Rentenberechnung für Übersiedler
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
1. Die Renten von Übersiedlern, d. h. Bürgern der ehemaligen DDR, die vor dem 18. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, werden nach der seit 1993 geltenden Fassung des § 259a i. V. m. § 256a SGB VI nach dem allgemeinen Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) und nicht mehr wie bis dahin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berechnet. Nur die Jahrgänge bis einschließlich 1936 werden aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 259a SGB VI noch wie bisher nach dem FRG behandelt. Damit werden von der rückwirkenden Umstellung der Rentenberechnung auf das RÜG auch Übersiedler erfasst, die seit den 1970er Jahren in der BRD lebten.
Bei Übersiedlern, die während ihrer Zeit in der DDR nicht an der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) teilgenommen hatten, sanken durch diese rückwirkende Veränderung der Rechtslage ihre Rentenanwartschaften teilweise erheblich.
Dies hat folgenden Grund: mit dem FRG wurde Übersiedlern für ihre in der ehemaligen DDR zurückgelegte Erwerbsbiographie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben. Mit dem RÜG wird dagegen darauf abgestellt, wie viel jemand in der ehemaligen DDR tatsächlich in die Rentenversicherung einzahlte. Einige der Übersiedler, die vor 1989 in die BRD kamen, zahlten aber nach ihrer Antragstellung für die Ausreise aus der DDR aus unterschiedlichsten Gründen nur noch in die Grundsicherung der DDR (Sozialpflichtversicherung) und nicht mehr die erhöhte Lebensstandardsicherung (FZR) ein. Da die Bemessungsgrenze für die Sozialrente von 1971 bis 1990 durchgehend bei 600 Mark (DDR) lag, erhalten sie nach der neuen Rechtslage deutlich geringere Renten als sie nach dem FRG erhalten hätten. 600 Mark Ost entsprachen 1980 – unter Berücksichtigung der Umrechnung auf Weststandard nach Anlage 10 zum SGB VI etwa 76 Prozent eines westdeutschen Durchschnittsverdienstes.
Drucksache 16/5466 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2. Die Betroffenen wenden sich nun gegen die rückwirkende Anwendung des § 259a SGB VI und damit des RÜG auch auf Übersiedler, die schon vor dem Mauerfall vom 9. November 1989 in die BRD kamen („Bestandsübersiedler“).
Eingewandt wird von ihnen, § 259a SGB VI sollte nur solche Bürger erfassen, die nach Beginn des Einigungsprozesses in die alten Bundesländer übersiedelten und noch nicht in der westdeutschen Rentenversicherung versichert oder noch Mitglied der DDR Sozialversicherung waren. Nur für diese Übersiedler mussten im Rahmen der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und des RÜG Regelungen getroffen werden und nur für diese gelte § 259a SGB VI. Bestandsübersiedler waren bereits über das FRG in das westdeutsche Rentensystem integriert.
Dafür, dass die Anwartschaften der „Bestandsübersiedler“ nicht verändert werden sollten, spreche, dass in Artikel 20 Abs. 7 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion in Verbindung mit Anlage V Nr. VI. 7. zu diesem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 festgehalten ist: „Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden“.
Von Rechtsprechung und Rentenversicherung wird § 259a SGB VI aber so verstanden, dass er für alle Übersiedler, die vor dem Stichtag 18. Mai 1990 in die BRD übersiedelten, eine Übergangsregelung vom FRG zum RÜG mit Vertrauensschutz darstellen soll. Für diese Auffassung spricht der Wortlaut des § 259a SGB VI, der nicht zwischen „Bestands“- und „Neu“- Übersiedlern nach Beginn des Einigungsprozesses differenziert. Für diese Auslegung spricht auch die vor 1993 geltende Fassung des § 259a SGB VI, nach der alle Rentenzugänge nach dem 1. Januar 1996 nach dem RÜG behandelt werden sollten.
Die Frage ist also, ob aufgrund des Sinns und Entstehungskontexts des § 259a SGB VI in ihn ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineingelesen werden kann, dass die Regelung nur auf Personen anwendbar sein soll, die nach Beginn des Einigungsprozesses in die alten Bundesländer kamen, und damit nicht anwendbar auf „Bestandsübersiedler“ ist.
3. Die Betroffenen machen weiterhin geltend, dass eine rückwirkende Anwendung des RÜG statt des FRG eine unzumutbare soziale Härte darstellen würde und in vergleichbaren Fällen daher andere Lösungen gefunden wurden. Eine solche Lösung könnte sein, ihre Einzahlungen in die FZR zu fingieren.
Für eine solche fiktive Annahme wird angeführt, dass man das Ergebnis der Anwendung des § 259a SGB VI – Berücksichtigung der Rentenbeiträge nur bis zur Bemessungsgrenze von 600 DDR-Mark – bei der Berufsgruppe der West-Eisenbahner, die bei der ehemaligen Reichsbahn der DDR arbeiteten aber in West-Berlin arbeiteten, für sozialpolitisch nicht vertretbar gehalten hat und in § 256a Abs. 3a SGB VI eine Besserstellung für diese Gruppe verankerte (Für diese Gruppe gilt weiter das FRG und nicht das RÜG). Diese Berufsgruppe hatte sich – wie einige der Übersiedler vor 1989 – bewusst gegen die Einzahlung in die FZR entschieden, weil sie dafür außerhalb der DDR keine Rentenzahlungen erhalten hätte (siehe Bundestagsdrucksache 13/2590, S. 28).
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Begründung zu Bundestagsdrucksache 16/4433) weist aber darauf hin, dass die geltende Vertrauensschutzregelung in § 259a SGB VI vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. Juli 1997 (4 RA 56/95) für verfassungsmäßig gehalten wird. Das BSG äußert sich allerdings hier nicht explizit zur Rückwirkung des § 259a SGB VI auf „Bestandsübersiedler“.
Zudem weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass weit über 80 Prozent der Beschäftigten und Selbständigen in der ehemaligen DDR unter Einkommensverzicht ihre Beiträge zur FZR leisteten, um eine bessere Alterversorgung, Krankheitsabsicherung und Schutz bei Mutterschaft zu haben. Die Nicht-Beitragszahler nahmen eine Lücke in diesen Bereichen dagegen bewusst in Kauf. Zu den Beitragszahlern gehörten dabei auch viele Personen, die dem politischen System der DDR ablehnend gegenüberstanden. Es wäre den damals Beitrag zahlenden Personen und der allgemeinen Versichertengemeinschaft gegenüber ungerecht, nun auch für die Nichtzahler die volle Rentenzahlung zu fingieren und bewusst in Kauf genommene Lücken in der Altersversorgung zu schließen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5466
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür oder dagegen, dass § 259a SGB VI keine Rückwirkung auf „Bestandsübersiedler“ haben sollte, sondern nur die Übersiedler erfassen sollte, die zum Stichtag 18. Mai 1990 noch nicht in der westdeutschen Rentenversicherung versichert bzw. Mitglied in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR waren?
Liegen der Bundesregierung Hinweise aus den Beratungen zum Einigungsvertrag, zum Vertrag über die Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, dem Rentenüberleitungsgesetz oder der Einfügung des heutigen § 259a SGB VI vor, die für oder gegen eine unter 1. genannte Auslegung sprechen?
Kann man Artikel 20 Abs. 7 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion in Verbindung mit Anlage V Nr. VI. 7. zu diesem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 so verstehen, dass im Rahmen den nachfolgenden RÜG das FRG für „Bestandsübersiedler“ weiter gelten sollte?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass über § 256a Abs. 3a SGB VI die Anwartschaften und Renten der ehemals Beschäftigten der Reichsbahn mit Wohnsitz West-Berlin, die wie manche Übersiedler gemäß Bundestagsdrucksache 13/2590, S. 28 bewusst nicht in die FZR eingezahlt hatten, nun weiter nach dem FRG berechnet werden, weil in diesem Fall die Anwendung von § 259a SGB VI sonst zu „sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen“ (Bundestagsdrucksache 13/2590, S. 28) geführt hätte?
Gibt es besondere Gründe für die Behandlung der ehemaligen Beschäftigten der Reichsbahn, etwa eine anderweitige versorgungsrechtliche Relevanz der Entgelte der bei der Reichsbahn Beschäftigten, die nicht in die FZR eingezahlt wurden?
Hält die Bundesregierung es für zulässig, den Fall der fehlenden FZR-Ansprüche der Übersiedler mit Fällen zu vergleichen, in denen anderen Berufsgruppen der ehemaligen DDR Rentenansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zugesprochen wurden, obwohl sie in diese tatsächlich nie Beiträge eingezahlt haben?
Kann die Bundesregierung die Anzahl der Übersiedler abschätzen, die nicht in die FZR eingezahlt hatten und von der Regelung des § 259a SGB VI betroffen sind?
Kann die Bundesregierung quantifizieren, um wie viel eine Rente geringer ausfällt, wenn jemand von 1971 bis 1989 über das FRG als Durchschnittsverdiener durchschnittliche Rentenanwartschaften gutgeschrieben bekam und jetzt für diesen Zeitraum Rentenanwartschaften nach dem RÜG bis zur Bemessungsgrenze in Höhe von 600 Mark gutgeschrieben bekommt?