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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Gute fachliche Praxis beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais (G-SIG: 15011245)

Grundlage für die Definition der guten fachlichen Praxis für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais, Zweifel an der zugrunde gelegten Salamov-Veröffentlichung, insbesondere an der Festlegung von Abstandsflächen zur Verminderung unerwünschter Auskreuzungen, Einbeziehung von Vergleichsstudien, Interpretation der Freisetzungsrichtlinie der EU

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Datum

16.11.2004

Aktualisiert

23.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 15/407027. 10. 2004

Gute fachliche Praxis beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Ulrich Heinrich, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (Bundesrats-Drucksache 487/04), dessen endgültige Verabschiedung der Bundesrat durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses bisher verhindert hat, enthält im § 16b Abs. 6 eine Ermächtigung zur Regelung der guten fachlichen Praxis durch eine Verordnung. Es soll einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung aus dem Mai 2004 über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen geben. In diesem Entwurf wird ein Abstandsrichtwert definiert, der den Abstand angibt, der zwischen Feldern, auf denen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) angebaut werden, und Feldern, auf denen Pflanzen, die mit anderen agrar-technischen Verfahren gezüchtet wurden, bestehen soll.

Mais ist die Kulturpflanzenart, für die gentechnisch veränderte Sorten von der EU zugelassen sind, deren Anbau in Regionen wirtschaftlich interessant ist, in denen der Maiszünsler teilweise erhebliche Schäden verursacht. Daher sind Regelungen zur guten fachlichen Praxis insbesondere beim Mais von besonderer Bedeutung. Für den Anbau von Mais soll im Verordnungsentwurf ein Abstandsrichtwert von 1 000 m angegeben sein. Dieser Wert ist im Vergleich zur Mehrzahl der in der Literatur angegebenen Auskreuzungsraten extrem hoch. Er stützt sich auf eine einzige Literaturangabe, die aus dem Jahr 1940 stammt (SALAMOV, A. B. (1940): „About isolation in corn.“). Demnach hat A. B. Salamov in einer Entfernung von 600 m eine Auskreuzungsrate von 0,79 % ermittelt. Seit der Arbeit von Salamov sind zahlreiche weitere Untersuchungen zum Auskreuzungsverhalten von Mais durchgeführt worden. Keine weitere Arbeit hat dieses Ergebnis von Salamov bestätigt. In der britischen FSE (Farm Scale Evaluation) wurden Auskreuzungsraten zwischen 0,14 und 0,42 % im Abstand von 200 m ermittelt, in einer Untersuchung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), die in den Jahren 1999 bis 2002 durchgeführt wurde, liegt die Auskreuzungsrate bei 50 m Entfernung unabhängig von der Windrichtung unter 1,0 %. In allen Untersuchungen vermindert sich, wie es zu erwarten ist, die Auskreuzungsrate mit der Entfernung von der Pollenquelle kontinuierlich. Nur die Ergebnisse von Salamov weichen von dieser Regel ab. Daher muss hinterfragt werden, ob nicht für die Festlegung des Abstandsrichtwertes die Heranziehung der Ergebnisse aus der ältesten vorliegenden Arbeit, die zudem durch keine weitere Untersuchung bestätigt wurde, als willkürliche Festlegung eines extrem hohen Abstandsrichtwertes zu werten ist. Da die Freisetzungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates) in Abwägungsgrund 56 darlegt, dass ein Mitgliedstaat „die absichtliche Freisetzung von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern“ darf, ist die willkürliche Festlegung eines extrem hohen Abstandsrichtwertes nicht EU-rechtskonform. Eine solche Festlegung ist auch nicht durch den ebenfalls in der Richtlinie bestimmten Gesichtspunkt der Vorsorge gerechtfertigt.

Angesichts der bei Saatzuchtunternehmen vorhandenen Kenntnisse über das Auskreuzungsverhalten der von ihnen vermehrten Kulturpflanzenarten wäre der Verzicht auf eine solche Verordnung und die Verpflichtung der Saatzuchtunternehmen, selbst die Maßnahmen der Regelungen der guten fachlichen Praxis vorzugeben, die eine Überschreitung des von der EU für die Kennzeichnung vorgegebenen Schwellenwertes von 0,9 % sicher ausschließt, die deutlich bessere Vorgehensweise.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In welcher deutschen Universitäts- bzw. Fachbibliothek ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Veröffentlichung: SALAMOV, A. B. (1940): „About isolation in corn.“ in der russischen Originalfassung oder in der englischen Übersetzung vorhanden?

2

Welche klimatischen Verhältnisse sind in der Region des Kaukasus, in der Salamov seine Versuche durchführte, nach Kenntnis der Bundesregierung vorherrschend, welche Sorten baute Salamov an, wie groß war seine Versuchsfläche, wie groß die Anzahl der untersuchten Vegetationsperioden, mit welcher Methode ermittelte er den Wert der Auskreuzungsrate und wie sicherte er die Daten statistisch ab?

3

Welche Methoden zur Ermittlung der Auskreuzungsrate von Kulturpflanzen werden in der Literatur beschrieben, sind die mit unterschiedlichen Methoden ermittelten Ergebnisse miteinander vergleichbar, welche minimalen Auskreuzungsraten sind bei den einzelnen Methoden sicher feststellbar?

4

Wie weit lassen sich Ergebnisse von Auskreuzungsraten der älteren Literatur, die beim Mais u. a. durch Auszählen andersfarbiger Maiskörner ermittelt wurden, mit Ergebnissen neuerer Untersuchungen vergleichen, die mit der PCR-Methode sowie mit Keimtests ermittelt wurden?

5

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Auskreuzungsrate mit der Entfernung von der Pollenquelle sinkt und dass Untersuchungen, die einen solchen Abstandsgradienten nicht aufweisen, für die Festlegung eines Abstandsrichtwertes keine verlässliche Grundlage bieten, und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies?

6

Sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Auskreuzungswerte von A. B. Salamov (1940): „10 m: 3,3 %; 50 m: 0,33 %; 100 m: 0,36 %; 150 m: 0,25 %; 200 m: 0,54 %; 400 m: 0,02 %; 500 m: 0,08 %; 600 m: 0,79 %; 700 m: 0,18 %; 800 m: 0,21 %“ geeignet, um einen Abstandsrichtwert festzulegen, der dem Abwägungsgrund 56 der Freisetzungsrichtlinie der EU entspricht und die Überschreitung des von der EU vorgegebenen Schwellenwertes von 0,9 % in benachbarten Feldern vermeidet?

7

Welche Vergleichsstudien wurden in der gleichen Region und unter gleichen Versuchsbedingungen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum heutigen Zeitpunkt durchgeführt, um die Forschungsergebnisse A. B. Salamovs wissenschaftlich abzusichern bzw. zu überprüfen?

8

In welcher Weise hat die Bundesregierung die Ressortforschungseinrichtungen bei der Aufstellung von Regeln zur guten fachlichen Praxis beteiligt und deren Ergebnisse berücksichtigt?

9

Hat die Bundesregierung zur Erarbeitung der Regelungen der guten fachlichen Praxis ein oder mehrere Gutachten in Auftrag gegeben, und wenn ja, wer waren die Auftragnehmer, was haben die Gutachten gekostet, sind die Gutachten veröffentlicht worden, und wenn ja, wo (Literaturangabe)?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zur Aufstellung von Regeln zur Umsetzung der Koexistenz Untersuchungen des Ökoinstituts e. V.ungeeignet sind, da das Institut laut eigener Angabe in den „Gentechnik-Nachrichten“ u. a. auch von Greenpeace gefördert wird, einer Organisation, die zahlreiche Kampagnen gegen den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen durchgeführt hat, und das Institut daher auf Grund dieser finanziellen Verbindung bei Fragen zur Grünen Gentechnik als befangen einzuschätzen ist, weil die erforderliche wissenschaftliche Neutralität nicht gegeben ist, und wenn nein, warum nicht?

11

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass von den Saatzuchtunternehmen, die durch die Vermehrung des Saatgutes entsprechend den Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes über gute Kenntnisse über das Auskreuzungsverhalten der von ihnen vermehrten Kulturpflanzenarten verfügen, die Regelungen der guten fachlichen Praxis selbst aufgestellt werden sollten, die eine Überschreitung des von der EU für die Kennzeichnung vorgegebenen Schwellenwertes von 0,9 % sicher ausschließen, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 27. Oktober 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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