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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Kennzeichnungspflicht bei Fermentationsprodukten von gentechnisch veränderten Mikroorganismen (G-SIG: 15011003)

Sachstand zur Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Lebens- und Futtermitteln sowie in Zusatzstoffen, gentechnisch verändertes Labferment Chymosin in der Käseproduktion, Vitaminzusätze in Futtermitteln, Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel auf GVO-Basis, Import von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Datum

22.06.2004

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 15/324626. 05. 2004

Kennzeichnungspflicht bei Fermentationsprodukten von gentechnisch veränderten Mikroorganismen

der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Rainer Funke, Klaus Haupt, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit dem 18. April 2004 müssen in der EU Lebensmittel als genetisch verändert gekennzeichnet werden, die nach dem 18. April produziert wurden und aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt wurden. Für zufällige Beimengungen besteht ein Schwellenwert von 0,9 %. Das Gentechnikdurchführungsgesetz bestimmt den Strafrahmen, mit dem Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht geahndet werden. Dieser Strafrahmen ist mit der Androhung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und 50 000 Euro Strafgeld gegenüber dem des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, das die Kennzeichnungspflicht bei den übrigen Lebensmitteln regelt, wie z. B. Angaben über den Gehalt des Suchtmittels Alkohol, deutlich verschärft. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel bestimmt im Abwägungspunkt 16: ,Diese Verordnung sollte Lebensmittel und Futtermittel abdecken, die „aus“ einem GVO, jedoch nicht solche, die „mit“ einem GVO hergestellt sind. Entscheidend dabei ist, ob das Lebensmittel oder Futtermittel einen aus dem genetisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält. …‘ Es ist in der EU und in Deutschland sehr umstritten, wie dieser Sachverhalt zu bewerten ist. Dies bedeutet für die Unternehmen in Deutschland eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fest steht dagegen, dass tierische Produkte nicht gekennzeichnet werden müssen. Der Abwägungspunkt 16 stellt heraus, dass „Produkte, welche aus Tieren gewonnen worden sind, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden oder mit genetisch veränderten Arzneimitteln behandelt wurden“, nicht gekennzeichnet werden müssen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

In welchem Umfang und seit wann werden in Deutschland Zusatzstoffe wie Vitamine, Aromastoffe, Enzyme, etc., die mit genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, in der Lebens- und Futtermittelproduktion verwendet?

2

Gibt es Zusatzstoffe, die inzwischen überwiegend mit genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, und wenn ja, welche?

3

Welche genetisch veränderten Mikroorganismen sind für die Produktion von Zusatzstoffen für die Lebens- und Futtermittelproduktion zugelassen?

4

Gibt es bei den Zusatzstoffen Unterschiede zwischen denen, die mit genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, und denen, die mit den herkömmlichen Methoden hergestellt wurden, und wenn ja, welche?

5

In welchem Umfang wird in der EU/in Deutschland bei der Käseproduktion Chymosin, das mit genetisch veränderten Mikroorganismen produziert wurde, als Alternative zum herkömmlich produzierten Labferment verwendet?

6

Mit welchem herkömmlichen Verfahren wird Labferment produziert und welche Hygiene- und Gesundheitsrisiken bestehen?

7

Trifft es zu, dass durch das Verbot der Verfütterung von Tiermehlen an Schweine und Geflügel, für deren artgerechte Fütterung tierisches Eiweiß erforderlich ist, der vermehrte Zusatz von Vitaminen zum Tierfutter erforderlich wurde, und wenn ja, welche Vitamine müssen ergänzt werden?

8

In welcher Weise müssen Arzneimittel, die fermentativ mit genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, gekennzeichnet werden?

9

Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Kennzeichnung von Zutaten als genetisch verändert einfordert, die fermentativ „mit“ einem GVO hergestellt wurden, obwohl dies dem Abwägungspunkt 16 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 widerspricht, und wenn ja, mit welcher Begründung?

10

Wie wird der Abwägungsgrund 16 der oben genannten Verordnung von der EU-Kommission interpretiert?

11

Wird die Bundesregierung sich gegebenenfalls der Meinung der EU-Kommission anschließen oder beharrt sie auf ihrer Rechtsmeinung?

12

Verlangt die Bundesregierung bei Importen von Lebens- und Futtermitteln, die Zutaten enthalten, die mit genetisch veränderten Mikroorganismen, hergestellt wurden, ebenfalls eine Kennzeichnung sowie die Zulassung der bei der Produktion verwendeten Mikroorganismen, und wenn ja, wie soll dies durchgesetzt werden?

13

Warum sollten Zusatzstoffe als genetisch verändert gekennzeichnet werden, obwohl nur der Mikroorganismus, mit dem der Zusatzstoff hergestellt wurde und der im Produkt selbst nicht erhalten ist, genetisch verändert ist?

14

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass dies eine Irreführung ist?

Berlin, den 26. Mai 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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