Realisierung einer bedarfsgerechten Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren von mindestens 20 %
der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Christoph Hartmann (Homburg), Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist festgelegt, dass durch eine bundesgesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode in jedem Bundesland eine bedarfsgerechte Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren von mindestens 20 % sichergestellt wird. Hierfür wird der Bund den Kommunen ab 2004 jährlich 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung stellen. Die Mittel sollen dadurch bereitgestellt werden, dass die Kommunen durch die Umsetzung des Hartz-Konzeptes bei ihnen entstehende Minderausgaben in entsprechender Höhe behalten dürfen. Mit dieser Maßnahme sollen insbesondere die Chancen für Alleinerziehende erweitert werden, Kinder und Beruf zu vereinbaren.
Bundeskanzler Gerhard Schröder und die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, haben zwischenzeitlich die Absicht der Bundesregierung, diese Vereinbarung umzusetzen, mehrfach bekräftigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Soll die Betreuungsquote von mindestens 20 % durch Bundesrecht in Form einer auf die Jugendämter bezogenen verbindlichen Vorgabe zur Bereitstellung einer entsprechenden Platzzahl oder in Form eines Rechtsanspruches für Kinder bzw. ihre Eltern geregelt werden bzw. welche andere Form der rechtlichen Regelung ist beabsichtigt?
Bezieht sich die vorgesehene Betreuungsquote von 20 % ausschließlich auf Betreuungsangebote in Einrichtungen oder soll auch die Tagespflege in die Quote eingerechnet und dementsprechend in die neue öffentliche Förderung einbezogen werden?
Sofern die Tagespflege einbezogen werden soll, ist dann an eine unterschiedliche oder eine gleichwertige Behandlung der Tagespflege und der Betreuung in Einrichtungen gedacht, etwa im Hinblick auf ein Wahlrecht der Betreuungsform für die Eltern und im Hinblick auf die Höhe von Elternbeiträgen?
Ist für den Fall, dass die Tagespflege mit bundesrechtlichen Regelungen in die öffentliche Förderung einbezogen werden soll, vorgesehen, dass auch einheitliche Vorgaben geschaffen werden zur Höhe des Aufwendungsersatzes, zur Qualifikation der Tagespflegepersonen und zu weiteren Eckwerten für die Betreuungsqualität?
Wird angesichts des politischen Schwerpunkts der Verbesserung des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren eine bundeseinheitliche Regelung für Tagesmütter und -väter im Steuer- und Sozialversicherungsrecht geschaffen werden?
Wie viele Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren könnten von den im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten 1,5 Mrd. Euro bundesweit geschaffen werden und reichen diese Mittel zur Sicherstellung der vorgegebenen Betreuungsquote von 20 %?
Wie viele Plätze (Krippen- und Ganztagesgruppen) müssen in den einzelnen Bundesländern jeweils geschaffen werden, um die vorgesehene Betreuungsquote für Kleinkinder umzusetzen?
Nach welchem Schlüssel sollen die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro jährlich an die einzelnen Bundesländer verteilt werden bzw. dort verbleiben oder gegebenenfalls auch abgezogen werden?
Sollen auch diejenigen Länder, die die Mindestquote von 20 % bereits erfüllen, in die Förderung einbezogen werden?
Wie soll verhindert werden, dass die bundeseinheitliche Mindest-Betreuungsquote von 20 % auf diejenigen Länder, die diese derzeit bereits übertreffen, als Anreiz zum Abbau bestehender und auch nachgefragter Plätze wirkt?
Welche finanziellen Mittel müssten für den bedarfsgerechten Ausbau in den Ländern jeweils aufgewendet werden?
Wie hoch müsste der finanzielle Beitrag des Bundes sein, wenn bei der Aufgabenverlagerung auf die Kommunen das Konnexitätsprinzip vollständig Anwendung finden würde?
Wird der Bund für den Fall, dass die Höhe der bei den Kommunen durch die Umsetzung des Hartz-Konzepts entstehenden Minderausgaben nicht 1,5 Mrd. Euro jährlich ab 2004 erreicht, die betreffenden Mittel den Kommunen in anderer Form zur Verfügung stellen, und wenn ja, in welcher?
Wie soll sichergestellt werden, dass die vom Bund für den Ausbau der Kleinkinderbetreuung vorgesehenen Mittel, d. h. die Einsparungen der Kommunen aus der Umsetzung der Hartz-Konzepte, nicht auf kommunaler Ebene anderweitig verwendet werden?