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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Rechtsgrundlage für so genanntes Massen-DNA-Screening (G-SIG: 15011039)

Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Regelung von Massen-DNA-Screening

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

05.07.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/337416. 06. 2004

Rechtsgrundlage für so genanntes Massen-DNA-Screening

der Abgeordneten Jörg van Essen, Gisela Piltz, Rainer Funke, Dr. Max Stadler, Ernst Burgbacher, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zur Aufklärung von schweren Verbrechen wird oftmals auf die Methode der genetischen Reihenuntersuchung zurückgegriffen, wenn alle anderen Versuche zur Ermittlung des Täters gescheitert sind. Dazu wird meist ein „geographisches Täterprofil“ erstellt, um den Raum einzugrenzen, in dem sich der Täter aufhalten könnte. Immer wieder ist es in spektakulären und medienwirksamen Fällen gelungen, mit Hilfe des genetischen Fingerabdrucks den Täter zu überführen. In anderen Fällen werden jedoch reihenweise Speichelproben genommen, ohne dass der Täter ermittelt werden kann.

Regelmäßig werden bei einem so genannten Massenscreening in großem Umfang auch Daten Unschuldiger erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat 2000 festgestellt, dass erstens die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters in das vom Grundgesetz verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und zweitens dieses Grundrecht nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf (2 BvR 1741/99).

Der Gesetzgeber hat bei der molekulargenetischen Untersuchung gemäß § 81e Strafprozessordnung (StPO) auf einen besonderen Verdachtsgrad verzichtet, da er davon ausging, dass es auch zu Beginn eines Strafverfahrens möglich sein muss, eine molekulargenetische Untersuchung durchzuführen.

Dementsprechend reicht ein bloßer Anfangsverdacht.

Die Teilnahme an einem Massentest ist formal freiwillig. Daher ist bislang auch eine richterliche Anordnung entbehrlich. Die richterliche Anordnung ist erst dann erforderlich, wenn ein Bürger trotz Weigerung zur Abgabe der Speichelprobe gezwungen werden soll. Die Freiwilligkeit erweist sich aber oft als Trugschluss, wenn jemand nicht an der Speichelprobe teilnehmen will. In jüngster Zeit sind Fälle bekannt geworden, in denen Betroffene, die sich geweigert haben, eine Speichelprobe abzugeben, von den zuständigen Staatsanwaltschaften als Verdächtige bzw. als Beschuldigte ins Strafsachenregister eingetragen wurden.

Die Weigerung zur Abgabe einer Speichelprobe führte dabei zur Begründung eines vorher nicht vorhandenen Tatverdachts. Dadurch wird die Unschuldsvermutung umgekehrt. Die von einem Massenscreening Betroffenen müssen ihre Unschuld nachweisen. Faktisch wird dadurch ein Generalverdacht begründet.

Das Landgericht Regensburg hat 2003 in einem solchen Fall entschieden, dass „keine Rechtsgrundlage“ für die überdies „unverhältnismäßige“ Entnahme von Speichelproben gegen den Willen der Betroffenen vorgelegen habe; die Verweigerung eines Gentests begründe keinen hinreichenden „Anfangsverdacht“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vorschriften der StPO eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung von so genannten Massen-DNA-Screenings bieten?

Wenn nein, wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Konkretisierung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von so genannten Massen-DNA-Screenings in den Deutschen Bundestag einbringen?

2

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Anordnung von so genannten Massen-DNA-Screenings auf konkrete Straftaten zu begrenzen und die StPO entsprechend zu ändern?

3

Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie häufig von dem Verfahren des so genannten Massen-DNA-Screenings seit 1998 Gebrauch gemacht wurde und in wie vielen Fällen das Verfahren zur Ermittlung des Täters führte?

4

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die Anordnung eines so genannten Massen-DNA-Screenings eine richterliche Anordnung notwendig ist?

Wenn ja, wird die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren?

Wenn nein, warum nicht?

5

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit der Weigerung eines Bürgers, eine Speichelprobe abzugeben, ein hinreichender Tatverdacht begründet wird?

6

Hält die Bundesregierung so genannte Massen-DNA-Screenings, vor dem Hintergrund, dass dabei regelmäßig in großem Umfang Daten Unschuldiger erhoben werden, mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (2 BvR 1741/99) für vereinbar?

Berlin, den 15. Juni 2004

Jörg van Essen Gisela Piltz Rainer Funke Dr. Max Stadler Ernst Burgbacher Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Helga Daub Ulrike Flach Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Dr. Christel Happach-Kasan Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Michael Kauch Dr. Heinrich L. Kolb Harald Leibrecht Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Eberhard Otto (Godern) Cornelia Pieper Dr. Hermann Otto Solms Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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