Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Dr. Heinrich L. Kolb und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Art, Form und Maß der Hilfe richten sich dabei nach den besonderen Verhältnissen im Ausland (§ 119 Abs. 4 BSHG). Diese Regelungen sind jüngst aufgrund von Pressemeldungen über eine Entscheidung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. August zur Zahlung von Sozialhilfe an einen in den USA lebenden Deutschen in die öffentliche Diskussion geraten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen in den vergangenen Jahren gemäß § 119 BSHG Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gezahlt wurde und in welcher Höhe sich die jährlichen Gesamtausgaben hierfür beliefen?
Sollte aus Sicht der Bundesregierung an der Formulierung „in besonderen Notfällen“ als Anspruchsvoraussetzung zur Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 1 BSHG angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre festgehalten werden?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung bereits vor den aktuellen Pressemeldungen unter anderem von Sozialhilfeträgern auf die Notwendigkeit der Überprüfung der gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland hingewiesen wurde und wenn ja, warum hat diese Prüfung bislang nicht statt gefunden?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, Hilfen für Deutsche im Ausland im Bundessozialhilfegesetz zu reduzieren bzw. zu streichen und eventuell stattdessen angemessene Regelungen zur Hilfe im Ausland im Konsulargesetz zu verankern?
Wann wird die Bundesregierung den in mehreren Interviews am 19. August 2003 geäußerten Worten der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulla Schmidt, Taten folgen lassen und dem Deutschen Bundestag gesetzliche Änderungen vorschlagen?