die heute existierenden nationalen und internationalen Rahmenbedingungen zu einer Zeit entwickelt worden seien, als mögliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Abscheidung und Ablagerung von CO2 noch nicht relevant und regelungsbedürftig gewesen seien. Dies habe zur Folge, dass viele nationale und internationale Rechtsregime entweder überhaupt nicht anwendbar seien oder ihre Anwendung zumindest umstritten sei. Auch eine Stellungnahme, die beispielsweise das „Öko-Institut e. V.“ zu diesem Thema im Rahmen einer Expertenanhörung durch den Umweltausschuss des Deutschen Bundestages am 7. März 2007 abgegeben hat (Ausschussdrucksache 16(16)225), gelangt zu der Einschätzung, dass unter anderem bei der Errichtung und beim Betrieb der Ablagerungsanlagen sowie im Bereich des „Nachbetriebs“ der Anlagen rechtliches Neuland zu betreten sei, zumal sich der betreffende Ablagerungszeitraum über mehrere tausend Jahre erstrecke. Die derzeitigen Regelwerke müssten geeignet weiter entwickelt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie beurteilt die Bundesregierung die in Deutschland derzeit geltende Rechtslage im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb sowie den Nachbetrieb von CCS-Ablagerungsstätten?
Ist für diesen Regelungsbereich nach Auffassung der Bundesregierung das derzeit geltende deutsche Abfallrecht oder vielmehr das Bergrecht einschlägig, inwieweit ist bei der Ablagerung in salinen Aquiferen nach jetziger Rechtslage eine wasserrechtliche Erlaubnis möglich und wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Welche Rechtsnormen bzw. Rechtsgebiete müssten im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb sowie den Nachbetrieb von CCS-Ablagerungsstätten nach Auffassung der Bundesregierung im Einzelnen und in welcher konkreten Hinsicht modifiziert oder geschaffen werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Situation hinsichtlich der Ablagerung von CO2 auf europäischer Ebene und sieht die Bundesregierung an dieser Stelle Handlungsbedarf?
Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, in konkret welcher Hinsicht sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, und in welchem Sinne und mit welchen Zielvorstellungen gedenkt sie ggf. auf bevorstehende Regelungen Einfluss zu nehmen?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und möglich, ein nationales CCS-Gesetz für eine integrierte und eigenständige Regelung zu schaffen, das alle Fragen von der CO2-Abscheidung über die Einlagerung, den Transport und die Einbringung in die Lagerstätten bis zur Sicherung der Lagerstätten umfasst?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, eine EU-weite CCS-Rechtsetzung für eine integrierte und eigenständige Regelung zu schaffen, die alle Fragen von der CO2-Abscheidung über die Einlagerung, den Transport und die Einbringung in die Lagerstätten bis zur Sicherung der Lagerstätten umfasst?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum und in welcher Form (Richtlinie oder Verordnung)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb sowie den Nachbetrieb von Ablagerungsstätten eine frühzeitige und breite Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorgaben der Aarhus-Konvention herzustellen wäre?
Wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht?
Müssen insofern Änderungen in der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit oder im deutschen Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vorgenommen werden?
Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Anpassungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung vorgenommen werden?
Welche Rechtsform (privat-/öffentlich-rechtlich) sollten Ablagerungsstätten für CO2 nach Auffassung der Bundesregierung haben und warum?
Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung für die Überwachung der Ablagerungsstätten für CO2 zuständig sein?
Inwieweit spielen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ablagerung von CO2 bei der Schaffung eines Umweltgesetzbuches (UGB) eine Rolle?
Welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht nach Auffassung der Bundesregierung, um möglichen Leckagen haftungsrechtlich begegnen zu können?
Hält die Bundesregierung die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden für ein geeignetes Instrument, um möglichen Leckagen adäquat begegnen zu können, und müsste diese ggf. modifiziert werden?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?