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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensrecht nach Ehescheidung (G-SIG: 15010893)

Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, nach dem ein erworbener Name aus vorheriger Ehe nicht Ehename einer weiteren Ehe sein darf, Eheschließung zum Zweck des Titelerwerbs, Funktion des Familiennamens

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

21.04.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/288931. 03. 2004

Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensrecht nach Ehescheidung

der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Jürgen Türk, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Februar 2004 entschieden, dass § 1355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamenrechts vom 14. August 1992 (Bundestagsdrucksache 12/3163) sah zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern. Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in den Beratungen des Gesetzentwurfs und der durchgeführten Anhörung überwiegend auf Ablehnung. Insbesondere Adelsverbände meldeten sich öffentlich zu Wort und protestierten unter Hinweis auf eine dann drohende „Titel-Inflation“ gegen die vorgesehene erweiterte Möglichkeit bei der Ehenamenswahl.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl schließlich, zur Abwendung einer Missbrauchsgefahr die Ehenamenswahl wieder auf die Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen.

Nach geltender Rechtslage kann damit der in früherer Ehe erworbene Name nicht als Ehename an einen neuen Ehegatten weitergegeben werden.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen. Es vertrat die Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß. Das Verbot, den in früherer Ehe erworbenen Namen zum neuen Ehenamen zu machen, diene der Abwendung einer anderenfalls gegebenen Missbrauchsgefahr. Ein Missbrauch drohe insbesondere bei besonders „schönen Namen“, die bei freier Wahl einen besonderen Marktwert erhalten könnten.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus, dass auch die Nutzung der Möglichkeit, einen durch Ehenamenswahl erworbenen Namen mit Adelsbezeichnung zum Namen einer neuen Ehe des Namensträgers zu bestimmen, nicht missbräuchlich sei. Sollte in der Gefahr von Scheinehen, die von den Eheschließenden nur um des Namens willen eingegangen werden, um sich nach dem Namenserwerb scheiden zu lassen und den Namen in eine neue Ehe mitzunehmen, der Missbrauch liegen, dem vorgebeugt werden soll, so sei dieser Gefahr mit den Mitteln zu begegnen, die solche Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem Namensrecht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Tatsachen liegen der Einschätzung der Bundesregierung, bei besonders „schönen Namen“ bestehe eine Missbrauchsgefahr, zu Grunde?

2

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Adelsverbände, es könne zu einer „Titel-Inflation“ kommen?

3

Wie will die Bundesregierung angesichts der Rechtslage, wie sie durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geschaffen worden ist, der von ihr angenommenen Missbrauchsgefahr begegnen?

4

Fällt eine Eheschließung nur wegen des Namens unter den Begriff der Scheinehe?

Ist eine solche Auslegung mit der Entstehungsgeschichte des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vereinbar, der geschaffen wurde, um Ehen mit ausländischen Partnern begegnen zu können, die nur die Einreise nach oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen oder die Abschiebung verhindern sollen, und der deshalb nach herrschender Meinung in der Literatur trotz seiner allgemeinen Fassung nicht als Generalklausel, sondern eng auszulegen ist?

5

Wenn ja, erfasst der Begriff der Scheinehe alle Missbrauchsfälle, oder ist nach Ansicht der Bundesregierung die Normierung weiterer Missbrauchstatbestände erforderlich?

6

In welchem Verfahren sollen Gesichtspunkte des Missbrauchs bei der Ehenamenswahl berücksichtigt werden?

Soll die Frage missbräuchlichen Namenserwerbs von Amts wegen oder nur auf Antrag geprüft werden?

7

Ist daran gedacht, geschiedenen Ehepartnern oder Hinterbliebenen Unterlassungs- oder sonstige Ansprüche auf Untersagung der Führung des Namens für den Fall einzuräumen, dass eine Ehe geschieden wurde, weil die Fortsetzung der Ehe für den früheren Ehegatten eine unzumutbare Härte dargestellt hätte, z. B. bei schweren Beleidigungen, groben Ehrverletzungen, Tätlichkeiten, Misshandlungen oder ernsten Bedrohungen?

8

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienname seine Funktion behält, Abstammungslinien nachzeichnen, familiäre Zusammenhänge darstellen oder den Familienstatus eines Menschen verdeutlichen zu können (vgl. BVerfGE 104, 373 (386))?

Berlin, den 31. März 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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