Umweltrechtliche Regelungen der geplanten Föderalismusreform und Konsequenzen für den Bürokratieabbau
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Birgit Homburger, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 enthält als Anlage u. a. die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe zur Föderalismusreform. Demnach ist im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes eine umfassende Neuordnung des Kompetenzgefüges zwischen Bund und Ländern beabsichtigt. Neu geregelt werden soll in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsverteilung in umweltrelevanten Regelungsbereichen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das zwischen verschiedenen Fachgebieten und zwischen Bund und Ländern stark zersplitterte Umweltrecht nicht den Anforderungen an eine integrierte Umweltpolitik entspreche. Das deutsche Umweltrecht solle daher vereinfacht und in einem Umweltgesetzbuch (UGB) zusammengeführt und die verschiedenen Genehmigungsverfahren durch eine integrierte Vorhabensgenehmigung ersetzt werden (Koalitionsvertrag, S. 56).
Als eine Voraussetzung für diese Neuorientierung des deutschen Umweltrechts soll im Rahmen der Föderalismusreform die bisherige Rahmengesetzgebung des Bundes abgeschafft werden. Unter anderem die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserhaushalt sollen aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung und zugleich in eine so genannte Abweichungsgesetzgebung der Länder überführt werden.
In Bezug auf die bisher schon in die konkurrierende Gesetzgebung fallenden umweltrelevanten Materien „Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung“ sowie „Recht der Wirtschaft“ soll die so genannte Erforderlichkeitsklausel für den Bereich der Abfallbeseitigung und für das Recht der Wirtschaft beibehalten, für die Bereiche Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung hingegen abgeschafft werden. Vorgesehen ist schließlich eine Überleitungsvorschrift (Artikel 125a GG (neu)), der zufolge Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht weiter gelten soll. Es soll aber durch Landesrecht ersetzt werden können.
Gegen die beabsichtigten Regelungen sind – neben anderen – sowohl vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch seitens der Wirtschaft ernste Bedenken geäußert worden. Angeführt wird unter anderem eine im Vergleich zum Status quo noch stärkere Zersplitterung des deutschen Umweltrechts, eine noch weiter zunehmende Verunsicherung bei künftigen Investitionsvorhaben der Wirtschaft und eine noch weiter ausufernde Bürokratie (siehe beispielsweise die entsprechenden Meldungen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Februar 2006 oder im DER TAGESSPIEGEL vom 31. Januar 2006).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Hält die Bundesregierung an der Vereinbarung im Koalitionsvertrag fest, dass im Rahmen der Föderalismusreform die Voraussetzungen für eine Neuorientierung des deutschen Umweltrechts und insbesondere für ein einheitliches Umweltgesetzbuch geschaffen werden sollen?
Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung konkret für die Änderung des Grundgesetzes zur Föderalismusreform vor, und welche Gründe sind für diesen Zeitplan maßgeblich?
Beabsichtigt die Bundesregierung im Laufe des Verfahrens zur Änderung des Grundgesetzes eine Experten- und Verbändeanhörung zu den umweltrechtlichen Aspekten der Föderalismusreform durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, inwieweit gibt es dazu Vorüberlegungen, Planungen und Vorbereitungen, welchen Inhalts sind ggf. diese Planungen und welche Personen und Einrichtungen waren und sind daran beteiligt?
Waren an den Beratungen der betreffenden Arbeitsgruppen zur Föderalismusreform (Bund-Länder sowie Koalition) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie die Umweltministerien der Länder beteiligt, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit und mit welchem Ergebnis sind ökonomische Auswirkungen der geplanten Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Umweltbereich, insbesondere auf die öffentliche Verwaltung sowie auf kleine und mittlere Unternehmen, geprüft worden?
Wie bewertet die Bundesregierung die eingangs zitierten und auch von Kabinettsmitgliedern geäußerten Befürchtungen, insbesondere die Sorge, dass die geplanten Änderungen zu einer im Vergleich zum Status quo noch stärkeren Zersplitterung des deutschen Umweltrechts und einer noch weiter ausufernden Bürokratie mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen führen würden?
Sieht die Bundesregierung die integrierte Vorhabensgenehmigung als notwendiges Kernstück eines Umweltgesetzbuches an, und wenn ja, weshalb?
Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung konkret an eine integrierte Vorhabensgenehmigung?
Mit welcher genauen Begründung soll auf einen übergreifenden Kompetenztitel „Recht der Umwelt“ im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung verzichtet werden?
Warum sollen insbesondere die Bereiche Klimaschutz, erneuerbare Energien, Chemikaliensicherheit, Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Bodenschutz ohne selbstständige Kompetenztitel bleiben?
Wie begründet die Bundesregierung die Einführung der bislang im Grundgesetz nicht vorgesehenen Abweichungsgesetzgebung?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof beispielsweise im Dezember 2005 wegen nicht fristgerechter Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in den Ländern (Rs. C 67/05) die geplante Abweichungsgesetzgebung?
Mit welcher Begründung soll die so genannte Erforderlichkeitsklausel im Bereich der Abfallbeseitigung sowie für das Recht der Wirtschaft aufrechterhalten bleiben?
Mit welcher Begründung soll die so genannte Erforderlichkeitsklausel in den Bereichen Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung abgeschafft werden?
Warum soll der Bund lediglich in Ausnahmefällen das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeiten für die Länder regeln können (Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 GG (neu))?
Welche Bedeutung und Verbindlichkeit misst die Bundesregierung dem „Begleittext“ im Ergebnispapier zur Föderalismusreform (Anlage zum Koalitionsvertrag) bei?
Was zählt nach Auffassung der Bundesregierung neben der im Begleittext beispielhaft genannten Landschaftsplanung, den konkreten Inhalten für die Ausweisung von Schutzgebieten, der guten fachlichen Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und der Mitwirkung der Naturschutzverbände zu den Grundsätzen für den Schutz der Natur, welche einer abweichenden Regelung durch die Länder zugänglich sein sollen?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unter die abweichungsfesten Grundsätze für den Schutz der Natur zu subsumieren?
Warum soll der vorbeugende Hochwasserschutz nach Auffassung der Bundesregierung nicht unter die abweichungsfesten Bereiche fallen?
In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung die Befugnisse nach der geplanten Überleitungsvorschrift des Artikels 125a GG (neu) zu den aus der konkurrierenden Gesetzgebung und der Abweichungsgesetzgebung folgenden Kompetenzen?