Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhausbereich
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, Michael Kauch, Detlef Parr, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht in der Fassung ab 1. April 2007 in § 137 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für zugelassene Krankenhäuser einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellt, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist und für diese Leistungen Mindestmengen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände festlegt.
Zurzeit befasst sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit dieser Problematik. Dabei hat sich herausgestellt, dass sich die Vorgabe von Mindestmengen anhand der vorhandenen Literatur nicht valide ableiten lassen. Für zielführender wird statt der starren Mindestmengenvorgaben die Vorgabe von Kriterien der Struktur- und Prozessqualität erachtet. Die derzeitigen Formulierungen im SGB V ermöglichen einen solchen Schritt jedoch nicht.
Eine Qualitätsverbesserung hat sich der Gesetzgeber auch davon versprochen, dass zugelassene Krankenhäuser künftig zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach § 116b Abs. 3 genannten hochspezialisierten Leistungen, Leistungen bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt sind, wenn und soweit sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung hierzu bestimmt worden sind. Die Leistungen, um die es im Einzelnen geht, sind in § 116b Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählt. Ergänzt werden kann dieser Katalog gemäß § 116b Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Drucksache 16/5157 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich Mindestmengenvorgaben weder aus der nationalen noch aus der internationalen Literatur valide ableiten lassen?
2. Wie beurteilt die Bundesregierung alternativ die Zugrundelegung von Kriterien der Struktur- und Prozessqualität, um die Qualität der Versorgung zu verbessern, und hält sie die Verpflichtung der Krankenhäuser, die die in diesem Zusammenhang vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Leistungen erbringen wollen auf diese Kriterien für sinnvoll?
3. Ist die Bundesregierung bereit, die Qualitätssicherungsvorschriften dahingehend zu ändern, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Möglichkeit erhält, in den von ihm für sinnvoll erachteten Fällen Kriterien der Struktur- und Prozessqualität erarbeiten zu lassen und diese durch entsprechende Beschlüsse verbindlich zu machen?
4. Hält die Bundesregierung es rechtlich für zulässig, dass der Gemeinsame Bundesausschuss den Umfang der in § 116b Abs. 3 SGB V aufgeführten hochspezialisierten Leistungen und Leistungen bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, die ein zugelassenes Krankenhaus wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes dazu bestimmt worden ist, reduziert, oder ist er nur befugt, den Katalog auszuweiten?
Fragen4
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich Mindestmengenvorgaben weder aus der nationalen noch aus der internationalen Literatur valide ableiten lassen?
Wie beurteilt die Bundesregierung alternativ die Zugrundelegung von Kriterien der Struktur- und Prozessqualität, um die Qualität der Versorgung zu verbessern, und hält sie die Verpflichtung der Krankenhäuser, die die in diesem Zusammenhang vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Leistungen erbringen wollen auf diese Kriterien für sinnvoll?
Ist die Bundesregierung bereit, die Qualitätssicherungsvorschriften dahingehend zu ändern, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Möglichkeit erhält, in den von ihm für sinnvoll erachteten Fällen Kriterien der Struktur- und Prozessqualität erarbeiten zu lassen und diese durch entsprechende Beschlüsse verbindlich zu machen?
Hält die Bundesregierung es rechtlich für zulässig, dass der Gemeinsame Bundesausschuss den Umfang der in § 116b Abs. 3 SGB V aufgeführten hochspezialisierten Leistungen und Leistungen bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, die ein zugelassenes Krankenhaus wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes dazu bestimmt worden ist, reduziert, oder ist er nur befugt, den Katalog auszuweiten?