Steigerung der Attraktivität von Au-pair-Beschäftigungen
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Frank Schäffler, Otto Fricke, Gisela Piltz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Heinz-Peter Haustein, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Au-pair-Aufenthalte werden als wichtiges Kulturgut anerkannt, das dem internationalen Jugendaustausch und der Verständigung und Kontaktpflege unter den Nationen dient, indem Fremdsprachen erlernt und andere Kulturkreise kennen gelernt werden. Durch die Kinderbetreuung in den Privathaushalten fördern Au-pairs die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erlernen selbst wichtige Kompetenzen und Verantwortungsgefühl.
Der Europarat arbeitete 1969 ein „Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ aus mit dem Ziel, die Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten festzustellen und zu vereinheitlichen. Des Weiteren begrenzt Artikel 3 die Beschäftigungsdauer auf ein Jahr, der Aufenthalt kann jedoch auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Artikel 4 enthält eine Altersgrenze, und Artikel 6 schreibt einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Au-pair-Beschäftigten und der Gastfamilie vor. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften empfahl am 20. Dezember 1984 den Mitgliedstaaten, das Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte. Nach Auffassung der Kommission ist das Abkommen geeignet, um auf europäischer Ebene die rechtliche Stellung der Au-pair-Beschäftigten zu regeln, in dem Grundnormen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung und die Rechte und Pflichten der Gastfamilie bzw. des Au-pair-Beschäftigten festgelegt und einzelstaatliche Beratungs- und Informationsstellen eingerichtet werden (Empfehlung 85/64/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 29. Januar 1985, S. 27). Dennoch wurde das Übereinkommen bislang nur von Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien ratifiziert; Luxemburg hat das Übereinkommen 1990 ratifiziert, die Ratifikation jedoch 2002 zurückgenommen. Am 22. September 2006 wurde in Bonn eine Initiative für ein sicheres Au-pair-Programm in Europa (European Committee for Au Pair Standards – E.C.A.P.S.) gegründet mit dem Ziel, Absprachen im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtung für ein europäisches Au-pair-Programm zu treffen.
Fragen der Au-pair-Beschäftigung sind auch Gegenstand von parlamentarischen Initiativen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 14/7288; Bundestagsdrucksache 14/7098; Bundestagsdrucksache 15/1315 bzw. die Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 27. Januar 2005, Bundestagsdrucksache 15/4791). In der Unterrichtung „Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung“ (Bundestagsdrucksache 15/4791) erklärte die Bundesregierung in der letzten Wahlperiode, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht verbindlich ist, gleichwohl seien seine wesentlichen Kriterien auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt (S. 2). Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde für drittstaatsangehörige Au-pairs die Arbeitserlaubnis durch die Zustimmung zur Beschäftigung ersetzt, die in einem internen Verfahren zwischen der deutschen Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit eingeholt und als Nebenbestimmung dem Visum bzw. der Aufenthaltserlaubnis beigefügt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Inwieweit sind im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und der „Europäischen Allianz für Familien“ oder auch auf nationaler Ebene Maßnahmen im Bereich der Au-pair-Beschäftigung geplant?
Aus welchen Gründen hat die Bundesrepublik Deutschland das Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung am 1. Oktober 1976 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert?
Welche Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Aupair-Beschäftigung bzw. welche wesentlichen Kriterien dieses Übereinkommens werden aus jeweils welchen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt?
Aus welchen Gründen werden welche Punkte des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung nicht anerkannt?
Inwiefern wird von wem sichergestellt, dass die als maßgeblich anerkannten Kriterien auch eingehalten werden?
Wird und falls ja, wie wird sichergestellt, dass die als Au-pair- Beschäftigten wie auch die aufnehmenden Familien die entsprechenden Punkte des Übereinkommens, die in Deutschland gelten sollen, auch durchsetzen können?
Wie hat sich der Anteil der Au-pairs insbesondere aus den einzelnen EU- Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten während der letzten fünf Jahre jeweils entwickelt?
Welches sind die jeweils geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen für die Au-pairs aus den einzelnen Herkunftsstaaten?
Unter welchen Voraussetzungen werden Au-pair- Beschäftigungsverhältnisse zunächst nicht für den ganzen Zeitraum, sondern gegebenenfalls nur für drei Monate bewilligt?
Aus welchen Gründen wird die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen von § 20 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) nur bis zu einem Jahr bei Au-pair-Beschäftigten erteilt, und inwieweit bestehen bzw. bestanden mit Blick auf das Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung Überlegungen, eine Verlängerung für ein weiteres Jahr zuzulassen?
Inwieweit sollte eine Verlängerung des Aufenthalts unabhängig von den Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair- Beschäftigung in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Abschluss eines Sprachkurses – in Betracht kommen?
Welches sind die Gründe dafür, dass eine erneute Zulassung als Au-pair auch dann nicht möglich ist, wenn die maximale Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde?
Aus welchem Grund wurde die vorherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (ASAV) in § 20 BeschV um die zusätzliche Voraussetzung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache ergänzt?
Durch wen werden die Kenntnisse des Levels A1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache“ festgestellt, und wie wird gewährleistet, dass gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden?
Welche weiteren Voraussetzungen werden vor der Einreise von Au-pair- Beschäftigten in die Bundesrepublik Deutschland geprüft, und inwieweit bestehen Möglichkeiten, den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren?
Aus welchen Gründen wurde die Altersgrenze von 25 Jahren und nicht – wie im Europäischen Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung – die Obergrenze von 30 Jahren eines Au-pairs gewählt?
Wie viele Au-pairs reisen nach ihrem Aufenthalt nicht wieder aus?