BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Überprüfung des Reformbedarfs im Pflichtteilsrecht (G-SIG: 15011167)

Überprüfung des Widerspruchs zwischen dem Grundsatz der Testierfreiheit einerseits und dem Pflichtteilsrecht des BGB andererseits, Reduzierung oder Entziehung des Pflichtteils bei familiären Problemen oder familiärer Gewalt, Probleme mittelständischer Unternehmen bei der Auszahlung des erbrechtlichen Pflichtteils, Absicherung des Ehegatten unter Einbeziehung des Pflichtteils anderer Erbberechtigter

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

08.10.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/376822. 09. 2004

Überprüfung des Reformbedarfs im Pflichtteilsrecht

der Abgeordneten Rainer Funke, Sibylle Laurischk, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Rechtsinstitut des Pflichtteilsrechts beruht auf der Vorstellung, dass jedenfalls die engsten Familienangehörigen füreinander einstehen. Jedem Erblasser ist es durch die in Deutschland geltende Testierfreiheit im Grundsatz möglich, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Diese Freiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, welches Angehörigen des Erblassers einen Anteil an dem Nachlass per Gesetz zuspricht, unabhängig von deren Unterstützung des Erblassers bei Erwerb des Erblasservermögens, ihrer finanziellen Situation oder ihrer emotionalen Verbundenheit zum Erblasser. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern stellt das deutsche Pflichtteilsrecht kein Notoder Zwangserbrecht dar, sondern gewährt nur einen Geldanspruch gegen den gesetzlichen Erben.

Es stellt sich die Frage, ob die soziologischen Grundfaktoren, die die Basis für die bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darstellen, heute noch der Wirklichkeit entsprechen. Durch die veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände ist eine Überprüfung der Grundsätze des Pflichtteilsrechts notwendig. Beim Pflichtteilsrecht ist insbesondere zu überdenken, ob die vermeintlich natürliche Erwartung der Eltern, Kinder und des Ehegatten auf einen Anteil am Nachlass zeitgemäß ist und in der Bevölkerung akzeptiert wird. Gesetzliche Vorgaben müssen durch die sich wandelnden Lebensverhältnisse in einer stetigen Entwicklung bleiben.

Über die gesellschaftlichen Entwicklungen hinaus weist das Pflichtteilsrecht sowohl Verständnisprobleme als auch einen Akzeptanzverlust in breiten Bevölkerungskreisen auf. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 30. August 2000 (1 BvR 2464/97) die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts im Hinblick auf die Beschränkung der Testierfreiheit nicht in Frage gestellt, jedoch offen gelassen, „ob es von Verfassung wegen geboten ist, nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen“. Zugunsten einer besseren Akzeptanz und Transparenz hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber damit einen Spielraum für Anpassungen des Pflichtteilsrechts an die neuen soziologischen Faktoren gegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche verfassungsrechtliche Beurteilung vertritt die Bundesregierung zu der vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geprüften Frage, in welchem Verhältnis das Prinzip der Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts zueinander stehen sowie zu der damit zusammenhängenden Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen?

2

Welche Berücksichtigung finden nach Meinung der Bundesregierung der Versorgungsgedanke, der familiäre Solidargedanke sowie Aspekte der Wirtschaftsgemeinschaft – auch im Hinblick auf deren jeweilige Wandlung der Gesellschaft der letzten Jahrzehnte – im geltenden Pflichtteilsrecht?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Herabsetzung bzw. Differenzierung der Pflichtteilsquote, insbesondere eine Einführung einer bedarfsabhängigen, flexiblen Pflichtteilsberechtigung?

4

Welche Ansicht vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer Streichung des Pflichtteilsrechts der Eltern?

5

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Tatsache, dass in § 2333 Nr. 2 BGB die Pflichtteilsentziehung bei Misshandlung der Eltern durch das Kind enthalten ist, das Pflichtteilsrecht jedoch im umgekehrten Fall der Misshandlung des Kindes durch die Eltern in § 2334 BGB keine entsprechende Verweisung zugunsten eines Pflichtteilentziehungsrechtes des Kindes enthalten ist?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gleichstellung von seelischen und körperlichen Misshandlungen?

7

Sieht die Bundesregierung in dem Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ gemäß § 2333 Nr. 5 BGB eine zeitgemäße Regelung?

a) Wenn nein, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht sie hierbei, insbesondere hinsichtlich einer zeitgemäßen Formulierung?

b) Wenn ja, wie begründet sie ihre Haltung?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Einführung einer Pflichtteilsentziehung in den Fällen der gänzlichen Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser und welche Voraussetzungen sieht sie für eine solche Entziehung als notwendig an?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Stichtagsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB, sieht sie gesetzgeberischen Änderungsbedarf, und wie begründet sie diesen?

10

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich eines Änderungsbedarfs der Regelungen zur Durchführung des Pflichtteilsanspruchs, insbesondere bezüglich einer Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten, falls durch die Auszahlung des Pflichtteils die Existenz eines Familienbetriebes gefährdet wäre, sowie hinsichtlich einer Ersetzungsbefugnis des Verpflichteten bezogen auf das Geldanspruchsprinzip und der Entwicklung von besonderen Bewertungsmethoden für Betriebsvermögen?

11

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich des Bedürfnisses vieler Erblasser ein, den überlebenden Ehegatten stärker abzusichern, insbesondere bezogen auf eine Regelung zur Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Abkömmlings bei Erbeinsetzung des Ehegatten bis zu dessen Tod?

Berlin, den 22. September 2004

Rainer Funke Sibylle Laurischk Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Joachim Günther (Plauen) Dr. Christel Happach-Kasan Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Hellmut Königshaus Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Detlef Parr Gisela Piltz Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen