Brennstoffdifferenzierung bei der Nutzung von Biomasse im Rahmen der Förderung Erneuerbarer Energien
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Birgit Homburger, Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Rahmen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG) regelt § 8 die Vergütung für Strom aus Biomasse. Absatz 2 legt dabei als Bonusregelung für bestimmte Biomasseanlagen eine Zusatzvergütung für den Fall fest, dass ausschließlich bestimmte Biomassearten zum Einsatz kommen. Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass „diese Stoffe in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und nur im Zuge der Ernte, im Rahmen ihrer Konservierung oder zur Nutzung in der Biomasseanlage aufbereitet oder verändert wurden. Jede sonstige Änderung oder Vermischung führt dazu, dass eine Erhöhung ausgeschlossen ist. Deshalb fallen zum Beispiel Industrierestholz oder Sägewerkholzabfälle auch dann nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2, wenn sie nicht mit anderen Stoffen vermischt oder verunreinigt sind“ (Begründung zum Gesetzentwurf gemäß Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004, Bundestagsdrucksache 15/2864).
Zusätzlich zur allgemeinen EEG-Förderung von Biomasse werden also bestimmte „nachwachsende Rohstoffe“ ein zweites Mal allein deshalb selektiv bevorzugt, weil sie einem bestimmten Produktions- bzw. Produktweg entstammen, ohne dass die energetische Verwertung unterschiedliche Umweltauswirkungen hätte. Zur Begründung der unterschiedlichen Behandlung wird seitens der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angeführt, dass die Kosten für Rest- und Abfallprodukte deutlich geringer seien als für andere Stoffe, die ausschließlich zur Energieumwandlung geerntet oder anderweitig beschafft würden.
In der Konsequenz werden die Betreiber technisch gleichwertiger Anlagen ungleich behandelt. Ökologisch ist eine solche Ungleichbehandlung nicht begründet, da beispielsweise ein Holzkraftwerk nach dem derzeitigen Stand der Technik unter Einsatz moderner Abgasreinigungsanlagen die Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung – die strengsten weltweit – unabhängig vom verwendeten Brennmaterial erfüllt bzw. unterschreitet.
Die beschriebene Differenzierung bedingt zum einen zusätzliche ökologisch belastende Materialtransporte. Zum anderen wird der Einsatz ausgerechnet jener Materialien benachteiligt, die ohnehin verfügbar sind und für eine Stromgewinnung deshalb vergleichsweise kostengünstig zur Verfügung stehen. Eine komplizierte, ökologisch unbegründete und widersprüchliche Sonderregelung reizt insoweit die Produktion und den Einsatz insbesondere jener Materialien an, deren Gewinnung und Verarbeitung vergleichsweise teuer ist.
Ressourcenverschwendung als Folge eines Gesetzes verleiht der Förderung Erneuerbarer Energien eine überraschende Dimension, zumal wenn diese Zielvorstellung potentiell mit ökologischen Nachteilen und mit der Ungleichbehandlung betroffener Anlagenbetreiber verbunden ist und vor dem Hintergrund des Nachhaltigkeitspostulats bewertet werden soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Biomasseanlagen sind von den eingangs genannten Regelungen betroffen und wie viele Beschäftigte sind diesen Anlagen mittelbar und unmittelbar zuzuordnen?
Welche ökologischen Auswirkungen haben die durch die eingangs genannten Regelungen bewirkten zusätzlichen Transporte?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in Deutschland für den Betrieb beispielsweise von Holzkraftwerken besonders strenge technische Vorgaben gelten und dass der dadurch bewirkte Standard sowohl in technischer als auch in ökologischer Hinsicht als weltweit führend bezeichnet werden kann?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die eingangs genannten Regelungen zum Nachteil des Einsatzes bestimmter Brennstoffe dazu führen, dass technisch gleichwertige Anlagen (bzw. deren Betreiber) im Rahmen der Förderung Erneuerbarer Energien ungleich behandelt und gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass dafür z. B. eine ökologische Rechtfertigung angeführt würde bzw. angeführt werden könnte?
Wenn ja, welche Überlegungen haben die Bundesregierung dazu bewogen, die betreffenden Regelungen dennoch einzuführen und weshalb hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt, und wenn nein, welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Welche zusätzlich kostensteigernde Wirkung haben die eingangs genannten Regelungen und in welchem Umfang werden hierdurch die Stromverbraucher zusätzlich belastet?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Förderung Erneuerbarer Energien vor dem Hintergrund einer dem Konzept der Nachhaltigkeit verpflichteten Energiepolitik auch bestrebt sein sollte, Kosten zu minimieren?
Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den eingangs beschriebenen Zusammenhang?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Förderung Erneuerbarer Energien vor dem Hintergrund einer dem Konzept der Nachhaltigkeit verpflichteten Energiepolitik auch bestrebt sein sollte, Ungleichbehandlungen und daraus entstehende Ungerechtigkeiten zu vermeiden?
Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den eingangs beschriebenen Zusammenhang?