Fortentwicklung des ehelichen Güterrechts
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Gisela Piltz, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion FDP
Vorbemerkung
Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland hat das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Familienrecht zum Teil tief greifende Veränderungen erfahren. So folgten etwa auf das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 das Nichtehelichkeitsgesetz von 1969, das Sorgerechtsgesetz von 1979 und in der 13. Wahlperiode die Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1997 sowie das Kinderunterhaltsgesetz, das Eheschließungsgesetz und das Betreuungsrechtsänderungsgesetz im Jahre 1998.
Diese Novellierungen waren nicht zuletzt das Ergebnis einer gesellschaftlichen Entwicklung, die vom Wandel des Familienbildes und – damit verbunden – des Verhältnisses von Mann und Frau in- und außerhalb einer ehelichen Beziehung geprägt ist. Die familien- und höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Entwicklung stets aufmerksam begleitet.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der §§ 1360, 1360a BGB (Bundestagsdrucksache 15/403) hat die Bundesregierung die Frage aufgeworfen, ob nicht eine Sicherstellung der durch den Gesetzentwurf angestrebten „Teilhabe“ auch des haushaltsführenden Ehegatten „an den wirtschaftlichen Errungenschaften der ehelichen Gemeinschaft“ eine Fortentwicklung des ehelichen Güterrechts wünschenswert erscheinen ließe, die eine solche „Teilhabe“ dann auch dinglich absicherte. Die Zugewinngemeinschaft sei in der Konsequenz des Vorschlags des Bundesrates als gesetzlicher Güterstand zu überdenken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche konkreten Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung zu einer Novellierung des ehelichen Güterrechts?
Inwieweit prüft die Bundesregierung, ob der gesetzliche eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu einer Teilhabe- oder angepassten Errungenschaftsgemeinschaft fortentwickelt werden sollte?
Welche Regelungen existieren – vergleichbar dem gesetzlichen ehelichen Güterstand des BGB – in den anderen EU-Staaten und den USA?
Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den jeweiligen Ländern der Europäischen Union Reformvorhaben hinsichtlich der dort geltenden Regelungen zum ehelichen Güterstand, und wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, den Standesbeamten zu verpflichten, Ehepaare generell auf die Ausgestaltung des ehelichen Güterrechts hinzuweisen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf eine Harmonisierung des ehelichen Güterrechts in der EU vor?
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zu einer Vereinheitlichung des ehelichen Güterrechts innerhalb der EU entwickelt?
Inwieweit bedarf im zusammenwachsenden Europa das Internationale Privatrecht (Artikel 14 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)) im Hinblick auf ein einheitliches Familienrecht, insbesondere im Bereich des ehelichen Güterrechts, einer Überarbeitung?