Fortbestand der Landwirtschaftsklausel vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Angelika Brunkhorst, Hans-Michael Goldmann, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Europäische Gemeinschaft hat die Vogelschutzrichtlinie zum Schutz bestimmter wildlebender Vogelarten im Jahr 1979 und die Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zum Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Jahr 1992 beschlossen. „NATURA 2000“ ist das zusammenhängende Netz besonderer europäischer Schutzgebiete, die nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie oder nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden. Mit diesem Netz „NATURA 2000“ werden die natürlichen Lebensräume und gefährdeten wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedsländern der EU erhalten und geschützt.
Die Europäische Kommission hat am 28. Februar 2003 eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 des EG-Vertrags gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht. Die EU-Kommission hat die Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsche Gesetze in 6 Punkten gerügt. Die Rügen 1, 3 und 4 betreffen das Bundesnaturschutzgesetz, die Rüge 2 betrifft das Immissionsschutzrecht, die Rüge 5 die Pflanzenschutzmittelgesetzgebung und die Rüge 6 die Vorschriften für das Fischereiwesen. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland in allen 6 Punkten gegen ihre Verpflichtung aus dem Artikel 6 Abs. 3 und 4 sowie die Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie verstoßen habe.
Bereits am 10. April 2000 hatte die EU-Kommission in einem Mahnschreiben die Bundesregierung aufgefordert, sich zur Umsetzung der oben angegebenen Artikel zu äußern. In der Antwort auf die Erwiderung der Bundesregierung stellte die EU-Kommission am 25. Juli 2001 fest, dass die Bundesregierung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Umsetzung der FFH- Richtlinie zu gewährleisten. Die Bundesregierung wies die Vorwürfe am 21. November 2001 zurück. Am 28. Februar 2003 erfolgte dann die Klage der EU- Kommission.
Um die Sicherung der in „NATURA 2000“ ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete zu gewährleisten, werden diese durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Schutz gestellt, oder sie werden durch andere Formen rechtlich gesichert (z. B. öffentliche Trägerschaft oder vertragliche Vereinbarungen).
Schon nach den geltenden gesetzlichen Regelungen kann die Ausweisung eines Gebietes als FFH- oder Vogelschutzgebiet für die Eigentümer teilweise erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben. Der EuGH fordert mit seiner Entscheidung, dass die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geltende Landwirtschaftsklausel nicht in den besonderen Schutzgebieten des Netzes „NATURA 2000“ gelten solle. Die Landwirtschaftsklausel bestimmt, dass die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist. Das Urteil des EuGH bedeutet, dass in Zukunft jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen einer strengen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten, um zu überprüfen, ob die geplanten Maßnahmen die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des jeweiligen Gebietes gefährden könnten. Die generelle Befreiung der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung von der Überprüfung der Verträglichkeit wird somit aufgehoben. Der EuGH strebt vielmehr die Prüfung im Einzelfall an. Insbesondere ist jegliche auch unabsichtliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten verboten.
Eine Umsetzung dieses EuGH-Urteils in das Bundesnaturschutzgesetz kann insbesondere für die Forstwirtschaft existenzbedrohende Folgen haben. Vor jeder forstwirtschaftlichen Maßnahme müsste geprüft werden, ob nach der FFH- Richtlinie geschützte Arten oder Lebensräume durch die Maßnahme erheblich beeinträchtigt werden könnten (Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte). Selbst wenn im Rahmen der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung versehentlich erhebliche Beeinträchtigungen entstehen, ist dies ein Verstoß gegen die strengen Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie bewertet die Bundesregierung das oben genannte EuGH-Urteil?
Ist nach Einschätzung der Bundesregierung durch das EuGH-Urteil eine Novellierung der gerügten nationalen Gesetze erforderlich, und plant die Bundesregierung eine Novellierung der kritisierten Gesetze?
Wenn nein, warum nicht?
In welchem Zeitrahmen muss gegebenenfalls die Umsetzung des Urteils erfolgen, um Zwangszahlungen zu vermeiden?
Trifft nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass die Landwirtschaftsklausel des Bundesnaturschutzgesetzes bei einer Novellierung differenzierter gefasst werden muss, um den Forderungen des EuGH-Urteils zu entsprechen?
Trifft es zu, dass die Landwirtschaftsklausel des Bundesnaturschutzgesetzes bereits in verschiedenen Verfahren von der EU-Kommission kritisiert worden ist, und wenn ja, in welchen?
Trifft es zu, dass es keine Möglichkeit gibt, mit juristischen Mitteln gegen das Urteil vorzugehen, und wenn ja, sieht die Bundesregierung Möglichkeiten für politische Maßnahmen ?
Wenn ja, welche sind das gegebenenfalls und wie bewertet die Bundesregierung die Erfolgsaussichten?
In welcher Weise hat die Bundesregierung die nun erfolgte Verurteilung zu vermeiden gesucht?
Welche Defizite bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung bei der gegenwärtigen Praxis der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie hinsichtlich des Erreichens der Schutzziele und für die Durchsetzung des Verschlechterungsverbots der FFH-Richtlinie?
Welche konkreten Beispiele sind der Bundesregierung bekannt, die belegen, dass das gegenwärtige nationale rechtliche Instrumentarium nicht ausreichend ist, um die Ziele der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie umzusetzen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen des vom EuGH am 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-98/03 gefällten Urteils insbesondere für die nachhaltig betriebene Land- und Forstwirtschaft in Deutschland in den ausgewiesenen FFH-Gebieten ein?
Welche zusätzlichen Maßnahmen werden durch dieses Urteil in ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten für die Durchführung einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erforderlich?
Bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung Möglichkeiten durch Verwendung der in den Ländern vorliegenden Daten der Biotopkartierung eine effektive Umsetzung der Forderungen des Urteils ohne erheblichen bürokratischen Aufwand zu gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?
Gibt es Schätzungen darüber, wie hoch die zusätzlichen Kosten sein werden, die dem Privat- und Kommunalwald durch dieses Urteil entstehen?
Gibt es Überlegungen, wie für die aus diesem Urteil resultierenden Erschwernisse und Ausfälle einer nachhaltig betriebenen Forstwirtschaft in Deutschland Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden und aus welchen Finanzmitteln sie erfolgen könnten?
Hält die Bundesregierung die im europäischen Ausland (Großbritannien, Niederlande, Schweden) gefundenen Lösungen für die Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 Buchstabe d der FFH-Richtlinie übertragbar auf die deutschen Verhältnisse, und wenn ja, welche der Lösungen würden für den Schutz der im Wald lebenden Arten bevorzugt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Chancen, im Zuge der Erstellung der Durchführungsverordnung eine Formulierung zu finden, mit der festgelegt wird, dass eine nachhaltig betriebene Forstwirtschaft in Deutschland kein Projekt entsprechend der Definition der FFH-Richtlinie darstellt?
Hat das Urteil Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft außerhalb von ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten, und wenn ja, welche und mit welcher Begründung?
In welcher Weise wird die Bundesregierung bei der Umsetzung des EuGH- Urteils die noch laufenden Diskussionen über die zukünftigen Gesetzgebungskompetenzen (Föderalismusdebatte) berücksichtigen?
Strebt die Bundesregierung im Zuge der Erstellung des Umweltgesetzbuches eine Harmonisierung des deutschen und europäischen Umweltrechts an?