Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Untersuchungshaft für Jugendliche auf den Prüfstand
der Abgeordneten Jörg van Essen, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach § 72 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i. V. m. §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) auch gegen Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nach den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit von 1985 („Beijing-Regeln“) soll die Jugendgerichtsbarkeit das Wohl der Jugendlichen in den Vordergrund stellen, gleichzeitig aber auch gewährleisten, dass die Reaktionen gegen jugendliche Täter im Hinblick auf die Umstände des Täters wie auch der Tat stets verhältnismäßig sind. Daraus ergibt sich auch der Leitgedanke, dass der Freiheitsentzug nur wegen schwerer Gewaltverbrechen gegen Personen oder mehrfach wiederholter anderer schwerer Straftaten zulässig sein soll.
Hinsichtlich einer Verhängung von Untersuchungshaft für Jugendliche ist das Problembewusstsein stark gewachsen. Der Vollzug von Untersuchungshaft bei Jugendlichen kann in besonderem Maße zu psychischen Beeinträchtigungen und negativen Auswirkungen im Sozial-, Ausbildungs- und Arbeitsbereich führen.
In den meisten Fällen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr für die Anordnung der Untersuchungshaft genutzt; in der Praxis deutet sich an, dass dieser Haftgrund zweckentfremdet wird, um die Untersuchungshaft zu erzieherischen Zwecken zu nutzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Jugendliche sich in Deutschland seit dem Jahr 2000 in der Untersuchungshaft befinden bzw. befanden?
a) Wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, für welche Zeiträume sich diese Jugendlichen in der Untersuchungshaft befunden haben?
b) Wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, welcher Haftgrund jeweils vorgelegen hat und welcher Straftaten sich diese Jugendlichen jeweils verdächtig gemacht haben?
c) Wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Bundesländern und Haftanstalten diese Jugendlichen jeweils untergebracht wurden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bisherige Rechtsgrundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft für Jugendliche verfassungsgemäß ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass zur Anordnung und Regelung der Untersuchungshaft für Jugendliche ein eigenes Gesetz notwendig ist, um für die Jugendlichen eigene Regelungen ohne Heranziehung der Vorschriften der StPO zu haben?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft für Jugendliche gemäß § 72 JGG sowie die geltende Rechtspraxis dem im Jugendstrafrecht verankerten Erziehungsgedanken in angemessener Weise Rechnung trägt?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Nichtanrechnungsmöglichkeit der Untersuchungshaft gemäß § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG hinsichtlich der Nichtanrechnung aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf Wertungsunterschiede mit § 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gestrichen werden sollte?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Alternativen zur Untersuchungshaft für Jugendliche ausgeweitet und gesetzlich im Subsidiaritätsgrundsatz des § 72 Abs. 1 JGG verankert und die Anordnungsmöglichkeiten von der Untersuchungshaft für Jugendliche dadurch begrenzt werden sollten?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf dahin gehend, die Verhängung einer Untersuchungshaft für Jugendliche nach generalpräventiven Erwägungen auszuschließen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Anordnung der Untersuchungshaft für Jugendliche an einen bestimmten Katalog von Straftaten zu knüpfen?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf in Bezug auf § 72 Abs. 5 JGG, um dem Beschleunigungsgebot künftig in der Praxis verstärkt Rechnung zu tragen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vorschrift des § 72 JGG sowie die Haftentscheidungshilfe nach § 72a JGG ausdrücklich auch auf Heranwachsende Anwendung finden sollte?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 93 Abs. 1 JGG sowie § 119 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür bieten, dass das Prinzip der Trennung beim Untersuchungshaft-Vollzug auch in praktischer Hinsicht garantiert wird und eine regelmäßige Anwendung findet?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der Nr. 80 Abs. 2 Untersuchungshaftvollzugsordnung/UVollzO (Arbeitspflichtregelung)?
Sind der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen über die Untersuchungshaft für Jugendliche bekannt?
Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese Untersuchungen?