Mobilität für gebrechliche Menschen ohne PKW-Führerschein
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) zum „motorisierten Krankenfahrstuhl“ (§ 4) erlaubte es körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen, Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, maximal 300 kg Leergewicht und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h führerscheinfrei zu benutzen.
Nach Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 7. August 2002 (BGBl. 2002 I S. 3267) sind fahrerlaubnisfreie Krankenfahrstühle weitaus enger definiert: als Krankenfahrstühle gelten nur noch Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, nur einem Sitzplatz und Elektromotor.
Mit der Änderung der FeV vom 7. August 2002 entfällt ebenfalls die Übergangsregelung nach § 76, die fahrerlaubnisfreie Krankenfahrstühle mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit zuließ, wenn diese vor dem 30. Juni 1999 erstmals in Verkehr gekommen sind.
Als Alternative zu der sehr eingeschränkten Mobilität eines einsitzigen Fahrzeugs mit 15 km/h Höchstgeschwindigkeit bleibt lediglich der vollwertige PKW mit Führerscheinklasse B.
Gebrechliche Menschen, die der reguläre motorisierte Individualverkehr in finanzieller, geistiger oder körperlicher Hinsicht überfordert, verfügen aber oft noch über ausreichende Fähigkeiten und Mittel, mit schwächer motorisierten, kleineren Fahrzeugen umzugehen.
Viele der Betroffenen besitzen jedoch keinen Führerschein der Klasse B.
Unklar ist, ob die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG erlaubt, für drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Unterklasse B1 einen besonderen Führerschein der Klasse A oder A1 auszustellen, und so die Lücke zwischen stark eingeschränktem Krankenfahrstuhl und vollwertigem PKW zu schließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist nach Ansicht der Bundesregierung auf Basis der gegenwärtigen Rechtslage sichergestellt, dass für gebrechliche Menschen eine geeignete und zumutbare Individualmobilität gewährleistet ist?
Welche Individualverkehrsmittel hält die Bundesregierung für Menschen geeignet, die der Führerschein der Klasse B überfordert?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die EU-Richtlinie lasse eine Führerscheinklasse für drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge unterhalb der Führerscheinklasse B zu?
Wenn ja, hat die Bundesregierung die Absicht, für drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge einen Führerschein unterhalb der Klasse B einzuführen?
Wie viele Menschen haben die Krankenfahrstuhlregelung alten Rechts, Übergangs- oder Besitzstandswahrungsregelungen genutzt, um schwachmotorisierte Kraftfahrzeuge ohne den Führerschein der Klasse B zu betreiben?