Erbschaft- und Schenkungsteuer
der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, veröffentlicht am 31. Januar 2007) ist diese Steuer zu einem wichtigen steuerpolitischen Thema geworden. Bereits zur Bundestagswahl 2002 hatte die FDP den Erlass der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf das Betriebsvermögen unter der Voraussetzung gefordert, dass der Betrieb fortgeführt wird. Danach sollte die auf das Betriebsvermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer pro Jahr der Fortführung des Betriebs um ein Zehntel erlassen werden. Am 4. Mai 2005 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung dieses Modell mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge im Grundsatz übernommen. Wegen des vorzeitigen Endes der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist dieser Gesetzentwurf nicht mehr abschließend beraten worden.
In der laufenden 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat die Koalition aus CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in veränderter Form als Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge eingebracht. Sie hat dieses Gesetzesvorhaben aber sogleich mit dem Argument wieder „auf Eis gelegt“, zunächst müsse das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden. Nachdem durch diese Entscheidung das der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde liegende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt worden ist, arbeiten die Finanzminister der Länder an einer Reform der Bewertungsregeln. Die Beratung des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist vom Deutschen Bundestag deshalb noch nicht aufgenommen worden.
Drucksache 16/5469 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeInzwischen haben die Koalitionsfraktionen einen heftigen Grundsatzstreit über die Erbschaft- und Schenkungsteuer geführt, weil aus der Fraktion der CDU/ CSU heraus die Frage nach der weiteren Existenz dieser Steuer gestellt worden ist. Dabei haben der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion und der SPD-Vorsitzende mit einer Beendigung der gegenwärtigen Koalition gedroht, falls sich die CDU/CSU-Fraktion einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer verweigern sollte. Nunmehr sind die Koalitionsfraktionen übereingekommen, im Herbst dieses Jahres eine reformierte Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beschließen.
Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzstreits, der noch nicht erfolgten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge und der Vereinbarung der Koalitionsfraktionen zu einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer fragen wir die Bundesregierung:
Fragen69
Wie hat sich das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den einzelnen Jahren seit 1990 entwickelt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt,
b) in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern jeweils insgesamt,
c) in den einzelnen Bundesländern?
Welche Anteile am gesamten Steueraufkommen hatte das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in diesen Jahren
a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt,
b) in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern jeweils insgesamt,
c) in den einzelnen Bundesländern?
Welchen Wert hat das jährlich vererbte Vermögen insgesamt?
Welcher Anteil des jährlich vererbten Vermögens wird besteuert?
Welchen Wert hat dieser besteuerte Anteil des vererbten Vermögens?
Wie viele Todesfälle gibt es in Deutschland pro Jahr und welcher Anteil davon führt zu einer tatsächlichen Erbschaftsteuerpflicht?
Wie viele der jährlichen Schenkungen führen tatsächlich zu einer Steuerpflicht?
Welcher Anteil
a) der steuerpflichtigen Erwerbe,
b) der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer
bezog sich nach der letzt verfügbaren Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik auf Erwerbe von Todes wegen und welcher Anteil auf Schenkungen?
Welche Anteile der steuerpflichtigen Erwerbe/Nachlässe bezogen sich auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und übriges Vermögen?
Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die einzelnen Vermögensarten?
Wie verteilten sich die steuerpflichtigen Erwerbe zahlen- bzw. wertmäßig auf die verschiedenen Größenklassen der Erwerbe?
Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die Erwerbe nach Größenklassen?
In wie vielen Fällen ist in den einzelnen Steuerklassen (I, II, III) der höchste Steuersatz (30 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent) zur Anwendung gekommen?
Wie viele Fälle fielen in den einzelnen Steuerklassen in die vierte und fünfte Tarifstufe?
Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die einzelnen Steuerklassen?
Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachte in den einzelnen Steuerklassen die vierte und fünfte Tarifstufe?
Welchen Wert erreichten die Steuerbegünstigungen für das Betriebsvermögen in Form von Freibeträgen und Freibetragsanteilen gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG?
Welchen Wert erreichten die Steuerbegünstigungen für das Betriebsvermögen in Form von Bewertungsabschlägen gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG?
In welchen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird eine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD (Schweiz: in welchen Kantonen) wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD (Schweiz: in welchen Kantonen) ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der letzten zehn Jahre abgeschafft worden?
Wie ist die Abschaffung in diesen Fällen begründet worden?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD steht die Abschaffung oder eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer bevor?
In welchen Ländern gibt es eine völlige Freistellung des Vermögensübergangs bei Ehegatten?
Wie bewertet die Bundesregierung dieses?
In welchen Ländern gibt es eine völlige Freistellung des Vermögensübergangs bei Kindern?
Wie bewertet die Bundesregierung dieses?
In welchen Ländern der OECD gibt es eine Freistellung bei Betriebsübergängen?
Welchem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsniveau unterliegen kleinere bzw. größere Vermögensübertragungen in Deutschland im internationalen Vergleich?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nicht wenige wohlhabende deutsche Staatsbürger, darunter Inhaber bedeutender Unternehmen, aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland, insbesondere in die Schweiz und nach Österreich, verlegt haben?
Um wie viele Fälle handelt es sich nach Schätzung der Bundesregierung (Angabe der Größenordnung reicht aus)?
Welchen Wert haben die betroffenen Erwerbe?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Verlust von Kapitalstock aus volkswirtschaftlicher Sicht?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus diesen Wegzügen resultierenden jährlichen Steuerausfälle (Lohn- und Einkommensteuer einschließlich Kapitalertragsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)?
Befürchtet die Bundesregierung weitere Wohnsitzverlagerungen wohlhabender deutscher Staatsbürger nach Österreich, wenn dort, wie vorgesehen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2008 ausläuft?
Welche Grenzen findet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in der Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz?
Wie schätzt die Bundesregierung den Umverteilungseffekt der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein?
Reichen die gegenwärtigen persönlichen Freibeträge nach § 16 Absatz 1 ErbStG (Ehegatten 307 000 Euro, Kinder 205 000 Euro) aus, bei Ehegatten und Kindern den Erwerb eines „normalen“ Einfamilienhauses auch in städtischen Bezirken – z. B. in München, Stuttgart, Hamburg oder Frankfurt/M. – von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freizustellen?
Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Erwerb eines „normalen“ Einfamilienhauses nach einer Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch in städtischen Bezirken – z. B. in München, Stuttgart, Hamburg oder Frankfurt/M. – von dieser Steuer freigestellt wird?
Hält die Bundesregierung die Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG (Ehegatten 256 000 Euro, Kinder zwischen 10 300 Euro und 52 000 Euro) in Anbetracht der Notwendigkeit, verstärkt privat für das Alter vorzusorgen, noch für ausreichend?
Wie schätzt die Bundesregierung die Erfassungsquote bei Kunstgegenständen, Sammlungen, Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck u. Ä. ein?
Findet in diesen Bereichen eine wirksame Kontrolle statt?
Ist insoweit der Grundsatz der Belastungsgleichheit gewahrt?
Wie hoch sind die Erhebungskosten der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Verhältnis zum Aufkommen dieser Steuer in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und in den einzelnen Ländern?
Wie hoch sind die Erhebungskosten anderer Steuern?
Wie hoch sind die Erhebungskosten bei den Steuerpflichtigen?
Wie viel Personal ist mit der Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschäftigt?
Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass Höherbewertungen im Bewertungsrecht als Folge des genannten Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu einer generellen Erhöhung dieser Steuer, d. h. einer Aufkommenserhöhung, genutzt werden?
Ist es mit dem Erfordernis der Steuergerechtigkeit vereinbar, wenn wegen einer Schonung insbesondere des „normalen“ Einfamilienhauses und des Betriebsvermögens die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung bei den nicht begünstigten Erwerben entsprechend erhöht wird, um das als notwendig erachtete Steueraufkommen zu sichern?
Hält die Bundesregierung nach der anstehenden Neubewertung der Immobilien Maßnahmen zur (teilweisen) Verschonung des Grundbesitzes bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für gerechtfertigt, weil auch Vermieter – durch regelmäßig anfallende Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen – wie Betriebsinhaber zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen?
Liegen insofern die vom Bundesverfassungsgericht für eine Verschonung genannten „ausreichenden Gemeinwohlgründe“ vor?
Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die bei den Immobilien vorhandenen steuerlichen Sonderbelastungen (Grundsteuer, Grunderwerbsteuer) durch Verschonungsregelungen anzuerkennen?
Ist der gemeine Wert als allgemeine Orientierungsmarke zu erreichen, wenn bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch künftig Ertragswerte angesetzt werden?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, ob und wenn ja wie Schulden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach einer Neuregelung des Bewertungsrechts sich beim Erben in gleicher Weise wertmindernd auswirken werden wie nach geltendem Recht?
Besteht für die Bundesregierung ein Junktim zwischen dem Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und der Beibehaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Falls ja, welcher sachliche Zusammenhang besteht zwischen beiden Komplexen?
Wie viele Unternehmen mit wie vielen Arbeitsplätzen werden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich im Erbgang oder vorab aus Altersgründen weitergegeben?
Wird einem nicht an der Börse notierten Unternehmen Kapital entzogen, wenn ein Erbe auf den Wert des Betriebes Erbschaftsteuer zahlen muss?
Wird den börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland durch die Erbschaftsteuer Kapital entzogen, wenn ein Erbe Aktien veräußert, um seine Erbschaftsteuerschuld zu bezahlen?
Hält die Bundesregierung daran fest, den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen, wenn die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt?
Falls ja, ist das mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar?
Hält die Bundesregierung die in § 13 des – vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingebrachten – Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgesehene Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100 000 Euro noch für angemessen, wenn im Anschluss an diese Entscheidung das Bewertungsrecht verändert wird und es dabei zu einer generellen Höherbewertung des Betriebsvermögens kommt?
Wie würde in diesem Fall ein Freibetrag statt der Freigrenze wirken?
In welchen Fällen bedeutet die vorgeschlagene Freigrenze eine Verschlechterung gegenüber geltendem Recht in Anbetracht der Tatsache, dass der Freibetrag für das Betriebsvermögen von 225 000 Euro und der Bewertungsabschlag von 35 Prozent nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge entfallen sollen?
Hält die Bundesregierung die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Fortführungsklausel, nach der das sog. Abschmelzmodell nur greift, wenn der Betrieb „in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang“ (insbesondere gemessen am Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und an der Zahl der Arbeitnehmer) fortgeführt wird, auch dann für gerechtfertigt, wenn der Übernehmer des Betriebs aufgrund äußerer Umstände (z. B. Umsatzrückgang in Konjunkturkrise, veränderte Wettbewerbsverhältnisse) gezwungen ist, den Betrieb umzustrukturieren bzw. aufgrund von Insolvenz aufzugeben?
Welche Vergünstigungen entfallen nach diesem Gesetzentwurf gegenüber geltendem Recht beim Übergang von Betrieben, die die Fortführungsklausel nicht oder nicht für die vollen zehn Jahre erfüllen können?
Welche Höherbelastungen können sich dadurch ergeben?
Hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass wegen der Fortführungsklausel, nach der das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu wahren ist, notwendige Umstrukturierungen nach der Betriebsübernahme verschoben werden oder unterbleiben?
Trifft die Auffassung zu, dass durch den Wegfall des Bewertungsabschlags von 35 v. H. ein verkappter Progressionsvorbehalt wirksam werden kann, weil zugleich mitvererbtes Privatvermögen in eine höhere Steuerbelastung gebracht wird?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass wegen der Fortführungsklausel bereits im Vorfeld von Unternehmensübertragungen Arbeitsplätze in größerem Umfang abgebaut werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die komplizierte Ausgestaltung des von ihr geplanten Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge, z. B. durch die Unterscheidung zwischen begünstigtem („produktivem“) und nicht begünstigtem Vermögen, neue Möglichkeiten zur legalen Steuerausweichung („Steuerschlupflöcher“) geschaffen werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, nach der der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge eine so massive Verkomplizierung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit sich bringe, dass dieses Gesetzesvorhaben verfassungsrechtlich bedenklich sei?
Welche Position nimmt die Bundesregierung zu der Überlegung ein, die Gesetzgebungskompetenz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die einzelnen Bundesländer zu übertragen?