Nukleare Sicherheit und Diskussion über die Übernahme des EURATOM-Vertrags in die Verfassung der Europäischen Union
der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Auf der Sitzung des Europäischen Rates am 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken wurde ein Konvent eingesetzt, der die Aufgabe hat, einen Vorschlag für eine Europäische Verfassung auszuarbeiten. Neben der Aufnahme eines Grundrechtekatalogs geht es u. a. um die klare Aufteilung der Aufgaben zwischen Europäischer Union und den Mitgliedstaaten, eine Reform der Institutionen und die Vereinfachung der Verträge. In diesem Zusammenhang wird vom Präsidium des Europäischen Konvents festgestellt, dass in der Erklärung von Laeken weder eine Aussage in Bezug auf den EURATOM-Vertrag enthalten ist, noch dort spezifische Fragen im Zusammenhang mit den vom EURATOM-Vertrag erfassten Bereichen aufgeworfen werden, und weiterhin vorgeschlagen (Vorschlag des Präsidiums für das Vorgehen in Bezug auf den EURATOM-Vertrag; CONV621/03), dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) vom 25. März 1957 durch ein der Verfassung beizufügendes Protokoll an die neuen Verfassungsbestimmungen angepasst werden soll. Diese Option wird kontrovers diskutiert.
Die Europäische Kommission hat die in ihrer Mitteilung vom 6. November 2002 angekündigten Richtlinienvorschläge über ein umfassendes Gemeinschaftskonzept für die nukleare Sicherheit und die Versorgungssicherheit der Europäischen Union (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Gemeinschaftskonzept für die nukleare Sicherheit in der EU“ auf Bundestagsdrucksache 15/219) am 30. Januar 2003 beschlossen. Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission sollen die Richtlinien bis zum 1. Mai 2004 in nationales Recht umgesetzt sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung des Präsidiums des Europäischen Konvents, dass in der Erklärung von Laeken weder eine Aussage in Bezug auf den EURATOM-Vertrag enthalten ist, noch dort spezifische Fragen im Zusammenhang mit den vom EURATOM-Vertrag erfassten Bereichen aufgeworfen werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung des Präsidiums, dass es in Anbetracht des Mandats des Konvents sowie des Zeitplans für den Konvent keine Grundlage dafür gibt, dass der Konvent damit beginnt, den EURATOM-Vertrag in der Substanz zu ändern, und dass dies auch nicht zweckmäßig wäre?
Teilt die Bundesregierung die vom Präsidium des Konvents geäußerte Auffassung, dass die Anpassung des EURATOM-Vertrags durch ein der Verfassung beizufügendes Protokoll erfolgen sollte?
Welche Folgen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Anpassung des EURATOM-Vertrags entsprechend den in Frage 3 genannten Vorstellungen des Präsidiums des Konvents im Hinblick auf die Stellung des Vertrags in der Normenhierarchie?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des Präsidiums des Konvents, dass der so geänderte Vertrag weiterhin dem Primärrecht zuzurechnen wäre?
Wenn ja, welche Auswirkungen hätte dies nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die Durchsetzung umweltpolitischer Zielsetzungen im Rahmen der europäischen Kernenergiepolitik, und hält die Bundesregierung dies für sinnvoll?
Hält die Bundesregierung den EURATOM-Vertrag für zeitgemäß, und wenn nein, welche Bereiche sind nach Auffassung der Bundesregierung weshalb obsolet und inwieweit sollte der Vertrag nach Vorstellung der Bundesregierung novelliert werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung von Mitgliedern des Konvents, dass insbesondere die Vorschriften über den Erlass von Rechtsakten aufgrund des EURATOM-Vertrags dergestalt novelliert werden sollten, dass dem Europäischen Parlament Mitentscheidungsrechte zugestanden werden?
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung für die zukünftige Regelung des Bereichs der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf europäischer Ebene, insbesondere vor dem Hintergrund derzeitiger unterschiedlicher Sicherheitsstandards und des Ziels der Gewährleistung hoher Sicherheitsstandards, sowie der geordneten Entsorgung des radioaktiven Abfalls?
Wie bewertet die Bundesregierung Überlegungen, den EURATOM-Vertrag in einen europäischen Klimavertrag zu überführen, der neben konventionellen auch erneuerbare Energien umfassen soll und der der Umsetzung der europäischen Klimapolitik vor dem Hintergrund des Kyoto-Protokolls dienen soll?
Hält die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Regelungen über ein umfassendes Gemeinschaftskonzept für die nukleare Sicherheit und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Verfahren C 29/99 mit der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten für vereinbar, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Hält die Bundesregierung an ihren Vorstellungen über die Endlagerung radioaktiver Abfälle aus Deutschland in einem einzigen Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen ca. ab dem Jahr 2030 und dem von ihr vorgesehenen Verfahren fest?
Hält die Bundesregierung ihre Position im Bereich der Endlagerung radioaktiver Abfälle für mit den Vorgaben gemäß Artikel 4 Abs. 3 lit. b und c des Richtlinienentwurfs über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für vereinbar, wonach die Genehmigung für den Betrieb des oder der Endlager spätestens im Jahre 2013 (im Falle kurzlebiger schwach- und mittelaktiver Abfälle, wenn diese getrennt von hochaktiven und langlebigen radioaktiven Abfällen endgelagert werden) bzw. 2018 (im Falle hochaktiver und langlebiger radioaktiver Abfälle) erteilt werden soll, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Hält die Bundesregierung das geltende deutsche Atomrecht für konform mit dem Richtlinienentwurf über radioaktive Abfälle, und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?
Wenn die Bundesregierung insoweit Novellierungsbedarf sieht, bis wann wird sie einen Novellierungsentwurf des Atomgesetzes und ggf. weiterer Vorschriften vorlegen?