Fehlerhafte Berechnungspraxis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei der Vergleichsrente nach § 307b SGB VI
der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Werner Hoyer, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte in der ehemaligen DDR, deren Renten vor dem 1. Januar 1992 begonnen haben und die mit der Neufassung der Vorschrift des § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 2. August 2001 einen Anspruch auf eine „20-Jahreszeitraum-Vergleichsberechnung“ haben, sind in einer Vielzahl von Fällen falsch berechnet worden.
Bei der Umsetzung der Vergleichsberechnung hat der Gesetzgeber darauf gedrungen, dass für rd. 280 000 Rentenfälle eine maschinelle Bescheiderteilung angewandt wird, um zu gewährleisten, dass mögliche Rentenverbesserungen aus der Vergleichsberechnung den bereits älteren Rentenbeziehern zeitnah zugute kommen können. Dies erforderte nach Darstellung der BfA einen Rückgriff auf die maschinell gespeicherten Entgelte, die bereits der nach dem SGB VI zu berechnenden Rente zugrunde gelegt worden sind. Dabei werden Anwartschaften von Versicherten, die ihre tatsächlichen Verdienste oberhalb der individuellen Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB VI bis zu dem pauschalen Wert des 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes geltend machen können, nicht berücksichtigt. Die BfA nimmt nur bei einem eingelegten Widerspruch der betroffenen Rentner eine korrekte Neufeststellung der Vergleichsrente vor.
Da die maschinelle Bescheiderteilung gesetzlich vorgegeben ist, liegt nach Auffassung der Bundesregierung kein systematischer Fehler der BfA vor. Nach Auskunft der Bundesregierung sind der BfA andere Daten auch nicht bekannt, so dass die BfA nur im Zusammenwirken mit den Versicherten in der Lage sei, die Neuberechnung der Vergleichsrente mit den tatsächlichen Entgelten durchzuführen (siehe Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Marion Caspers-Merk, vom 3. Februar 2003 auf die schriftlichen Fragen 62 und 63 des Abgeordneten Klaus Haupt auf Bundestagsdrucksache 15/414).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
In wie vielen Fällen ist gegen Rentenbescheide der BfA, die aufgrund des § 307b SGB VI berechnet worden sind, Widerspruch eingelegt worden?
In wie vielen Fällen ist der eingelegte Widerspruch gegen die Berechnung der Rentenanwartschaften nach § 307b SGB VI von der BfA positiv beschieden worden?
In wie vielen Fällen sind Rentner, die Widerspruch gegen die Berechnung der Rentenanwartschaften nach § 307b SGB VI eingelegt haben, von der BfA aufgefordert worden, Daten zur Neuberechnung der Anwartschaften an die BfA zu übermitteln?
Seit wann ist innerhalb der BfA bekannt, dass es bei der Neuberechnung der Rentenanwartschaften für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte aufgrund der verwendeten Daten zu Falschberechnungen kommen kann?
Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei der Neuberechnung der Rentenanwartschaften für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte aufgrund der verwendeten Daten zu Falschberechnungen kommen kann?
Seit wann ist dem Bundesversicherungsamt bekannt, dass es bei der Neuberechnung der Rentenanwartschaften für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte aufgrund der verwendeten Daten zu Falschberechnungen kommen kann?
Warum weist die BfA in ihren Bescheiden nicht auf den Umstand hin, dass es bei der Neuberechnung der Rentenanwartschaften nach § 307b SGB VI für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte aufgrund der verwendeten Daten zu Falschberechnungen kommen kann?
Hält die Bundesregierung das unterlassene Hinweisen in den Rentenbescheiden nach § 307b SGB VI auf mögliche Falschberechnungen der Rentenanwartschaften für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte aufgrund der verwendeten Daten für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln?
Welche Interessenverbände der Betroffenen sind gemeint, auf die die Bundesregierung in ihrer Beantwortung auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Klaus Haupt (Bundestagsdrucksache 15/414) verweist, die „in Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Betroffenen die BfA auf diese Zusammenhänge hingewiesen“ habe?
Wann erfolgte der in Frage 9 beschriebene Hinweis an die „Interessenverbände der Betroffenen“?
In welchem Rahmen und in welcher Form erfolgte der in Frage 9 beschriebene Hinweis an die „Interessenverbände der Betroffenen“?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die BfA bei Einlegung eines Widerspruches eine Neuberechnung der Rentenanwartschaften aufgrund der tatsächlichen Entgelte vornimmt, ohne von dem widersprechenden Betroffenen die Daten zur Neuberechnung anzufordern, obwohl die Bundesregierung in ihrer schriftlichen Antwort vom 3. Februar 2003 auf die Fragen 62 und 63 des Abgeordneten Klaus Haupt (Bundestagsdrucksache 15/414) erklärt hat, dass der BfA Entgeltbestandteile oberhalb der individuellen Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB VI nicht bekannt seien und diese daher nur im Zusammenwirken mit den Versicherten festgestellt werden könnten?
Wie erklärt sich die Bundesregierung Aussagen von Seiten der BfA (Pressesprecher der BfA Rainer Helbing in der MDR-Fernsehsendung „UMSCHAU“ am 21. Januar 2003), dass die BfA über die zur korrekten Berechnung der Anwartschaften benötigten Datensätze sehr wohl verfügt, diese jedoch nicht zur Berechnung der Anwartschaften nach § 307b SGB VI herangezogen wurden?
Hält die Bundesregierung im Falle der Bestätigung, dass die BfA über die notwendigen Datensätze zur korrekten Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b SGB VI verfügt, ihre Aussage in der Antwort auf die schriftliche Frage 63 des Abgeordneten Klaus Haupt (Bundestagsdrucksache 15/414) aufrecht, dass der BfA keine Daten über Entgeltbestandteile oberhalb der individuellen Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB VI bekannt sind und die BfA nur im Zusammenwirken mit den Versicherten in der Lage ist, eine Vergleichsrente mit den tatsächlichen Entgelten durchzuführen?
Hält die Bundesregierung im Falle der Bestätigung, dass die BfA über die notwendigen Datensätze zur korrekten Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b SGB VI verfügt, ihre Aussage in der Antwort auf die schriftliche Frage 63 des Abgeordneten Klaus Haupt (Bundestagsdrucksche 15/414) aufrecht, dass hier kein systematisches fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliegt?
Sollte die Bundesregierung in Beantwortung der Frage 15 ein systematisches fehlerhaftes Verwaltungshandeln seitens der BfA bejahen, welche Schritte wird dann die Bundesregierung gemäß den §§ 87ff. SGB IV einleiten?