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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Schöffen in der Strafjustiz (G-SIG: 15010961)

Anzahl und Funktion von Schöffen in Strafverfahren, Schulung für Schöffen, verstärkte Einbindung der Schöffen in die Verfahrensvorbereitung, Akteneinsicht für Schöffen, Aufgabenverteilung zwischen Schöffen und Berufsrichtern

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

26.05.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/311105. 05. 2004

Schöffen in der Strafjustiz

der Abgeordneten Jörg van Essen, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege ist deutsche Rechtstradition. Die Laienbeteiligung an Strafverfahren geht auf die Emanzipation des Bürgertums und die politische Aufklärung im 19. Jahrhundert zurück. Damals war man der Ansicht, dass Laienrichter weniger durch die Obrigkeit beeinflusst würden als die Berufsrichter. Die Strafprozessordnung (StPO) sah bis zur Emmingerverordnung im Jahr 1924 in Schwurgerichtssachen sogar ein echtes Geschworenengericht vor, bei dem Laien allein über die Schuldfrage entschieden und die Berufsrichter nur für die Leitung der Verhandlung und die Strafzumessung zuständig waren.

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege wird nicht durch das Grundgesetz garantiert, aber stillschweigend anerkannt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. Mai 1978 feststellte. In der heutigen rechtspolitischen Diskussion ist die Berechtigung der Laienbeteiligung an der Strafrechtspflege heftig umstritten.

In der gesellschaftlichen Diskussion findet die Rolle der Schöffen in regelmäßigen Abständen in den Medien Beachtung. Kritik wird hierbei vor allem deswegen an der Institution der Schöffen laut, da durch deren Teilnahme an Strafverfahren diese häufiger von neuem begonnen werden müssen, da die Schöffen entweder als befangen abgelehnt wurden oder gegen die Besetzungsregelungen des Gerichts verstoßen wurde. Aufsehen erregte auch ein Fall, in dem ein Schöffe gegen die Schweigepflicht bezogen auf das Beratungsgeheimnis verstieß und an die Presse Informationen weitergab.

Momentan finden die Auswahlen für das Ehrenamt in den Kommunen für die nächsten vier Jahre statt. Dies sowie die rechtspolitische als auch die gesellschaftliche Diskussion geben den Anlass, die Rolle der Schöffen zu überprüfen und zu überdenken.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Anzahl der Schöffen in der Strafrechtspflege gestaffelt nach Bundesländern bezogen auf die letzten 5 Wahlperioden?

2

Aus welchen Berufsfeldern stammen die Schöffen prozentual?

3

Welches Funktionsverständnis legt die Bundesregierung dem Laienrichtertum in der heutigen Zeit zugrunde?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung das Auswahlverfahren für Schöffen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung von Bürgern, die sich nicht freiwillig für dieses Amt beworben haben?

5

Welche Argumente führt die Bundesregierung für ein Festhalten an der Funktion des Schöffen in der Strafrechtspflege an?

6

Welche Kritikpunkte sieht die Bundesregierung an der Funktion des Schöffen in der Strafrechtspflege?

7

Sieht die Bundesregierung bezüglich der Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern im Strafprozess gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die grundsätzliche und allgemeine Schulungssituation für Schöffen?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Seminaren über strafverfahrensrechtliche Themen, materielles Strafrecht wie auch über Grundsätze der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung für Schöffen?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung eine bessere Vorbereitung der Schöffen auf die konkreten Verhandlungen?

11

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Forderungen ein, dass den Schöffen Einsicht in die Verfahrensakten oder eine vergleichbare Vorausinformation über Ermittlungsinhalte, -ergebnisse und deren rechtliche Würdigung vor oder während einer Hauptverhandlung gegeben werden sollte?

12

Sieht die Bundesregierung bezüglich einer Akteneinsicht für Schöffen einen Konflikt mit den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit?

13

Sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer Akteneinsicht für Schöffen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und wie begründet sie ihre Meinung?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung ihre Haltung bezüglich der Einsicht von Schöffen in Verfahrensunterlagen, die während des Verfahrens angefertigt werden (Wortprotokolle, Kopien verlesener Urkunden etc.) vor allem im Hinblick auf die Erinnerungsfähigkeit von Schöffen bei sog. Umfangsverfahren?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung die Durchführung von sog. Zwischenberatungen, um den Schöffen hierbei insbesondere objektive Grundsätze der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung zu vermitteln?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen den Berufsrichtern und den Schöffen?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die Schöffengerichte Entscheidungen mit einer 2/3-Mehrheit fällen und damit die Schöffen den Berufsrichter bei der Entscheidung überstimmen?

Berlin, den 4. Mai 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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