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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Haushaltsnahe Mini-Jobs (G-SIG: 15010096)

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beschäftigung in Privathaushalten, Verwaltungsaufwand, Tagesmütter als haushaltsnahe Beschäftigung, handwerkliche Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen u.a.m.

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

03.02.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/33315. 01. 2003

Haushaltsnahe Mini-Jobs

der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Dr. Christian Eberl, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das im Deutschen Bundestag auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hin beschlossene „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ schafft unter anderem Regelungen für so genannte geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten. Gegenüber den sonstigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, deren Entgeltgrenze allgemein auf 400 Euro monatlich angehoben wird, gelten für diese haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse abweichende Regelungen: Der Arbeitgeber zahlt für haushaltsnahe Mini-Jobs Pauschalabgaben in Höhe von 12 %, davon je 5 % für Rentenversicherung und Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer (inkl. Kirchensteuer und Solidarzuschlag). Bei den sonstigen geringfügigen Beschäftigungen, zu denen bisher auch diejenigen in Privathaushalten zählten, gilt dagegen eine künftig höhere pauschale Abgabe von 25 %. Der Arbeitgeber im privaten Haushalt meldet seine/n Beschäftigten in einem so genannten Haushaltsscheckverfahren an. Die Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle für die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zieht diese per Lastschriftverfahren ein. Wer einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigt, kann 10 % seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 % seiner Aufwendungen, maximal jedoch 2 400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20 %, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen. Ziel der Neuregelung soll vor allem die Bewältigung des Problems der – gerade in Privathaushalten nach Schätzungen sehr hohen – illegalen Beschäftigung sein. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass das Gesetz Anreize bieten wird, haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Schattenwirtschaft herauszuholen. Die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten und ihr Verhältnis zu den sonstigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind kompliziert, schwer verständlich und lassen viele Fragen offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie begründet die Bundesregierung die fortdauernde Ungleichbehandlung von Privathaushalten als Arbeitgeber, dadurch, dass keine angemessene steuerliche Absetzbarkeit der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme einer regulären Beschäftigung stehenden Ausgaben des privaten Arbeitgebers für Arbeitsplätze im Privathaushalt vorgesehen ist?

2

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die ungleiche steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitgebers für im Privathaushalt Beschäftigte mit und ohne Sozialversicherungspflicht, da doch in beiden Fällen ein legales Arbeitsverhältnis vorliegt, für das (pauschal) Sozialabgaben und Steuern entrichtet werden?

3

Welche Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Anwendung für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die für ein ganz oder teilweise der Kinderbetreuung dienendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt oder eine ganz oder teilweise der Kinderbetreuung dienende haushaltsnahe Dienstleistung aufgewendet werden?

4

Sind vom Arbeitgeber für haushaltsnahe Minijobs stets die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten, bzw. in welchen Fällen (beispielsweise bei ausschließlicher Kinderbetreuungs-Tätigkeit im Angestelltenverhältnis) ist dies nicht der Fall?

5

Werden über das Anmeldeverfahren für haushaltsnahe Beschäftigungen bis 400 Euro monatlich per Haushaltscheck und die sich daraus ergebenden Einzugsverfahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Melde- und Abgabe-/Zahlungspflichten erfüllt, und wenn nicht, welche weiteren Maßnahmen sind ggf. durch wen zu ergreifen?

6

In welcher für die Bürgerinnen und Bürger transparenten und verständlichen Form und zu welchem Zeitpunkt sollen die Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten bekannt gemacht und alle notwendigen Formulare und dergleichen zur Verfügung gestellt werden?

7

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand bei der Bundesknappschaft als Einzugsstelle und bei den weiteren mit der Vereinnahmung der aufzuteilenden Pauschalabgaben betrauten Stellen für die Verfahren im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Beschäftigungen?

8

Welche Mehreinnahmen schätzt die Bundesregierung aufgrund der Pauschalabgaben für erwartete zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten?

9

Welche Mindereinnahmen erwartet die Bundesregierung aufgrund der Umstellung bisheriger 325-Euro-Jobs in Privathaushalten auf die neuen Regelungen mit verminderter Pauschalabgabe?

10

Werden bestehende 325-Euro-Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten automatisch oder auf Wunsch von Arbeitgebern und Beschäftigten von den zuständigen öffentlichen Stellen in die neuen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse überführt werden, oder wird eine Ab- und Neuanmeldung notwendig sein?

11

Erachtet es die Bundesregierung als bürokratische Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn ein/e geringfügig Beschäftigte/r, die/der bislang auf 325-Euro-Basis beschäftigt war und dafür sowohl im Privathaushalt wie auch in dem Privathaus angeschlossenen geschäftlichen Räumen des Arbeitgebers Dienstleistungen erbracht hat, künftig für Tätigkeiten im gleichbleibenden Umfang zweifach angemeldet werden muss, um die günstigere Abgabenpauschale von 12 % für den Anteil der im Privathaushalt erbrachten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen?

12

Gilt es sowohl für eine Tagesmutter als auch für alle Auftraggeber einer Tagesmutter als haushaltsnahe Beschäftigung, wenn eine Tagesmutter in ihrer Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder verschiedener Auftraggeber bis zu einem Höchsteinkommen von 400 Euro pro Monat betreut?

13

Fällt auch die Betreuung mehrerer Kinder verschiedener Eltern in der Privatwohnung von einem der Auftraggeber für alle Arbeitgeber unter die Definition haushaltsnaher Beschäftigung?

14

In welchem Verhältnis stehen Beitrag und Leistungsansprüche an die Sozialversicherung bei einer pauschalisierten Beitragspflicht von je 5 % des Arbeitsentgelts zu Renten- und Krankenversicherung?

15

Wer haftet, wenn die oder der im Rahmen eines 400-Euro-Jobs Beschäftigte dem Arbeitgeber gegenüber weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht angibt?

16

Warum untersagt der Gesetzgeber bei 400-Euro-Beschäftigungen im Privathaushalt die Betriebsprüfung, während sonstige geringfügige Beschäftigungen überprüfbar bleiben?

17

Fällt auch die Erledigung von Einkäufen und Botengängen sowie die Begleitung von Kindern, Alten und Pflegebedürftigen außerhalb der Wohnung unter die Definition haushaltsnaher Beschäftigung in privaten Haushalten?

18

Gilt diese Einbeziehung unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen auch für die Versorgung von nicht gewerblich genutzten Haus- und Kleintieren in privaten Haushalten?

19

Gilt, wie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, in der 11. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. November 2002 angeführt, auch „das Anstreichen der Haustüren von innen und außen“ als haushaltsnahe Dienstleistung (Plenarprotokoll 15/11, S. 685 D), und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sind weitere handwerkliche Tätigkeiten im und am privaten Haus des Arbeitgebers dazu zu rechnen?

Berlin, den 15. Januar 2003

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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