Angleichungsmöglichkeit des deutschen Geschmacksmusterschutzes an die Regelungen zum EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster
der Abgeordneten Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Zur Umsetzung der EG-Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen plant die Bundesregierung eine Reform des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) und hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Seit Anfang letzten Jahres existiert auch eine EG-Verordnung (VO Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001), die den Geschmacksmusterschutz auf gemeinschaftlicher Ebene regelt. Diese Verordnung enthält in Artikel 110 eine Ausnahmeregelung, wonach kein Geschmacksmusterschutz für Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses besteht, die die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses ermöglichen und ihm sein ursprüngliches Erscheinungsbild wieder verleihen. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es – vor allem im Bereich des Automobilmarktes – auch anderen als den Automobilherstellern die Produktion und den Vertrieb von Ersatzteilen. Der Entwurf der Bundesregierung sieht eine solche Ausnahmeregelung für Ersatzteile bisher nicht vor und weicht damit vom EU- Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz ab.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist im jetzigen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens eine Ausnahmeregelung enthalten für solche Bauelemente, die der Reparatur – etwa eines Automobils – dienen sollen?
Wenn nicht, worin liegt der Grund für den Verzicht auf eine solche Ausnahmeregelung?
Wenn nicht, warum nutzt die Bundesregierung die Möglichkeit einer Harmonisierung des deutschen Rechts mit der erwähnten EU-Verordnung nicht?
Wenn nicht, warum befürchtet die Bundesregierung keine faktische Monopolstellung der Automobilindustrie im Bereich des Ersatzteilemarktes und die sich daraus ergebenden negativen Folgen für den Markt?
Was tut sie, um ein solches Monopol gegebenenfalls zu verhindern?
Warum widerspricht nach Meinung der Bundesregierung das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung nicht dem Geist und Regelungszweck der von der EU-Kommission zum 1. Oktober 2002 neu gefassten Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die die Trennung von Vertrieb und Service erlaubt, die Position der freien Werkstätten fördert und damit den Automobilmarkt liberalisiert?