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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Behandlung von Tierabfällen in Biogasanlagen (G-SIG: 15011165)

Wirtschaftlicher Druck für Betreiber von Tierkörperbeseitigungsanlagen, gesundheitliches Risiko durch Biogasanlagen, Kategorisierung, energetische Eigenschaften und Ungleichbehandlung tierischer Abfälle, Behandlungsaufwand, Technologien zur energetischen Nutzung organischen Materials, Substitution fossiler Energieträger, Marktchancen, Beitrag zur Tierseuchenbekämpfung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Datum

26.10.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/376622. 09. 2004

Behandlung von Tierabfällen in Biogasanlagen

der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Hans-Michael Goldmann, Birgit Homburger, Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Ulrich Heinrich, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zum 26. Januar 2004 ist das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in Kraft getreten.

Relevant für die Behandlung sowie die Beseitigung bzw. Verwertung von Tierabfällen ist u. a. auch das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG, § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz) in Verbindung mit der die Biomasseverordnung (§ 3 Nr. 9).

Die dem eingangs genannten Gesetz zugehörige Verordnung (EG) 1774/2002 unterscheidet tierischen Abfall in drei Kategorien: Abfälle der Kategorie 1 (vor allem Gewebeteile, die den BSE-Erreger enthalten können) dürfen als „Spezifisches Risikomaterial“ ausschließlich in Tierkörperbeseitigungsanlagen unter Drucksterilisation behandelt und anschließend beseitigt, also nicht verwertet werden. Demgegenüber werden Abfälle der Kategorien 2 und 3 der Verwertung zugeführt, wobei Abfälle der Kategorie 2 vorher in der Regel drucksterilisiert werden müssen. Gegen die Verwertung von behandelten tierischen Abfällen der Kategorie 3 in Biogasanlagen (Erhitzung auf lediglich 70 °C) ohne vorherige Drucksterilisation wird eingewandt, dass für den Menschen risikoreiche Sporen und Bakterien die angewandten Hygienisierungsverfahren überleben und weiterhin über lange Zeiträume vermehrungsfähig bleiben können. Dessen ungeachtet gewinnt die energetische Verwertung dieses Materials in Biogasanlagen zunehmend an Bedeutung, weil dieser Verwertungsweg den Vergütungsregeln nach EEG unterfällt.

Die bestehende Gesetzes- und Verordnungslage verschärft damit den wirtschaftlichen Druck, unter dem Tierkörperbeseitigungsanlagen betrieben werden, da dort nicht nur keine Erlöse erzielt, sondern im Gegenteil die Beseitigung tierischer Abfälle in erheblichem Maße Kosten verursacht, welche in erster Linie die Landwirte über Beiträge zur Tierseuchenkasse und über direkte Beseitigungsentgelte zu tragen haben. Durch die direkte Verbringung von Schlachtabfällen in Biogasanlagen verringert sich der Substratanteil, der den Tierkörperbeseitigungsanlagen zur wirtschaftlichen Auslastung ihrer Anlagen zur Verfügung steht bzw. angedient wird. Das hat bereits zu Kapazitätsabbau und zur Schließung einzelner Anlagen geführt und senkt zudem die Investitionsbereitschaft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie bewertet die Bundesregierung den zunehmenden wirtschaftlichen Druck, unter dem Tierkörperbeseitigungsanlagen betrieben werden, den infolgedessen einsetzenden Kapazitätsabbau und die sinkende Investitionsmöglichkeit eingedenk der Überlegung, dass bei einem möglichen großflächigen Tierseuchenfall keine ausreichenden Kapazitäten an Tierkörperbeseitigungsanlagen mehr zur Verfügung stehen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass von den Restsubstraten der Biogasanlagen ein gesundheitliches Risiko für den Menschen ausgehen könnte, weil diese als Dünger wieder auf die Äcker ausgebracht und damit letztlich wieder in den Nahrungskreislauf eintreten?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass in der Praxis Materialien der Kategorien 2 und 3, beispielsweise Därme und deren Inhalt, kaum trennscharf voneinander unterschieden werden (können)?

4

Trifft es zu, dass derzeit die Schlachtereien selbst bewerten, welches tierische Abfallmaterial sie der Kategorie 2 oder 3 zuordnen (siehe Frage 3) und damit über die Notwendigkeit kostenwirksamer Nachbehandlungsmaßnahmen selbst entscheiden, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Beobachtung, dass in jüngerer Vergangenheit ein deutlicher „Schwund“ an Material der Kategorie 2 und gegenläufig eine Zunahme des Materials der Kategorie 3 zu beobachten sei, welch letzteres von Biogasanlagenbetreibern nachgefragt wird?

6

Welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?

7

Trifft es zu, dass das aus Material der Kategorie 1 nach Behandlung hervorgehende Produkt zum einen steril ist und zum anderen energetische Eigenschaften aufweist, die den energetischen Eigenschaften anderer Arten von Biomasse entsprechen?

8

Wenn nein, worin bestehen maßgebliche Unterschiede, und wenn ja, was spricht gegen eine Verwertung dieses Materials in Biomasseanlagen?

9

Ist die eingangs beschriebene Ungleichbehandlung von tierischen Abfällen im Rahmen bestehender Reglungen zur energetischen Nutzung von Biomasse beabsichtigt, und wenn nein, gedenkt die Bundesregierung dies zu ändern?

10

Wenn ja, welche Gründe bewegen die Bundesregierung zu einer solchen Ungleichbehandlung?

11

Welche konkreten betriebswirtschaftlichen Konsequenzen hat die Ungleichbehandlung für die relative Wettbewerbsposition der betroffenen Anlagenbetreiber (Tierkörperbeseitigungsanlagen und Biogasanlagen) bzw. der Energieträger und (Energiegewinnungs-)Techniken?

12

Sind diese Auswirkungen beabsichtigt, und wenn ja, weshalb?

13

Wie hoch ist jeweils der technische, energetische und finanzielle Aufwand der Behandlungsmaßnahmen bei tierischen Abfällen der Kategorien 1 und 2 einerseits und Kategorie 3 andererseits?

14

Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass organisches Material (neben tierischen und pflanzlichen Abfällen z. B. auch Klärschlämme und Kunststoffe) unter geeigneten Bedingungen stets chemische Zustände annimmt, welche denen von fossilen Brennstoffen entsprechen bzw. diesen vergleichbar sind?

15

Hat die Bundesregierung allgemein Kenntnis von Technologien bzw. von Anlagen, die auf eine Verarbeitung organischen Materials im vorgenannten Sinne abzielen, und wenn ja, welche derartigen Technologien bzw. Anlagen sind der Bundesregierung bekannt und wie bewertet sie diese Technologien jeweils in ökologischer, gesundheits- und verbraucherpolitischer sowie in ökonomisch-energiewirtschaftlicher Hinsicht?

16

Verfügt die Bundesregierung in diesem Sinne über besondere Kenntnisse oder nähere Informationen über Technologien bzw. Anlagen, welche Medienberichten zufolge in den USA entwickelt und u. a. dort sowie in Italien erfolgreich betrieben werden (vgl. Bericht „Truthähne zu Erdöl“, in: DER SPIEGEL vom 16. Juni 2003)?

17

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung derartige Verfahren und Technologien vor dem Hintergrund des energie- und umweltpolitischen Ziels, fossile Brennstoffe durch nachwachsende zu substituieren und auf diese Weise zu einer nachhaltigen und umweltverträglichen Energieversorgung beizutragen?

18

Wie hoch sind die in Deutschland jährlich anfallende Menge und der Energiegehalt des organischen Abfalls, der für eine Wiederverwertung bzw. Verarbeitung mit Hilfe von Verfahren im Sinne der Fragen 15 und 16 prinzipiell in Frage käme?

19

Welche Einsatzmengen fossiler Energieträger wären auf diesem Wege zu welchen Kosten grundsätzlich substituierbar und wie bewertet die Bundesregierung die Marktchancen solcher Technologien?

20

Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegung, dass durch zusätzliche Kapazitäten zur Wiederverwertung bzw. Verarbeitung organischen Abfalls mit Hilfe von Verfahren im Sinne der Fragen 15 und 16 oder vergleichbarer Verfahren potentiell auch ein Beitrag zur Tierseuchenbekämpfung geleistet werden könnte?

Berlin, den 7. September 2004

Angelika Brunkhorst Hans-Michael Goldmann Birgit Homburger Michael Kauch Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Joachim Günther (Plauen) Ulrich Heinrich Hellmut Königshaus Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Cornelia Pieper Gisela Piltz Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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