BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Pläne der Bundesregierung zur Änderung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) (G-SIG: 15010070)

Freie Zugänglichkeit von Normwerken, auch bei Verfügungsbefugnis privater Rechteinhaber, Änderung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Kosten für mittelständische Unternehmen bei der Beschaffung privater Normregelwerke

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.01.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/24818. 12. 2002

Pläne der Bundesregierung zur Änderung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Daniel Bahr (Münster), Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002 (Bundestagsdrucksache 15/38) sieht vor, § 5 UrhG um einen Absatz 3 zu ergänzen (§ 5 Abs. 3 UrhGE). Danach soll das Urheberrecht an privaten Normwerken (z. B. DIN-Normen) durch § 5 Abs. 1 und 2 UrhG nicht berührt werden, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Diese geplante Änderung geht nicht auf eine Vorgabe der EU-Richtlinie zurück und war im Referentenentwurf vom 18. März 2002 auch noch nicht enthalten.

Diese geplante Änderung erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich: Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über die ihn bindenden Vorschriften aller Art frei unterrichten können (BVerfG 1 BvR 1143/90). Auch für Verwaltungsvorschriften, die ein Gesetz in für die Verwaltung verbindlicher Form mit Bindungswirkung für den Bürger ergänzen, hat das Bundesverfassungsgericht deshalb die Publikation gefordert, damit gewährleistet ist, dass die getroffene Regelung jedem, den es angeht, bekannt werden kann (BVerfGE 40, 237, 252 f.). Diesem verfassungsrechtlichen Gebot trägt die Gemeinfreiheit von Gesetzen und anderen amtlichen Werken gemäß § 5 UrhG Rechnung.

Infolge des gemäß § 5 Abs. 3 UrhGE erweiterten Urheberschutzes wären jedoch künftig auch allgemein verbindliche private Normwerke mit rechtssatzähnlichem bzw. -ergänzendem Charakter lizenzpflichtig, und die von Verfassungs wegen gebotene freie Zugänglichkeit derartiger Normwerke würde durch die ausschließliche Verfügungsbefugnis der Rechteinhaber eingeschränkt.

Neben der verfassungsrechtlichen Problematik stellt sich hier zudem die Frage, ob die Bundesregierung die aus dem erweiterten urheberrechtlichen Schutz sich ergebenden ökonomischen Folgen – erhebliche Lizenzerwerbskosten insbesondere für mittelständisch geprägte Branchen – richtig einschätzt und wie eine solche Abwälzung staatlicher Normsetzungskosten auf die privaten Normadressaten zu beurteilen ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Was hat die Bundesregierung veranlasst, im Rahmen des Entwurfs eines „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ auch § 5 UrhG in dem oben bezeichneten Sinne zu ergänzen?

2

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass die geplante Änderung des § 5 UrhG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der freien Zugänglichkeit verbindlicher Regelwerke rechtsstaatlichen Bedenken begegnet?

3

Wenn nein, aus welchen Gründen?

4

Hat die Bundesregierung diejenigen Kreise, die von einer solchen Änderung des § 5 UrhG besonders betroffen wären (z. B. Architekten und andere Gruppen aus der Bauwirtschaft) vor ihrer Entscheidung zu einer Änderung des § 5 UrhG gehört?

5

Wenn nein, weswegen hat die Bundesregierung diesbezüglich eine Anhörung nicht für erforderlich gehalten?

6

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass § 5 Abs. 3 UrhGE den privaten Normadressaten, insbesondere in mittelständisch geprägten Wirtschaftsbereichen (Bauwirtschaft etc.), ungerechtfertigte zusätzliche Kosten aufbürden würde?

7

Wenn nein, aus welchen Gründen?

8

Falls ja, was veranlasst die Bundesregierung, gleichwohl diese Änderung von § 5 UrhG zu befürworten, und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine solche Privatisierung von Normsetzungskosten für verfassungsrechtlich unbedenklich?

Berlin, den 18. Dezember 2002

Rainer Funke Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Daniel Bahr (Münster) Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Dr. Karlheinz Guttmacher Klaus Haupt Ulrich Heinrich Dr. Werner Hoyer Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Ina Lenke Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Eberhard Otto (Godern) Detlef Parr Gisela Piltz Dr. Hermann Otto Solms Dr. Max Stadler Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen